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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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67, 68<br />

der Verlegung <strong>des</strong> Wegs verfolgte Ziel, die Durchschneidung der beiden Baugr<strong>und</strong>stücke<br />

zu vermeiden, steht vorwiegend im privaten Interesse <strong>und</strong> vermag die Verlängerung<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Wegs nicht zu rechtfertigen.<br />

Was die Zumutbarkeit einer förmlichen Planänderung betrifft, ist in Erwägung<br />

zu ziehen, dass mit dem Verkehrsplan 1997 eine andere Wegverschiebung in<br />

der Gemeinde X einer förmlichen Planänderung unterworfen wurde. Dort wurde<br />

der als Verlängerung der M-Strasse in Richtung U führende Weg bei <strong>des</strong>sen Ersatz<br />

zur Aufhebung vorgesehen. Das von der Verlegung betroffene Wegstück ist zwar<br />

länger als im vorliegenden Fall. Der Umfang der Verschiebung auf der Ost-West-<br />

Achse <strong>und</strong> somit die allfällige Verlängerung der Wegstrecke ist jedoch praktisch<br />

gleich, wie eine Nachmessung auf dem Übersichtsplan im Massstab 1:500 ergibt.<br />

Wesentliche Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle<br />

rechtfertigen würden, sind nicht feststellbar. Ein Gr<strong>und</strong>, weshalb im vorliegenden<br />

Fall die örtliche Baubehörde im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens von der<br />

Festsetzung <strong>des</strong> kompetenten kommunalen Planungsträgers sollte abweichen können,<br />

ohne das förmliche Planänderungsverfahren zu durchlaufen, ist ebenfalls nicht<br />

ersichtlich.<br />

Somit ergibt sich, dass das Ausmass der Wegverlegung nicht mehr im Anordnungsspielraum<br />

der kommunalen Baubehörde liegt <strong>und</strong> folglich richtplanwidrig ist.<br />

VB.2004.00169 1. Kammer, 29. September<br />

BEZ 2004 Nr. 62<br />

68. Bei der Beurteilung, ob eine bauliche Veränderung der im Gang befindlichen<br />

Planung widerspricht, ist nicht allein auf die bei Erlass der Planungszonen<br />

herrschenden Planungsvorstellungen abzustellen, sondern die im Lauf<br />

<strong>des</strong> Planungsverfahrens gewonnenen Ansichten <strong>und</strong> neu formulierten Planungsideen<br />

<strong>und</strong> -ziele sind ebenfalls zu berücksichtigen.Art. 27 Abs. 1 RPG.<br />

§ 346 Abs. 1 PBG.<br />

2.1 […] In ihren Rechtswirkungen entspricht damit die kantonalrechtliche<br />

Planungszone gemäss § 346 PBG der im B<strong>und</strong>esrecht vorgesehenen Planungszone<br />

nach Art. 27 Abs. 1 RPG, wonach innerhalb der Planungszone nichts unternommen<br />

werden darf, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.<br />

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