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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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1, 2<br />

eines Rechtsverlusts hingewiesen. Oder aber hat die Behörde eine kurze Nachfrist<br />

anzusetzen, wenn sie die Fristerstreckung als solche verweigert.<br />

46<br />

VB.2004.00015 2. Kammer, 19. Mai<br />

2. Entschädigung <strong>des</strong> unentgeltlichen Rechtsbeistands; Zuständigkeit. Die Höhe<br />

der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung für den unentgeltlichen<br />

Rechtsbeistand kann nicht mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache<br />

angefochten werden. § 16 VRG. § 13 Abs. 1 GebV VGr.<br />

1.2 Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde, soweit sie die Höhe<br />

der Entschädigung <strong>des</strong> unentgeltlichen Rechtsbeistands betrifft, welche die Vorinstanz<br />

auf Fr. 3 400.– (statt der verlangten Fr. 5 876.–) festlegte. Als Rechtsmittel<br />

nannte diese den Rekurs an den Regierungsrat. Der Vertreter <strong>des</strong> Beschwerdeführers<br />

hat einen entsprechenden Rekurs in eigenem Namen bereits erhoben. Der<br />

Beschwerdeführer seinerseits lässt prozessökonomische <strong>und</strong> praktische Überlegungen<br />

dafür anführen, dass das <strong>Verwaltungsgericht</strong> die Höhe der Entschädigung seines<br />

Vertreters gleichzeitig mit der Hauptsache beurteilen sollte. Dem ist nicht zu<br />

folgen.<br />

1.2.1 Der Entschädigungsanspruch steht nicht dem unentgeltlich Vertretenen,<br />

sondern dem unentgeltlichen Vertreter zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 46). Es ist<br />

diesem verwehrt, für seine Mühewaltung von der durch ihn vertretenen Partei eine<br />

zusätzliche Entschädigung zu verlangen. Ein Rechtsmittel gegen die Festlegung der<br />

Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand hätte der Vertreter <strong>des</strong><br />

Beschwerdeführers daher in eigenem Namen erheben müssen, was er im Beschwerdeverfahren<br />

unterlassen hat. Dem Beschwerdeführer seinerseits mangelt es dagegen<br />

an einem Rechtsschutzinteresse (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG; VGr,<br />

3. Februar 2003, VB.2002.00363, E. 2d). Entsprechend ist auf die Beschwerde<br />

nicht einzutreten.<br />

1.2.2 Bei der Festsetzung der Entschädigung <strong>des</strong> unentgeltlichen Rechtsbeistands<br />

handelt es sich nicht um Rechtsprechung, sondern um einen Akt der Justizverwaltung<br />

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 51; Frank/Sträuli/Messmer, § 89 N. 7; ZR 89<br />

Nr. 42). Die Festsetzung <strong>des</strong> Honorars eines unentgeltlichen Rechtsbeistands entspricht<br />

einem Endentscheid, indem materiell über einen Anspruch entschieden wird.<br />

Dabei entschädigt jede Instanz dem unentgeltlichen Rechtsbeistand den notwendigen<br />

Zeitaufwand nach den Ansätzen <strong>des</strong> Obergerichts nur für ihr Verfahren (§ 13

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