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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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um eine Verwirkungsfrist handle (BRK I, 13. November 1998, BEZ 1999 Nr. 5).<br />

Tatsächlich sprechen die Materialien für diese Ansicht. In der Sitzung vom 20. Dezember<br />

1990 beschloss die vorberatende Kommission den Gr<strong>und</strong>satz, eine<br />

Verwirkung vorzusehen (Prot. S. 594). Tags darauf stimmte sie der heute geltenden<br />

Formulierung von § 213 Abs. 3 Satz 1 PBG zu. Darauf bemerkte ein Kommissionsmitglied,<br />

es fehle nun aber eine Verwirkungsfrist. Wenn schon, so müsse die<br />

Schutzwürdigkeit nach zwei Jahren verwirkt <strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>eigentümer wieder frei<br />

sein. Darauf wurde eine Diskussion betreffend die Verwirkung geführt. Der Vorsitzende<br />

meinte, die Frage der Schutzwürdigkeit müsse nach Ablauf der Frist nur<br />

bei veränderten Verhältnissen wieder aufgenommen werden können, worauf einstimmig<br />

der heute geltende Satz 2 von Abs. 3 der Bestimmung beschlossen wurde.<br />

Die ganze Diskussion war von dem Anliegen geprägt, bei der Revision dieser<br />

Bestimmung die Rechtssicherheit zugunsten der Eigentümerschaft zu erhöhen.<br />

Dies bringt auch die systematische Einordnung zum Ausdruck, steht § 213 PBG<br />

doch unter dem Randtitel «G. Ansprüche <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>eigentümers». Der Wortlaut<br />

von Abs. 3, wonach bei wesentlich veränderten Verhältnissen auch später noch eine<br />

Schutzmassnahme angeordnet werden kann, verdeutlicht nur einen allgemeinen<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>satz <strong>und</strong> besagt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin<br />

keineswegs, dass es sich nicht um eine eigentliche Verwirkungsfrist handle. Eine<br />

Unterbrechung dieser Verwirkungsfrist – etwa wegen laufender Vertragsverhandlungen<br />

– ist nicht möglich, <strong>und</strong> zwar schon aus praktischen Gründen, bliebe doch<br />

völlig unklar, wann die unterbrochene Frist wieder zu laufen beginnen würde. Die<br />

Zweijahresfrist ist demnach während <strong>des</strong> Rekursverfahrens mit Verwirkungsfolge<br />

abgelaufen <strong>und</strong> die angefochtene Schutzmassnahme somit dahingefallen.<br />

3.4 Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 213 Abs. 3<br />

Satz 2 PBG liegt nicht vor. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin<br />

kann in der Tatsache, dass während <strong>des</strong> Laufs der verlängerten Jahresfrist ein<br />

Eigentümerwechsel stattgef<strong>und</strong>en hat, keinesfalls eine wesentliche Veränderung<br />

der Verhältnisse erblickt werden, selbst wenn ein Vertragsabschluss unmittelbar<br />

bevorstand. Eine wesentliche Veränderung im Sinn von § 213 Abs. 3 PBG liegt nur<br />

vor, wenn sich die Verhältnisse in Bezug auf das Schutzobjekt selbst verändert<br />

haben, etwa indem neue schützenswerte Bauteile erst nach Fristablauf entdeckt<br />

werden.<br />

128<br />

VB.2003.00046 1. Kammer, 18. August<br />

BEZ 2004 Nr. 65

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