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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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Art. 286 Abs. 3 ZGB verwiesen, welche Bestimmung eine Leistungsverpflichtung<br />

für vorübergehende ausserordentliche Bedürfnisse <strong>des</strong> Kinds begründen kann, die<br />

nach absehbarer Zeit voraussichtlich wieder entfallen <strong>und</strong> im Zeitpunkt der Festlegung<br />

<strong>des</strong> Unterhaltsbeitrags noch nicht in Betracht gezogen werden konnten.<br />

Wie bereits aufgezeigt (E. 3.1.2), sieht die heutige Praxis durchaus auch die<br />

rechtsgeschäftliche Erweiterung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder<br />

vor. Der Pflichtige kann sich auf die Vereinbarung mit seiner Exfrau berufen,<br />

wonach er sich verpflichtet hat, zusätzlich zur Leistung der nach Scheidungsurteil<br />

geschuldeten Unterhaltsbeiträge die Kosten für die musikalische Ausbildung seines<br />

Sohns zu übernehmen. Wenn auch für das streitbetroffene Jahr 2000 keine ausdrückliche<br />

schriftliche Übereinkunft vorhanden ist, lässt sich die entsprechende<br />

(mündliche) Absprache einerseits aus dem Schreiben <strong>des</strong> Pflichtigen an seine<br />

geschiedene Ehefrau vom 5. Dezember 2000 betreffend Unterhaltszahlungen für<br />

das Jahr 2001 ableiten, in welchem festgehalten wird, er werde für die Klaviermiete<br />

<strong>und</strong> den Musikunterricht von Q zusätzlich im gewohnten Rahmen aufkommen.<br />

Andererseits deklarierte der Pflichtige bereits in der Steuererklärung 1999 B<br />

Unterhaltsbeiträge, welche über das laut Scheidungsurteil geschuldete Mass hinausgingen.<br />

Schliesslich sind die geltend gemachten Beiträge grösstenteils durch die<br />

sich bei den Akten befindlichen Lastschriftanzeigen <strong>des</strong> Postkontos <strong>des</strong> Pflichtigen<br />

belegt. Angesichts dieser Umstände kann ohne weiteres vom Bestehen der vorgebrachten<br />

Vereinbarung ausgegangen werden, zumal die Vorinstanz nicht geltend<br />

macht, die geschiedene Ehefrau <strong>des</strong> Pflichtigen bestreite die betreffenden Zahlungen.<br />

Obschon nach Art. 287 Abs. 1 ZGB Unterhaltsverträge für das unmündige<br />

Kind erst verbindlich sind, wenn sie von der Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde genehmigt<br />

worden sind, ist dieses Erfordernis zum einen für eine blosse Erhöhung der Beiträge<br />

nicht unumstritten (vgl. E. 3.1.2), zum anderen steht ausser Frage, dass der Unterhaltspflichtige<br />

bereits ab Vertragsschluss an die entsprechende Vereinbarung geb<strong>und</strong>en<br />

ist. Dass die geschiedene Ehefrau <strong>des</strong> Pflichtigen diese Beiträge in ihrer<br />

Steuererklärung nicht deklariert hat, mag damit zusammenhängen, dass die Zahlungen<br />

nicht zuerst ihr zugeflossen sind, sondern der Pflichtige diese direkt an die<br />

jeweiligen Gläubiger geleistet hat. Konsequenterweise <strong>und</strong> dem Kongruenzprinzip<br />

Rechnung tragend müssten diese Leistungen jedenfalls besteuert werden.<br />

3.4 Nach dem Gesagten – gerade auch mit Blick auf die Zweckbestimmung<br />

von Unterhaltsbeiträgen – rechtfertigt sich vorliegend eine Ausdehnung <strong>des</strong> Begriffs<br />

der «Unterhaltsbeiträge» nach § 31 Abs. 1 lit. c StG auf die vom Pflichtigen<br />

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