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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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auf die Wiederherstellung <strong>des</strong> rechtmässigen Zustands zu prüfen, wieweit<br />

der Bauherrschaft der Abbruch oder die Änderung der bereits erstellten<br />

Baute noch zugemutet werden kann. Art. 9 USG. § 341 PBG. § 30 VRG.<br />

3.1 Die Gr<strong>und</strong>idee der UVP besteht darin, dass die voraussehbaren<br />

Auswirkungen eines umweltbelastenden Vorhabens im Voraus abgeklärt <strong>und</strong> beurteilt<br />

werden sollen, damit die mit der Sache befasste Behörde entsprechend aufgeklärt<br />

entscheiden kann. Die UVP will gewährleisten, dass Projekte, welche die<br />

Umwelt erheblich belasten können, nur zur Ausführung gelangen, wenn eine eingehende<br />

Prüfung ergeben hat, dass sie auf die Erfordernisse <strong>des</strong> Umweltschutzrechts<br />

abgestimmt sind. Die Pflicht, bei solchen Projekten eine UVP durchzuführen,<br />

steht in engem Bezug zu wichtigen Gr<strong>und</strong>prinzipien <strong>des</strong> schweizerischen Umweltrechts,<br />

nämlich zum Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 USG) <strong>und</strong> zum Gr<strong>und</strong>satz<br />

der ganzheitlichen Betrachtungsweise (Art. 8 USG; zum Ganzen Heribert Rausch/<br />

Peter M. Keller in: Kommentar USG, Art. 9 N. 1 f., mit zahlreichen Hinweisen).<br />

Damit die UVP ihre optimale Wirksamkeit entfalten kann <strong>und</strong> ihre Ergebnisse<br />

die Ausgestaltung <strong>des</strong> Projekts noch zu beeinflussen vermögen, muss sie so früh<br />

wie nur möglich vorgenommen werden. Als Ausfluss <strong>des</strong> Vorsorgeprinzips soll die<br />

UVP dazu dienen, die Gesichtspunkte <strong>des</strong> Umweltschutzes zu einem Zeitpunkt zu<br />

berücksichtigen, der es noch gestattet, Alternativlösungen auszuarbeiten oder ohne<br />

erhebliche finanzielle Einbussen auf die Durchführung <strong>des</strong> Vorhabens zu verzichten<br />

(Rausch/Keller, Art. 9 N. 56, mit Hinweis).<br />

3.2 Im vorliegenden Fall wurde zu Unrecht auf eine UVP verzichtet, was auch<br />

die Beschwerdeführerin anerkennt. Sie führt jedoch gleichzeitig an, dass ihr daraus<br />

kein Nachteil erwachsen dürfe, da sie im Vertrauen auf die Korrektheit der Baubewilligung,<br />

welche explizit auf eine UVP verzichtete, das Projekt ausgeführt habe.<br />

3.2.1 Auch der Regierungsrat geht in seinem Entscheid davon aus, dass die<br />

Baubewilligung gr<strong>und</strong>sätzlich rechtskräftig geworden sei. Dementsprechend hob er<br />

die Bewilligung nur insofern auf, als darin auf eine UVP verzichtet wurde; gestützt<br />

auf das Ergebnis der nachträglich durchzuführenden UVP habe die Baubehörde danach<br />

lediglich noch zu prüfen, ob Ergänzungen (Auflagen oder andere Massnahmen)<br />

zur Baubewilligung nötig seien.<br />

Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Solange die Baubewilligung vom<br />

Beschwerdegegner angefochten werden konnte, erwuchs sie nicht in Rechtskraft.<br />

Die Baubewilligung hätte daher aufgehoben werden müssen, sodass die Bau-<br />

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