C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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E. Steuerrecht<br />
I. Staatssteuern<br />
1. Steuerpflicht<br />
a) Allgemeine Bestimmungen<br />
86, 87<br />
86. Nach der so genannten Monteur-Klausel im Doppelbesteuerungsabkommen<br />
mit Grossbritannien steht dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht<br />
für Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für einen im anderen<br />
Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber dann zu, wenn sich der Arbeitnehmer<br />
während <strong>des</strong> betreffenden Steuerjahrs weniger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat<br />
aufgehalten hat. Die 183-Tage-Regel macht nur bezogen auf eine Referenzperiode<br />
von 365 Tagen Sinn, welche mit dem betreffenden Steuerjahr<br />
identisch ist <strong>und</strong> vorliegend die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001<br />
umfasst. § 3 StG.<br />
SB.2003.00074 2. Kammer, 20. Oktober<br />
87. Zieht eine Person aus dem Kanton, in welchem sie Gr<strong>und</strong>eigentümerin ist,<br />
weg, endet damit hier die unbeschränkte Steuerpflicht auf Gr<strong>und</strong> persönlicher<br />
Zugehörigkeit; der beschränkten Steuerpflicht bleibt sie jedoch unterworfen.<br />
Hinsichtlich der Vermögenssteuer ergibt sich daraus, dass die<br />
Person bis zu ihrem Wegzug für ihr gesamtes bewegliches <strong>und</strong> unbewegliches<br />
Vermögen im Kanton nach dem Stand am Ende der unbeschränkten<br />
Steuerpflicht <strong>und</strong> für die Zeit ab Wegzug bis zum Ende der Steuerperiode<br />
für ihr unbewegliches Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode<br />
zum Satz <strong>des</strong> gesamten Vermögens zu besteuern ist, dies nach<br />
Massgabe der Dauer der Steuerpflicht (pro rata temporis). § 3, § 4, § 5, § 6,<br />
§ 10, § 51 StG.<br />
3.1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich laut § 51 Abs. 1 StG nach dem<br />
Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Besteht die Steuerpflicht<br />
nur während eines Teils der Steuerperiode, wird gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung<br />
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