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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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51, 52<br />

51. Wer Vermögenswerte verschweigt <strong>und</strong> damit unter unwahren oder unvollständigen<br />

Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, kann sich gegenüber<br />

der Rückerstattungsforderung der Gemeinde nicht darauf berufen, dass die<br />

Realisierung der Vermögenswerte nicht möglich oder nicht zumutbar sei.<br />

§ 20, § 26 SHG.<br />

110<br />

VB.2004.00033 3. Kammer, 18. März<br />

Das B<strong>und</strong>esgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 21. Mai 2004<br />

abgewiesen (BGr, 21. Mai 2004, 2P.120/2004, www.bger.ch).<br />

52. Die Weisung an einen Sozialhilfebezüger, eine zumutbare Erwerbsarbeit<br />

anzunehmen, ist auch dann zulässig, wenn dieser ein zurzeit noch hängiges<br />

Gesuch um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung gestellt hat.<br />

§ 21 SHG.<br />

3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, allein die<br />

Verpflichtung, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, würde das Gesuch um<br />

Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung als hinfällig erscheinen lassen,<br />

ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Weder das B<strong>und</strong>esgesetz über die Invalidenversicherung<br />

noch die Verordnung über die Invalidenversicherung sehen den Verlust<br />

<strong>des</strong> Rentenanspruchs vor, wenn ein Versicherter während seines hängigen Gesuchs<br />

um Ausrichtung einer IV-Rente sich vermitteln lässt oder erwerbstätig ist. Vielmehr<br />

richtet sich der Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Grad der festgestellten<br />

Invalidität (Art. 28 IVG) <strong>und</strong> nicht nach dem geleisteten Arbeitspensum. Vom Beschwerdeführer<br />

wird mit der beanstandeten Anordnung der Beschwerdegegnerin<br />

denn auch in keiner Weise verlangt, mittels seiner Bemühungen um eine Erwerbsarbeit<br />

zu beweisen, dass er einer IV-Rente nicht bedürfte. Auch Dr. D erachtete<br />

überdies eine Erwerbstätigkeit <strong>des</strong> Beschwerdeführers trotz Anmeldung bei der IV<br />

nicht als ausgeschlossen. Der Entscheid über das Ausmass einer möglichen Erwerbsunfähigkeit<br />

<strong>und</strong> daraus abgeleitet den Grad der Invalidität bleibt damit entgegen<br />

der Ansicht <strong>des</strong> Beschwerdeführers den dafür zuständigen Instanzen vorbehalten<br />

<strong>und</strong> wird vom angefochtenen Beschluss nicht tangiert. Entsprechend braucht<br />

das Verfahren auch nicht bis zum Abschluss <strong>des</strong> invalidenrechtlichen Verfahrens<br />

sistiert zu werden, noch sind die Akten jenes Verfahrens beizuziehen.<br />

VB.2004.00125 3. Kammer, 10. Juni

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