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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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60, 61<br />

Funktion, eine Min<strong>des</strong>tmenge an Abstellplätzen vorzusehen. Hingegen kann –<br />

jedenfalls bei einer projektbezogenen Planung wie der vorliegenden – an die Stelle<br />

einer Begrenzung der Parkplätze nach oben auch eine Begrenzung der durch das<br />

Vorhaben erzeugten Fahrten treten. Die mit der Parkplatzbegrenzung angestrebten<br />

Ziele werden auf diese Weise ebenso gut, wenn nicht besser, erreicht als beim konventionellen<br />

Vorgehen. Den Gemeinden steht es daher im Rahmen ihrer Autonomie<br />

zu, in ihren auf § 242 PBG gestützten Vorschriften auch ein Fahrtenmodell zuzulassen.<br />

VB.2004.00234 3. Kammer, 5. Juli<br />

BEZ 2004 Nr. 46<br />

Das B<strong>und</strong>esgericht hat eine <strong>Verwaltungsgericht</strong>sbeschwerde gegen diesen Entscheid am 3. Dezember<br />

2004 teilweise gutgeheissen. Die wiedergegebenen Erwägungen über die gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Zulässigkeit eines Fahrtenmodells sind von der teilweisen Gutheissung nicht betroffen<br />

(BGr, 3. Dezember 2004, 1A.189/2004, www.bger.ch).<br />

126<br />

II. Quartierpläne<br />

61. Quartierplangenossen, die über voll erschlossenes Land verfügen oder keinerlei<br />

Nutzen aus dem Quartierplan ziehen, dürfen mit Quartierplanmassnahmen<br />

nur belastet werden, wenn sie nach enteignungsrechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen entschädigt werden. Art. 26 BV.<br />

VB.2003.00408 3. Kammer, 10. Juni

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