C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
auf die Wiederherstellung <strong>des</strong> rechtmässigen Zustands zu prüfen, wieweit<br />
der Bauherrschaft der Abbruch oder die Änderung der bereits erstellten<br />
Baute noch zugemutet werden kann. Art. 9 USG. § 341 PBG. § 30 VRG.<br />
3.1 Die Gr<strong>und</strong>idee der UVP besteht darin, dass die voraussehbaren<br />
Auswirkungen eines umweltbelastenden Vorhabens im Voraus abgeklärt <strong>und</strong> beurteilt<br />
werden sollen, damit die mit der Sache befasste Behörde entsprechend aufgeklärt<br />
entscheiden kann. Die UVP will gewährleisten, dass Projekte, welche die<br />
Umwelt erheblich belasten können, nur zur Ausführung gelangen, wenn eine eingehende<br />
Prüfung ergeben hat, dass sie auf die Erfordernisse <strong>des</strong> Umweltschutzrechts<br />
abgestimmt sind. Die Pflicht, bei solchen Projekten eine UVP durchzuführen,<br />
steht in engem Bezug zu wichtigen Gr<strong>und</strong>prinzipien <strong>des</strong> schweizerischen Umweltrechts,<br />
nämlich zum Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 USG) <strong>und</strong> zum Gr<strong>und</strong>satz<br />
der ganzheitlichen Betrachtungsweise (Art. 8 USG; zum Ganzen Heribert Rausch/<br />
Peter M. Keller in: Kommentar USG, Art. 9 N. 1 f., mit zahlreichen Hinweisen).<br />
Damit die UVP ihre optimale Wirksamkeit entfalten kann <strong>und</strong> ihre Ergebnisse<br />
die Ausgestaltung <strong>des</strong> Projekts noch zu beeinflussen vermögen, muss sie so früh<br />
wie nur möglich vorgenommen werden. Als Ausfluss <strong>des</strong> Vorsorgeprinzips soll die<br />
UVP dazu dienen, die Gesichtspunkte <strong>des</strong> Umweltschutzes zu einem Zeitpunkt zu<br />
berücksichtigen, der es noch gestattet, Alternativlösungen auszuarbeiten oder ohne<br />
erhebliche finanzielle Einbussen auf die Durchführung <strong>des</strong> Vorhabens zu verzichten<br />
(Rausch/Keller, Art. 9 N. 56, mit Hinweis).<br />
3.2 Im vorliegenden Fall wurde zu Unrecht auf eine UVP verzichtet, was auch<br />
die Beschwerdeführerin anerkennt. Sie führt jedoch gleichzeitig an, dass ihr daraus<br />
kein Nachteil erwachsen dürfe, da sie im Vertrauen auf die Korrektheit der Baubewilligung,<br />
welche explizit auf eine UVP verzichtete, das Projekt ausgeführt habe.<br />
3.2.1 Auch der Regierungsrat geht in seinem Entscheid davon aus, dass die<br />
Baubewilligung gr<strong>und</strong>sätzlich rechtskräftig geworden sei. Dementsprechend hob er<br />
die Bewilligung nur insofern auf, als darin auf eine UVP verzichtet wurde; gestützt<br />
auf das Ergebnis der nachträglich durchzuführenden UVP habe die Baubehörde danach<br />
lediglich noch zu prüfen, ob Ergänzungen (Auflagen oder andere Massnahmen)<br />
zur Baubewilligung nötig seien.<br />
Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Solange die Baubewilligung vom<br />
Beschwerdegegner angefochten werden konnte, erwuchs sie nicht in Rechtskraft.<br />
Die Baubewilligung hätte daher aufgehoben werden müssen, sodass die Bau-<br />
81<br />
155