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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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E. Steuerrecht<br />

I. Staatssteuern<br />

1. Steuerpflicht<br />

a) Allgemeine Bestimmungen<br />

86, 87<br />

86. Nach der so genannten Monteur-Klausel im Doppelbesteuerungsabkommen<br />

mit Grossbritannien steht dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht<br />

für Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für einen im anderen<br />

Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber dann zu, wenn sich der Arbeitnehmer<br />

während <strong>des</strong> betreffenden Steuerjahrs weniger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat<br />

aufgehalten hat. Die 183-Tage-Regel macht nur bezogen auf eine Referenzperiode<br />

von 365 Tagen Sinn, welche mit dem betreffenden Steuerjahr<br />

identisch ist <strong>und</strong> vorliegend die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001<br />

umfasst. § 3 StG.<br />

SB.2003.00074 2. Kammer, 20. Oktober<br />

87. Zieht eine Person aus dem Kanton, in welchem sie Gr<strong>und</strong>eigentümerin ist,<br />

weg, endet damit hier die unbeschränkte Steuerpflicht auf Gr<strong>und</strong> persönlicher<br />

Zugehörigkeit; der beschränkten Steuerpflicht bleibt sie jedoch unterworfen.<br />

Hinsichtlich der Vermögenssteuer ergibt sich daraus, dass die<br />

Person bis zu ihrem Wegzug für ihr gesamtes bewegliches <strong>und</strong> unbewegliches<br />

Vermögen im Kanton nach dem Stand am Ende der unbeschränkten<br />

Steuerpflicht <strong>und</strong> für die Zeit ab Wegzug bis zum Ende der Steuerperiode<br />

für ihr unbewegliches Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode<br />

zum Satz <strong>des</strong> gesamten Vermögens zu besteuern ist, dies nach<br />

Massgabe der Dauer der Steuerpflicht (pro rata temporis). § 3, § 4, § 5, § 6,<br />

§ 10, § 51 StG.<br />

3.1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich laut § 51 Abs. 1 StG nach dem<br />

Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Besteht die Steuerpflicht<br />

nur während eines Teils der Steuerperiode, wird gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung<br />

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