C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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Art. 286 Abs. 3 ZGB verwiesen, welche Bestimmung eine Leistungsverpflichtung<br />
für vorübergehende ausserordentliche Bedürfnisse <strong>des</strong> Kinds begründen kann, die<br />
nach absehbarer Zeit voraussichtlich wieder entfallen <strong>und</strong> im Zeitpunkt der Festlegung<br />
<strong>des</strong> Unterhaltsbeitrags noch nicht in Betracht gezogen werden konnten.<br />
Wie bereits aufgezeigt (E. 3.1.2), sieht die heutige Praxis durchaus auch die<br />
rechtsgeschäftliche Erweiterung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder<br />
vor. Der Pflichtige kann sich auf die Vereinbarung mit seiner Exfrau berufen,<br />
wonach er sich verpflichtet hat, zusätzlich zur Leistung der nach Scheidungsurteil<br />
geschuldeten Unterhaltsbeiträge die Kosten für die musikalische Ausbildung seines<br />
Sohns zu übernehmen. Wenn auch für das streitbetroffene Jahr 2000 keine ausdrückliche<br />
schriftliche Übereinkunft vorhanden ist, lässt sich die entsprechende<br />
(mündliche) Absprache einerseits aus dem Schreiben <strong>des</strong> Pflichtigen an seine<br />
geschiedene Ehefrau vom 5. Dezember 2000 betreffend Unterhaltszahlungen für<br />
das Jahr 2001 ableiten, in welchem festgehalten wird, er werde für die Klaviermiete<br />
<strong>und</strong> den Musikunterricht von Q zusätzlich im gewohnten Rahmen aufkommen.<br />
Andererseits deklarierte der Pflichtige bereits in der Steuererklärung 1999 B<br />
Unterhaltsbeiträge, welche über das laut Scheidungsurteil geschuldete Mass hinausgingen.<br />
Schliesslich sind die geltend gemachten Beiträge grösstenteils durch die<br />
sich bei den Akten befindlichen Lastschriftanzeigen <strong>des</strong> Postkontos <strong>des</strong> Pflichtigen<br />
belegt. Angesichts dieser Umstände kann ohne weiteres vom Bestehen der vorgebrachten<br />
Vereinbarung ausgegangen werden, zumal die Vorinstanz nicht geltend<br />
macht, die geschiedene Ehefrau <strong>des</strong> Pflichtigen bestreite die betreffenden Zahlungen.<br />
Obschon nach Art. 287 Abs. 1 ZGB Unterhaltsverträge für das unmündige<br />
Kind erst verbindlich sind, wenn sie von der Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde genehmigt<br />
worden sind, ist dieses Erfordernis zum einen für eine blosse Erhöhung der Beiträge<br />
nicht unumstritten (vgl. E. 3.1.2), zum anderen steht ausser Frage, dass der Unterhaltspflichtige<br />
bereits ab Vertragsschluss an die entsprechende Vereinbarung geb<strong>und</strong>en<br />
ist. Dass die geschiedene Ehefrau <strong>des</strong> Pflichtigen diese Beiträge in ihrer<br />
Steuererklärung nicht deklariert hat, mag damit zusammenhängen, dass die Zahlungen<br />
nicht zuerst ihr zugeflossen sind, sondern der Pflichtige diese direkt an die<br />
jeweiligen Gläubiger geleistet hat. Konsequenterweise <strong>und</strong> dem Kongruenzprinzip<br />
Rechnung tragend müssten diese Leistungen jedenfalls besteuert werden.<br />
3.4 Nach dem Gesagten – gerade auch mit Blick auf die Zweckbestimmung<br />
von Unterhaltsbeiträgen – rechtfertigt sich vorliegend eine Ausdehnung <strong>des</strong> Begriffs<br />
der «Unterhaltsbeiträge» nach § 31 Abs. 1 lit. c StG auf die vom Pflichtigen<br />
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