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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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xen eine eigenständige betriebliche Funktion zukommen (Richner/Frei/Kaufmann,<br />

§ 19 N. 39). Ausgeschlossen ist jedoch die Ersatzbeschaffung von Vermögensgegenständen,<br />

die dem Unternehmen lediglich als Vermögensanlage oder durch<br />

ihren Ertrag dienen (§ 68 Abs. 3 StG).<br />

2.3 Die Ersatzbeschaffung ist auf das Anlagevermögen beschränkt. Dies wird<br />

in der Lehre zwar als sachwidrig bezeichnet (Reich, Art. 8 StHG N. 72; Locher,<br />

B<strong>und</strong>essteuer, Art. 30 DBG N. 10); eine Ausweitung auf das Umlaufvermögen ist<br />

in<strong>des</strong>sen aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> klaren gesetzlichen Wortlauts von § 68 Abs. 1 StG nicht<br />

angezeigt. Das Anlagevermögen wird in Finanzanlagen, Sachanlagen <strong>und</strong> immaterielle<br />

Anlagen unterteilt (Art. 663a OR). Die Zuteilung eines Wirtschaftsguts zum<br />

Anlage- oder Umlaufvermögen richtet sich nicht nach der äusseren Beschaffenheit,<br />

sondern nach der Zweckbestimmung, beziehungsweise ihrer zukünftigen Funktion<br />

im Unternehmen sowie der Dauerhaftigkeit der getätigten Investition (Reich, Art. 8<br />

StHG N. 72, mit Hinweisen). Das Anlagevermögen dient dem Unternehmen demnach<br />

zur dauernden oder mehrmaligen Nutzung. Anlagegüter werden somit nicht<br />

zum Zweck der Veräusserung, sondern zur wiederholten Nutzung <strong>und</strong> zum Verbrauch<br />

beschafft. Wirtschaftsgüter, die demgegenüber laufend angeschafft <strong>und</strong> wieder<br />

veräussert werden, bilden Umlaufvermögen. Gr<strong>und</strong>stücke gehören demzufolge<br />

gewöhnlich zum Anlagevermögen. Beim Liegenschaftenhändler sind sie jedoch in<br />

der Regel Waren <strong>und</strong> damit Umlaufvermögen (Karl Käfer, Berner Kommentar,<br />

Band VIII/2 Art. 958–964, Die kaufmännische Buchführung, 2. Teilband, Bern 1981,<br />

Art. 958 OR N. 320).<br />

2.4 Als weitere Voraussetzung der steuerneutralen Ersatzbeschaffung wird<br />

vom Gesetzgeber verlangt, dass das Ersatzobjekt im Betrieb eine gleiche Funktion<br />

zu erfüllen habe wie der ausgeschiedene Vermögensgegenstand. Die Frage der<br />

Funktionsgleichheit ist betriebsbezogen zu betrachten. Von einem «Ersatzobjekt<br />

mit gleicher Funktion» kann nur dann ausgegangen werden, wenn das neu angeschaffte<br />

Wirtschaftsgut die Lücke, die das Ausscheiden <strong>des</strong> ersetzten Wirtschaftsguts<br />

bewirkt, wieder schliesst. Mit dem Ersatz soll aber dem technischen Fortschritt<br />

<strong>und</strong> dem wirtschaftlichen Bedürfnis <strong>des</strong> Unternehmens Rechnung getragen werden<br />

(Reich/Züger, Art. 30 DBG N. 11 <strong>und</strong> 12).<br />

2.5 Die steuerneutrale Ersatzbeschaffung ist gemäss Art. 68 Abs. 1 StG ausdrücklich<br />

auf das Gebiet der Schweiz beschränkt. Ausgeschlossen ist demnach die<br />

Übertragung von stillen Reserven auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.<br />

2.6 Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht innerhalb <strong>des</strong> Geschäftsjahrs, so kann<br />

im Umfang der stillen Reserven eine Rücklage gebildet werden (§ 68 Abs. 2 StG).<br />

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