C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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100, 101, 102<br />
194<br />
c) Beschwerdeverfahren<br />
100. Eine eigentliche Protokollberichtigungsklage kennt das zürcherische<br />
Steuerrecht nicht. § 148 Abs. 3, § 153 Abs. 3 StG.<br />
2.1 Die von den Pflichtigen verlangte Änderung <strong>des</strong> Protokolls der Rekurskommission<br />
bezieht sich auf den Inhalt eines Telefongesprächs zwischen dem Sekretär<br />
der Rekurskommission <strong>und</strong> dem Vertreter der Pflichtigen. Die Rekurskommissionen<br />
haben über wesentliche Amtshandlungen, die aktenmässig keinen anderweitigen<br />
Niederschlag finden, ein kurzes Protokoll zu erstellen (§ 4 Abs. 1 VO StG<br />
in Verbindung mit § 148 Abs. 3 StG). Mit der Steuerbeschwerde an das <strong>Verwaltungsgericht</strong><br />
lässt sich nicht eine förmliche Berichtigung <strong>des</strong> Protokolls der Rekurskommission<br />
verlangen, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann.<br />
Hingegen steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis offen, dass Protokolle unrichtig<br />
geführt worden sind (RB 1970 Nr. 34).<br />
SB.2004.00013 2. Kammer, 1. September<br />
d) Nachsteuerverfahren<br />
101. Entspricht die Deklaration <strong>des</strong> Steuerpflichtigen der zu diesem Zeitpunkt<br />
massgeblichen Verwaltungspraxis, gilt sie als vollständig, weshalb aufgr<strong>und</strong><br />
einer nachträgliche Praxisänderung keine Nachsteuer erhoben werden<br />
darf. § 160 Abs. 2 StG.<br />
SR.2003.00012 2. Kammer, 3. März<br />
e) Steuersicherungsverfahren<br />
102. Im Rekursverfahren gegen eine Sicherstellungsverfügung können wie im<br />
Einspracheverfahren gegen den Arrestbefehl neue Tatsachen geltend gemacht<br />
werden. Art. 278 Abs. 3 SchKG.<br />
SR.2004.00002 2. Kammer, 24. März