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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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lich auf § 56 Abs. 2 PG berufen, um in diesem Gesetz eine Gr<strong>und</strong>lage zu finden;<br />

sie anerkennt aber zu Recht, dass auch Art. 40 Ziff. 2 KV den Regierungsrat zum<br />

Erlass der Vollzugsverordnung befuge (oben 6.3.1 Abs. 2 f.). Bereits von Letzterem<br />

her wirkt der Gedanke verfehlt, der Regierungsrat hätte die Vollzugsverordnung<br />

zum Personalgesetz erst nach <strong>des</strong>sen Inkrafttreten erlassen dürfen. Zudem sagt § 57<br />

Abs. 1 Satz 1 PG, für alle beim Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisse<br />

gälten ab da das Personalgesetz <strong>und</strong> seine Ausführungserlasse; das bedingt,<br />

dass es solche beim Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes schon gebe.<br />

Gewiss hätte sich der Regierungsrat erlauben dürfen, in Anwendung von § 59<br />

Abs. 2 Satz 2 PG zunächst nur gerade die genannte Bestimmung selbst sowie § 56 PG<br />

in Kraft treten zu lassen, gestützt darauf die Ausführungserlasse zu schaffen <strong>und</strong><br />

dann zusammen mit dem Rest <strong>des</strong> Personalgesetzes in Kraft zu setzen. Wenn ihm<br />

aber das gestattet war, konnte er von derart bloss formellen Komplikationen ebenso<br />

gut absehen. Jedenfalls hätte nicht funktioniert, was der Beschwerde vorschwebt,<br />

nämlich vorab das ganze Personalgesetz in Kraft treten zu lassen <strong>und</strong> erst<br />

hernach die zugehörigen Verordnungen zu schaffen. Denn es wäre in seinen durch<br />

diese weiter auszuführenden Teilen so lange unanwendbar geblieben.<br />

Wie zum Vorstehenden anzumerken bleibt, geht es hier nicht um die zulässigen<br />

Inhalte der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, sondern um deren Zulässigkeit<br />

als Ganze. Denn sollte es für die Bezeichnung der Zeugnisbehörde eines<br />

Gesetzes im formellen Sinn oder einer Delegation bedürfen, käme es mangels beidem<br />

doch wieder auf die – an sich vielleicht unstatthafte – einschlägige Regelung<br />

der Vollzugsverordnung an (oben 6.3.2.1 Abs. 2).<br />

6.3.2.4 Nach dem Gesagten durfte der Regierungsrat die Vollzugsverordnung<br />

zum Personalgesetz erlassen, ehe dieses in Kraft trat. Selbst wenn das aber unzulässig<br />

gewesen sein sollte, wäre die Verordnung beim Inkrafttreten <strong>des</strong> Personalgesetzes<br />

im Sinn b<strong>und</strong>esgerichtlicher Praxis gültig geworden (BGE 107 Ia 29 E. 2a,<br />

123 I 1 E. 3a; 18. Dezember 1988, ZBl 90/1989, S. 491, E. 4c). Die Beschwerde<br />

verneint eine solche zu Unrecht. [...]<br />

6.3.3 Die Beschwerde wiederholt, auch abgesehen vom soeben unter 6.3.2<br />

behandelten zeitlichen Aspekt dürfe der Regierungsrat die Zeugnisbehörde nicht<br />

durch Verordnung bezeichnen, weil das durch Verfassung oder Gesetz im formellen<br />

Sinn geschehen müsse; ein auf § 139 VVPG gestütztes Arbeitszeugnis sei <strong>des</strong>halb<br />

nichtig (oben 6.3.2.1 Abs. 1). Sollte – wie schon gesagt – die Prämisse zutreffen,<br />

fände die genannte Bestimmung prinzipiell dennoch Anwendung bzw. ergäbe<br />

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