C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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65, 66<br />
gen vorbringt, sticht nicht. Insbesondere lässt sich aus der allgemeinen Zielsetzung<br />
der RPG-Revision nichts Massgebliches zum Anwendungsbereich von Art. 37a<br />
RPG ableiten. Soweit der Gesetzgeber generell die Umnutzung bestehender Bausubstanz<br />
ausserhalb der Bauzonen erleichtern wollte, ist dieses Anliegen in erster<br />
Linie in die neuen Bestimmungen von Art. 24a–24d RPG eingeflossen. Auch der<br />
Umstand, dass der Wortlaut von Art. 37a RPG <strong>und</strong> Art. 43 RPV eine Umnutzung<br />
von Gewerbe zu Wohnen nicht generell ausschliesst <strong>und</strong> auch die Materialien zu<br />
dieser Frage keine klaren Hinweise ergeben, spricht weniger gegen als für einen<br />
beschränkten Anwendungsbereich von Art. 37a RPG. Die Beschwerde ist daher in<br />
ihrem Hauptantrag abzuweisen.<br />
VB.2003.00416 3. Kammer, 8. Juli<br />
BEZ 2004 Nr. 61<br />
Das B<strong>und</strong>esgericht hat eine <strong>Verwaltungsgericht</strong>sbeschwerde gegen diesen Entscheid am<br />
12. Mai 2005 abgewiesen (BGr, 12. Mai 2005, 1A.186/2004, www.bger.ch).<br />
66. Die Rechtsprechung zu Art. 24c Abs. 2 RPG, dass die Möglichkeit der teilweisen<br />
Änderung nur einmal ausgeschöpft werden darf, lässt sich nicht uneingeschränkt<br />
auf zonenfremde Gewerbebauten gemäss Art. 37a RPG übertragen.<br />
Art. 43 Abs. 1 RPV sieht Erweiterung <strong>und</strong> Zweckänderung als selbständige<br />
<strong>und</strong> nebeneinander zu verwirklichende Massnahmen vor. Daraus<br />
ergibt sich, dass die Ausschöpfung einer bereits früher erfolgten Erweiterung<br />
der beabsichtigten Umnutzung nicht entgegensteht. Art. 37a RPG.<br />
Art. 43 RPV.<br />
3.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 aRPG (Fassung vom 22. Juni<br />
1979) <strong>und</strong> zu Art. 24c Abs. 2 RPG darf die Möglichkeit der teilweisen Änderung<br />
nur einmal ausgeschöpft werden. Demnach sind für die Beurteilung der Frage, ob<br />
die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt sei, alle seit Inkrafttreten der Erlass-<br />
oder Planänderung vollzogenen Änderungen zu berücksichtigen (BGE 127 II<br />
215 E. 3a <strong>und</strong> b, mit Hinweisen).<br />
Es ist fraglich, ob <strong>und</strong> inwieweit sich diese Rechtsprechung auf die Umnutzung<br />
zonenfremder Gewerbebauten gemäss Art. 37a RPG übertragen lässt. Dabei<br />
ist zu beachten, dass die Identität der Baute gemäss Art. 42 Abs. 3 RPV nur im<br />
Anwendungsbereich von Art. 24c RPG im Wesentlichen gewahrt werden muss,<br />
während Art. 43 RPV eine solche Einschränkung bei Bewilligungen nach Art. 37a<br />
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