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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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91, 92<br />

Immerhin könnte selbst im Licht der neueren b<strong>und</strong>esgerichtlichen Rechtsprechung<br />

zu Art. 37 DBG nicht ohne Weiteres die Anwendung <strong>des</strong> Sondersatzes auf<br />

Erträge aus Diskont-Obligationen, wie die in Frage stehenden Zero-Bonds, verworfen<br />

werden (vgl. Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht<br />

I/2a, Art. 37 DBG N. 11). Das B<strong>und</strong>esgericht hat den Sondersatz auch auf<br />

Kapitalleistungen angewendet, mit denen in der Vergangenheit begründete, ordentlicherweise<br />

periodisch auszurichtende Teilleistungen abgegolten werden sollen, sofern<br />

die periodische Ausrichtung «ohne Zutun» <strong>des</strong> berechtigten Steuerpflichtigen<br />

unterblieben ist. Angesichts <strong>des</strong>sen, dass Diskont-Bonds vom Steuerpflichtigen bereits<br />

in der vorgegebenen Struktur erworben werden, ist es fraglich, ob die Abgeltung<br />

der periodischen Zinsleistungen durch eine Kapitalleistung, den Diskont, wirklich<br />

auf ein «Zutun» <strong>des</strong> Steuerpflichtigen im Sinn der b<strong>und</strong>esgerichtlichen Auffassung<br />

zurückzuführen ist. Schliesslich ist anzumerken, dass missbräuchlichen Rechtsgestaltungen<br />

im Einzelfall aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Verbots der Steuerumgehung die Entlastung<br />

durch den Sondersatz versagt werden kann.<br />

SB.2004.00048 2. Kammer, 15. Dezember<br />

92. Eine Weiterbildung liegt stets vor, wenn das Lernen darauf ausgerichtet ist,<br />

das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderliche Fachwissen<br />

zu aktualisieren, zu vertiefen <strong>und</strong> zu erweitern. Das in Frage stehende<br />

berufliche Fachwissen kann dabei durchaus in der Praxis erlernt worden<br />

sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Gr<strong>und</strong>ausbildung – die es im Übrigen<br />

für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt – bedarf es nicht.<br />

Ob Weiterbildung vorliegt <strong>und</strong> ob damit die Kosten eines Nachdiplomstudiums<br />

als abzugsfähige Kosten zu würdigen sind, kann aber nicht allgemein<br />

gesagt werden, sondern beurteilt sich aufgr<strong>und</strong> der konkreten Umstände,<br />

indem es namentlich auf den im Nachdiplomstudium vermittelten Stoff einerseits<br />

<strong>und</strong> die berufliche Tätigkeit oder die Gr<strong>und</strong>ausbildung <strong>des</strong> Nachdiplomabsolventen<br />

anderseits ankommt. § 26 Abs. 1 lit. d, § 33 lit. b StG.<br />

1. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden als Berufskosten laut § 26<br />

Abs. 1 lit. d StG abgezogen die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs-<br />

<strong>und</strong> Umschulungskosten. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber gemäss<br />

§ 33 lit. b StG die Ausbildungskosten.<br />

1.1 Unter den Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche<br />

die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähi-<br />

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