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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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100, 101, 102<br />

194<br />

c) Beschwerdeverfahren<br />

100. Eine eigentliche Protokollberichtigungsklage kennt das zürcherische<br />

Steuerrecht nicht. § 148 Abs. 3, § 153 Abs. 3 StG.<br />

2.1 Die von den Pflichtigen verlangte Änderung <strong>des</strong> Protokolls der Rekurskommission<br />

bezieht sich auf den Inhalt eines Telefongesprächs zwischen dem Sekretär<br />

der Rekurskommission <strong>und</strong> dem Vertreter der Pflichtigen. Die Rekurskommissionen<br />

haben über wesentliche Amtshandlungen, die aktenmässig keinen anderweitigen<br />

Niederschlag finden, ein kurzes Protokoll zu erstellen (§ 4 Abs. 1 VO StG<br />

in Verbindung mit § 148 Abs. 3 StG). Mit der Steuerbeschwerde an das <strong>Verwaltungsgericht</strong><br />

lässt sich nicht eine förmliche Berichtigung <strong>des</strong> Protokolls der Rekurskommission<br />

verlangen, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann.<br />

Hingegen steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis offen, dass Protokolle unrichtig<br />

geführt worden sind (RB 1970 Nr. 34).<br />

SB.2004.00013 2. Kammer, 1. September<br />

d) Nachsteuerverfahren<br />

101. Entspricht die Deklaration <strong>des</strong> Steuerpflichtigen der zu diesem Zeitpunkt<br />

massgeblichen Verwaltungspraxis, gilt sie als vollständig, weshalb aufgr<strong>und</strong><br />

einer nachträgliche Praxisänderung keine Nachsteuer erhoben werden<br />

darf. § 160 Abs. 2 StG.<br />

SR.2003.00012 2. Kammer, 3. März<br />

e) Steuersicherungsverfahren<br />

102. Im Rekursverfahren gegen eine Sicherstellungsverfügung können wie im<br />

Einspracheverfahren gegen den Arrestbefehl neue Tatsachen geltend gemacht<br />

werden. Art. 278 Abs. 3 SchKG.<br />

SR.2004.00002 2. Kammer, 24. März

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