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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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47, 48<br />

Ausweisentzug erfüllt. Damit ist im Folgenden zu prüfen, welche der beiden Möglichkeiten<br />

zu wählen ist.<br />

3.5 Ob ein Ausweisentzug von nur ein bis drei Wochen überhaupt zulässig ist,<br />

kann offen gelassen werden. Entscheidend ist vorliegend, dass seit dem Selbstunfall<br />

über 5 Jahre verstrichen sind. Der Warnungsentzug könnte hier seinen Zweck nicht<br />

mehr erreichen: Der Beschwerdeführer würde den Ausweisentzug unabhängig von<br />

<strong>des</strong>sen Dauer kaum mehr mit der Vereitelung der Blutprobe in Verbindung bringen.<br />

Von einem Ausweisentzug ist <strong>des</strong>halb gänzlich abzusehen. Aus denselben Gründen<br />

ist auch auf die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu verzichten,<br />

damit diese eine Verwarnung gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ausspricht. Eine<br />

solche Rückweisung würde sich etwa dann aufdrängen, wenn von einem Entzug<br />

aus besonderen Gründen (z.B. analog Anwendung von Art. 66bis Abs. 1 StGB, besondere<br />

Massnahmeempfindlichkeit) abzusehen wäre. Hier würde jedoch auch<br />

eine Verwarnung angesichts der überlangen Verfahrensdauer nicht mehr mit dem<br />

Unfallereignis in Verbindung gebracht <strong>und</strong> folglich nicht mehr zur erwünschten<br />

Besserung <strong>des</strong> Beschwerdeführers beitragen.<br />

106<br />

VB.2004.00089 1. Kammer, 24. März<br />

VIII. Ges<strong>und</strong>heit<br />

48. Das Verbot <strong>des</strong> Hinweises auf therapeutische Eigenschaften gilt gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

für alle Kosmetikprodukte. Art. 3 GebrV.<br />

3. Die Beschwerdeführerin anerkennt gr<strong>und</strong>sätzlich zu Recht die Anwendbarkeit<br />

von Art. 3 Abs. 2 GebrV. Das B<strong>und</strong>esgericht hat das in der Lebensmittelgesetzgebung<br />

enthaltene Verbot der Heilanpreisung für Lebensmittel <strong>und</strong> Gebrauchsgegenstände<br />

in der Vergangenheit bereits mehrfach für zulässig erklärt (BGE 127 II<br />

91 E. 3 betreffend Kuh-Lovely-Werbung; BGr, 23. Juni 2000, ZBl 103/2002, S. 30,<br />

E. 2 betreffend Schlank-Crème; BGr, 19. Juni 2002, sic!/Zeitschrift für Immaterialgüter-,<br />

Informations- <strong>und</strong> Wettbewerbsrecht 8/2002, S. 615 betreffend Schlechtwetter<br />

Bad <strong>und</strong> Muskel Vital Bad).<br />

Auch scheint die Beschwerdeführerin zu anerkennen, dass mit der Bezeichnung<br />

«Aroma Therapy» dem reinen Wortsinn nach auf eine krankheitsheilende

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