C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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58, 59<br />
Wald im Gebiet Rutzentobel, in welchem regelmässig Holznutzungen stattfinden,<br />
<strong>und</strong> im Gebiet Schönthalerweid <strong>und</strong> Schönthalerhalden, welchem besondere<br />
Schutzfunktion zugemessen wird <strong>und</strong> welches gänzlich unerschlossen ist. Wegen<br />
dieser land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Bedeutung der im Verkehrsplan festgesetzten<br />
Strasse wurde der Gemeinde Zell vom Kanton auch ein einmaliger Beitrag von<br />
maximal Fr. 231000.– an die Baukosten der vorliegend umstrittenen Strasse bewilligt.<br />
Hieraus wird nun ebenso ersichtlich, dass Beiträge gestützt auf § 1 der StrassenbeitragsV<br />
nur für Strassen mit Siedlungserschliessungsfunktion (unter Ausschluss<br />
der Feinerschliessung) ausgeschüttet werden, während sich das Beitragswesen<br />
für Strassen mit Bedeutung für die Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft nach den einschlägigen<br />
Bestimmungen der Forst- <strong>und</strong> Landwirtschaftsgesetzgebung richtet. Die<br />
StrassenbeitragsV geht somit vom engen Begriff der Erschliessung gemäss Art. 19<br />
RPG bzw. von der Bauzonenerschliessung aus, weshalb bei der Beurteilung, ob<br />
eine Strasse in den kommunalen Verkehrsplan aufzunehmen ist, nicht allein auf die<br />
Beitragspflicht gemäss § 1 StrassenbeitragsV abgestellt werden darf.<br />
5.1. Da der projektierten Strasse Groberschliessungsfunktion zukommt <strong>und</strong><br />
sie in Bezug auf die Walderschliessung von kommunaler Bedeutung ist, ist sie in<br />
den kommunalen Verkehrsplan aufzunehmen. Die Beschwerde ist <strong>des</strong>halb gutzuheissen<br />
<strong>und</strong> der Regierungsrat anzuweisen, den Verkehrsplan der Gemeinde Zell<br />
vom 22. September 2003 zu genehmigen.<br />
118<br />
VB.2004.00245 3. Kammer, 9. September<br />
59. Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr: Tragweite dieser Anforderung<br />
hinsichtlich eines Bauvorhabens, für welches ein Gestaltungsplan festgesetzt<br />
wird. Die Umweltverträglichkeit ist bereits im Gestaltungsplanverfahren<br />
zu prüfen; es genügt jedoch, dass bei der Planfestsetzung eine hinreichende<br />
Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr in den wesentlichen<br />
Zügen feststeht. § 237 PBG. § 2, § 13 AngebotsV.<br />
6.2.1 […] Vorliegend ist nicht eine Baubewilligung, sondern ein Sondernutzungsplan<br />
zu beurteilen. Es fragt sich, ob dies die Anwendbarkeit von § 237<br />
PBG beeinflusst. Im Zeitpunkt <strong>des</strong> Planungsentscheids muss das Gemeinwesen lediglich<br />
bereit sein, die für die Groberschliessung der Bauzonen notwendigen Werke<br />
<strong>und</strong> Anlagen innert bestimmten zeitlichen Etappen zu erstellen (vgl. Art. 15 lit. b