C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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107, 108<br />
beizulegenden Aufstellungen mit ausdrücklicher Bezeichnung derjenigen Aufwendungen,<br />
welche bei der Einkommens- beziehungsweise Gewinnsteuer aktiviert oder<br />
auf andere Weise nicht geltend gemacht werden, beziehungsweise mit Aufstellungen<br />
über Abschreibungen.<br />
Freilich dürfen die Anforderungen an die Verzichtserklärung nicht überspannt<br />
werden. Es muss den Steuerpflichtigen gestattet sein, den Verzichtsnachweis auf<br />
andere als die beschriebene Art <strong>und</strong> Weise zu erbringen. Namentlich muss der<br />
Nachweis als geleistet betrachtet werden, wenn aufgr<strong>und</strong> der Akten ausgeschlossen<br />
werden kann, dass die Aufwendungen bei den Staats- <strong>und</strong> Gemein<strong>des</strong>teuern zum<br />
Abzug gebracht worden sind.<br />
SB.2003.00075 2. Kammer, 20. Oktober<br />
III. Erbschafts- <strong>und</strong> Schenkungssteuer<br />
108. Für den Fall, dass im Erbgang latente Steuern auf die Erben übergehen, ist<br />
der Verkehrswert <strong>des</strong> übertragenen Geschäftsvermögens beziehungsweise<br />
der Gr<strong>und</strong>stücke nach Massgabe <strong>des</strong> Preises zu bestimmen, der unter<br />
Marktverhältnissen sowie unter Berücksichtung der Übernahme latenter<br />
Steuern durch den Erwerber vereinbart würde. Präzisierung der bisherigen<br />
Rechtsprechung. § 13 ESchG.<br />
4.1 Des Weiteren beantragen die Rekurrierenden, die latenten Steuern auf den<br />
vererbten Liegenschaften steuermindernd zu berücksichtigen. Im Einzelnen verlangen<br />
sie einen Abzug für die per To<strong>des</strong>tag aufgelaufenen latenten Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuern<br />
auf den Gr<strong>und</strong>stücken <strong>des</strong> Privat- <strong>und</strong> Geschäftsvermögens sowie<br />
der auf den gleichen Stichtag berechneten latenten Einkommenssteuern auf unversteuerten<br />
Reserven <strong>des</strong> Geschäftsvermögens. Die Höhe der beantragten Abzüge für<br />
latente Steuern ergibt sich im Einzelnen aus den der Rekursschrift beigefügten<br />
Berechnungen.<br />
Die Rekurrierenden stützen sich mit ihrem Antrag auf die Feststellung ab,<br />
dass bei der Preisfindung im Markt keine latenten Steuern zu berücksichtigen<br />
seien, weil bei Liegenschaftenverkäufen über latente Steuern immer abgerechnet<br />
werde. Werde für die Bestimmung <strong>des</strong> erbschaftssteuerlich massgebenden Ver-<br />
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