C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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um eine Verwirkungsfrist handle (BRK I, 13. November 1998, BEZ 1999 Nr. 5).<br />
Tatsächlich sprechen die Materialien für diese Ansicht. In der Sitzung vom 20. Dezember<br />
1990 beschloss die vorberatende Kommission den Gr<strong>und</strong>satz, eine<br />
Verwirkung vorzusehen (Prot. S. 594). Tags darauf stimmte sie der heute geltenden<br />
Formulierung von § 213 Abs. 3 Satz 1 PBG zu. Darauf bemerkte ein Kommissionsmitglied,<br />
es fehle nun aber eine Verwirkungsfrist. Wenn schon, so müsse die<br />
Schutzwürdigkeit nach zwei Jahren verwirkt <strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>eigentümer wieder frei<br />
sein. Darauf wurde eine Diskussion betreffend die Verwirkung geführt. Der Vorsitzende<br />
meinte, die Frage der Schutzwürdigkeit müsse nach Ablauf der Frist nur<br />
bei veränderten Verhältnissen wieder aufgenommen werden können, worauf einstimmig<br />
der heute geltende Satz 2 von Abs. 3 der Bestimmung beschlossen wurde.<br />
Die ganze Diskussion war von dem Anliegen geprägt, bei der Revision dieser<br />
Bestimmung die Rechtssicherheit zugunsten der Eigentümerschaft zu erhöhen.<br />
Dies bringt auch die systematische Einordnung zum Ausdruck, steht § 213 PBG<br />
doch unter dem Randtitel «G. Ansprüche <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>eigentümers». Der Wortlaut<br />
von Abs. 3, wonach bei wesentlich veränderten Verhältnissen auch später noch eine<br />
Schutzmassnahme angeordnet werden kann, verdeutlicht nur einen allgemeinen<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>satz <strong>und</strong> besagt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin<br />
keineswegs, dass es sich nicht um eine eigentliche Verwirkungsfrist handle. Eine<br />
Unterbrechung dieser Verwirkungsfrist – etwa wegen laufender Vertragsverhandlungen<br />
– ist nicht möglich, <strong>und</strong> zwar schon aus praktischen Gründen, bliebe doch<br />
völlig unklar, wann die unterbrochene Frist wieder zu laufen beginnen würde. Die<br />
Zweijahresfrist ist demnach während <strong>des</strong> Rekursverfahrens mit Verwirkungsfolge<br />
abgelaufen <strong>und</strong> die angefochtene Schutzmassnahme somit dahingefallen.<br />
3.4 Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 213 Abs. 3<br />
Satz 2 PBG liegt nicht vor. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin<br />
kann in der Tatsache, dass während <strong>des</strong> Laufs der verlängerten Jahresfrist ein<br />
Eigentümerwechsel stattgef<strong>und</strong>en hat, keinesfalls eine wesentliche Veränderung<br />
der Verhältnisse erblickt werden, selbst wenn ein Vertragsabschluss unmittelbar<br />
bevorstand. Eine wesentliche Veränderung im Sinn von § 213 Abs. 3 PBG liegt nur<br />
vor, wenn sich die Verhältnisse in Bezug auf das Schutzobjekt selbst verändert<br />
haben, etwa indem neue schützenswerte Bauteile erst nach Fristablauf entdeckt<br />
werden.<br />
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VB.2003.00046 1. Kammer, 18. August<br />
BEZ 2004 Nr. 65