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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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39, 40, 41<br />

rekt an der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen mitwirken. Dagegen müssen<br />

Vorarbeiten, mit denen nur Gr<strong>und</strong>lagen für die spätere Projektierung <strong>und</strong> Ausschreibung<br />

bereitgestellt werden (z.B. Machbarkeitsstudien) nicht zwingend zum<br />

Ausschluss der damit befassten Personen oder Unternehmen führen. Als wesentlicher<br />

Gesichtspunkt fällt dabei in Betracht, dass die Mitarbeiter der Vergabestelle,<br />

welche in der Folge die eigentlichen Ausschreibungsunterlagen erstellen, in der<br />

Lage sind, die vorbereitenden Studien aus eigener Sachkenntnis kritisch zu würdigen,<br />

<strong>und</strong> diese nicht ungeprüft in die Ausschreibung einfliessen lassen. Ferner ist<br />

darauf zu achten, dass bei den Vorarbeiten anfallende Informationen auch den<br />

andern Anbietern umfassend <strong>und</strong> frühzeitig zugänglich gemacht werden.<br />

90<br />

VB.2004.00304 1. Kammer, 8. Dezember<br />

BEZ 2005 Nr. 5<br />

40. Die allgemeine verwaltungsrechtliche Weiterleitungs- <strong>und</strong> Überweisungspflicht<br />

gelangt im Fall der Einreichung einer Offerte bei der falschen Amtsstelle<br />

nicht zur Anwendung. Nur eine strikte Respektierung von Eingabefrist<br />

<strong>und</strong> Eingabeort kann eine effiziente Abwicklung <strong>des</strong> Vergabeverfahrens<br />

sicherstellen <strong>und</strong> die Gleichbehandlung der Antragsteller wahren.<br />

§ 5 Abs. 2 VRG. § 13 Abs. 1 lit. j, § 25 SubmV.<br />

VB.2004.00331 1. Kammer, 24. November<br />

41. Wenn die Jury bei einem Gesamtleistungswettbewerb keinen Gewinner ermittelt<br />

hat, sind die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe <strong>des</strong> Auftrags<br />

nicht gegeben. § 11 Abs. 1 lit. k aSubmV.<br />

1.2 Im vorliegenden Fall wurde ein Gesamtleistungswettbewerb durchgeführt<br />

<strong>und</strong> in Aussicht gestellt, mit dem Anbieter <strong>des</strong> vom Preisgericht für die Realisierung<br />

empfohlenen Lösungsvorschlags einen Totalunternehmervertrag abzuschliessen.<br />

Vorbehalten blieb nach Ziff. 1.6 <strong>des</strong> Wettbewerbsprogramms die Ablehnung<br />

oder Rückweisung <strong>des</strong> Projekts bzw. <strong>des</strong> Baukredits durch die Gemeinde.<br />

Die im Wettbewerbsprogramm vorgesehene Wettbewerbsorganisation entspricht<br />

nach der übereinstimmenden <strong>und</strong> zutreffenden Auffassung der Parteien den<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>des</strong> aIVöB-BeitrittsG <strong>und</strong> der aSubmV. Insbesondere wurde das

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