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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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einer Interessenabwägung nicht ernsthaft die Rechtssicherheit gefährdet;<br />

hier verneint. § 12 Abs. 3, § 46 Abs. 2, § 46 Abs. 3, § 56 PG. § 139 Abs. 2,<br />

§ 139 Abs. 3, § 139 Abs. 4 VVPG. § 40, § 49 GVG.<br />

5.2 Freilich gilt gemäss Praxis nicht schon das Zeugnis als Verfügung, sondern<br />

erst der Entscheid über <strong>des</strong>sen beantragte Änderung (VGr, 7. Januar 2004,<br />

PB.2003.00016, E. 4.5.1, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Als solcher Entscheid<br />

erscheint das Schreiben <strong>des</strong> Handelsgerichtspräsidenten, welches sich wie gesagt<br />

nur mit zwei inhaltlichen Punkten, nicht aber mit dem Zeugnisdatum befasste.<br />

Insofern missachtete die Vorinstanz mit den diesbezüglichen Erwägungen nicht nur<br />

den Instanzenzug; vielmehr lässt sich auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg länger<br />

nichts bewirken. Denn wer ein konkretes Zeugnis nicht annehmen will, muss seine<br />

abweichenden Vorstellungen in einem Mal durchzusetzen suchen <strong>und</strong> kann nicht<br />

immer wieder neue Begehren stellen. Alles andere liesse sich den für das Zeugnis<br />

zuständigen Behörden nicht zumuten.<br />

6.2 Der Beschwerdeführer argumentiert principaliter, nach einhelliger Auffassung<br />

sei die laut Personalgesetz an- auch die das Arbeitszeugnis in Anwendung von<br />

§ 46 Abs. 2 f. PG ausstellende Behörde, <strong>und</strong> nicht der direkte Vorgesetzte; als seine<br />

im Sinn von § 12 Abs. 3 Satz 1 PG gesetzliche Anstellungsbehörde amte kraft § 40<br />

GVG einzig das Obergericht, sodass kein Raum bleibe, gemäss § 56 PG durch regierungsrätliche<br />

Verordnung oder eine gemeinsam erlassene der obersten kantonalen<br />

Gerichte davon abzuweichen.<br />

6.2.1 Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PG bezeichnet der Regierungsrat die Anstellungsbehörde,<br />

soweit sich diese nicht aus der Verfassung oder besonderen gesetzlichen<br />

Bestimmungen ergibt (vgl. auch Art. 40 Ziff. 7 KV). Die regierungsrätliche<br />

Weisung sagt hierzu: «Bei der Bestimmung der zuständigen Anstellungsbehörde<br />

soll dem bereits heute beachteten <strong>und</strong> künftig noch wichtigeren Prinzip der<br />

Delegation <strong>und</strong> Flexibilisierung Rechnung getragen werden. Besondere gesetzliche<br />

Bestimmungen in dieser Hinsicht finden sich z.B. im … Gerichtsverfassungsgesetz<br />

…» (ABl 1996, 1173).<br />

Effektiv stellt das Obergericht laut § 40 GVG unter anderem das juristische<br />

Personal an. Der Beschwerdeführer übersieht allerdings, dass das Obergericht kraft<br />

§ 49 GVG über seine Organisation eine Verordnung erlässt, in welcher Geschäfte<br />

der Justizverwaltung ständigen Kommissionen, einzelnen Mitgliedern oder Angestellten<br />

zur Erledigung übertragen werden können. In diesem Sinn macht § 24 Satz<br />

1 der Verordnung über die Organisation <strong>des</strong> Obergerichts (VOG, LS 212.51) die

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