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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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94, 95, 96<br />

erbrachten zusätzlichen Leistungen für die musikalische Ausbildung (Klaviermiete,<br />

Klavierunterricht, etc.) sowie das Ferienlager seines Sohns.<br />

188<br />

SB.2004.00008 ER 2. Abt., 18. August<br />

StE 2005 B 27.2 Nr. 28<br />

95. In Fällen, in denen das Vorsorgereglement die Ausrichtung einer Altersrente<br />

an zur vorzeitigen Pensionierung berechtigte Versicherte von einer entsprechenden<br />

Willenserklärung der Versicherten abhängig macht, tritt der<br />

eine Austrittsleistung ausschliessende Vorsorgefall Alter nicht in jedem Fall<br />

ein, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, sondern nur dann, wenn der<br />

Versicherte von der statutarischen bzw. reglementarischen Möglichkeit, die<br />

Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht;<br />

dies muss er gegenüber der Vorsorgeeinrichtung erklären. Unterlässt er<br />

dies, hat er Anspruch auf eine Austrittsleistung. Mit der Einführung <strong>des</strong><br />

FZG hat sich daran nichts geändert. § 270 StG.<br />

SB.2004.00042 2. Kammer, 22. Dezember<br />

c) Besteuerung der juristischen Personen<br />

96. Der der Besteuerung juristischer Personen – zumin<strong>des</strong>t zur Zeit noch – systemimmanenten<br />

Doppelbelastung sind nach geltendem Recht auch die<br />

Kommanditaktiengesellschaft (KAG) <strong>und</strong> die an ihr Beteiligten ausgesetzt,<br />

weil die Besteuerungsregeln auf die hybride Rechtsnatur der Gesellschaft<br />

als Mischform aus kapitalistischen <strong>und</strong> personalistischen Elementen entgegen<br />

im zivilrechtlichen Schrifttum vereinzelt geäusserten Einwänden keine<br />

Rücksicht nehmen. Der dem Komplementär einer KAG gemäss Gesellschaftsstatuten<br />

zustehende Gewinnanteil stellt so eine offene Gewinnausschüttung<br />

dar, welche zum der Gewinnbesteuerung unterliegenden Reingewinn<br />

der KAG gehört. Diese Regelung ist weder verfassungswidrig noch<br />

vereitelt sie das Zivilrecht, weshalb für eine lückenfüllende Anwendung <strong>des</strong><br />

deutschen Körperschaftssteuergesetzes kein Raum bleibt. § 63, § 64 StG.<br />

SB.2004.00051 2. Kammer, 15. Dezember

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