C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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67, 68<br />
der Verlegung <strong>des</strong> Wegs verfolgte Ziel, die Durchschneidung der beiden Baugr<strong>und</strong>stücke<br />
zu vermeiden, steht vorwiegend im privaten Interesse <strong>und</strong> vermag die Verlängerung<br />
<strong>des</strong> öffentlichen Wegs nicht zu rechtfertigen.<br />
Was die Zumutbarkeit einer förmlichen Planänderung betrifft, ist in Erwägung<br />
zu ziehen, dass mit dem Verkehrsplan 1997 eine andere Wegverschiebung in<br />
der Gemeinde X einer förmlichen Planänderung unterworfen wurde. Dort wurde<br />
der als Verlängerung der M-Strasse in Richtung U führende Weg bei <strong>des</strong>sen Ersatz<br />
zur Aufhebung vorgesehen. Das von der Verlegung betroffene Wegstück ist zwar<br />
länger als im vorliegenden Fall. Der Umfang der Verschiebung auf der Ost-West-<br />
Achse <strong>und</strong> somit die allfällige Verlängerung der Wegstrecke ist jedoch praktisch<br />
gleich, wie eine Nachmessung auf dem Übersichtsplan im Massstab 1:500 ergibt.<br />
Wesentliche Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle<br />
rechtfertigen würden, sind nicht feststellbar. Ein Gr<strong>und</strong>, weshalb im vorliegenden<br />
Fall die örtliche Baubehörde im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens von der<br />
Festsetzung <strong>des</strong> kompetenten kommunalen Planungsträgers sollte abweichen können,<br />
ohne das förmliche Planänderungsverfahren zu durchlaufen, ist ebenfalls nicht<br />
ersichtlich.<br />
Somit ergibt sich, dass das Ausmass der Wegverlegung nicht mehr im Anordnungsspielraum<br />
der kommunalen Baubehörde liegt <strong>und</strong> folglich richtplanwidrig ist.<br />
VB.2004.00169 1. Kammer, 29. September<br />
BEZ 2004 Nr. 62<br />
68. Bei der Beurteilung, ob eine bauliche Veränderung der im Gang befindlichen<br />
Planung widerspricht, ist nicht allein auf die bei Erlass der Planungszonen<br />
herrschenden Planungsvorstellungen abzustellen, sondern die im Lauf<br />
<strong>des</strong> Planungsverfahrens gewonnenen Ansichten <strong>und</strong> neu formulierten Planungsideen<br />
<strong>und</strong> -ziele sind ebenfalls zu berücksichtigen.Art. 27 Abs. 1 RPG.<br />
§ 346 Abs. 1 PBG.<br />
2.1 […] In ihren Rechtswirkungen entspricht damit die kantonalrechtliche<br />
Planungszone gemäss § 346 PBG der im B<strong>und</strong>esrecht vorgesehenen Planungszone<br />
nach Art. 27 Abs. 1 RPG, wonach innerhalb der Planungszone nichts unternommen<br />
werden darf, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.<br />
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