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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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24, 25, 26<br />

vorsorglichen Massnahmen in den von ihm angestrengten Wiedererwägungsverfahren<br />

stützt. Doch darf ihm die lange Dauer <strong>des</strong> Verfahrens vor dem EJPD nicht<br />

zum Vorwurf gemacht werden. Auch kann angesichts der am 21. Oktober 1993 verfügten<br />

<strong>und</strong> infolge der Heirat gemäss Art. 14b Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1<br />

ANAG erloschenen vorläufigen Aufnahme sowie der Situation in Afghanistan nicht<br />

angenommen werden, die Anhebung <strong>des</strong> Wiedererwägungsverfahrens zur Überprüfung<br />

<strong>des</strong> Wegweisungsvollzugs sei von vornherein unbegründet gewesen (vgl.<br />

BGr, 9. Juli 2003, 2A.539/2003, E. 4.1, www.bger.ch). Unter diesen Umständen<br />

stellt die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung über dreijährige <strong>und</strong> mittlerweile<br />

bald vierjährige neuerliche Bewährung in der Freiheit – wobei in den letzten<br />

drei Jahren keine Probezeit mehr lief – eine Tatsache dar, die zu einem andern<br />

Ergebnis der Gesamtabwägung führen könnte (vgl. auch BGr, 9. Juli 2003,<br />

2A.539/2002, Sachverhalt H <strong>und</strong> E. 4.1, www.bger.ch). Die Beschwerdegegnerin<br />

hat demnach das Gesuch vom 5. September 2003, es sei dem Beschwerdeführer 1<br />

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, materiell zu prüfen.<br />

78<br />

VB.2004.00047 4. Kammer, 12. Mai<br />

25. Aus dem Gr<strong>und</strong>satz <strong>des</strong> rechtlichen Gehörs fliesst kein Anspruch <strong>des</strong><br />

Rechtsvertreters, an einer im Rahmen <strong>des</strong> Ausweisungsverfahrens durchgeführten<br />

persönlichen Befragung seines Mandanten teilzunehmen; es genügt,<br />

wenn er nachträglich die Möglichkeit erhält, zu den Antworten Stellung<br />

zu nehmen. Art. 29 Abs. 2 BV.<br />

VB.2004.00043 2. Kammer, 19. Mai<br />

26. Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger nach dem Freizügigkeitsabkommen<br />

setzt voraus, dass diese sich bereits rechtmässig in einem Vertragsstaat<br />

aufhalten. Eine Ausübung <strong>des</strong> Freizügigkeitsrechts als solche löst somit<br />

keinen Nachzugsanspruch für Drittstaatsangehörige aus. Wurde aber<br />

der Aufenthalt der Drittstaatsangehörigen durch einen Vertragsstaat im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Familiennachzugs bewilligt, so spielt seine Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

keine Rolle. Insbesondere ist nicht entscheidend, ob der Familiennachzug<br />

nach nationalem Recht oder gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen erfolgte.<br />

Der Aufenthalt als Familienmitglied im Gebiet eines Vertragsstaats<br />

gilt also auch dann als Anspruchsgr<strong>und</strong>lage nach Art. 3 Anhang I FZA bei

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