17.12.2012 Aufrufe

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

IV. Bewilligungen<br />

64. Es verletzt den Gr<strong>und</strong>satz von Treu <strong>und</strong> Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV,<br />

wenn die Bauherrschaft im Rahmen <strong>des</strong> Bewilligungsverfahrens einer<br />

Kompromisslösung zugestimmt hat <strong>und</strong> hernach geltend macht, die<br />

Durchsetzung dieser in der Folge bewilligten Lösung sei unverhältnismässig.<br />

Im Interesse <strong>des</strong> Vertrauensschutzes <strong>und</strong> der Rechtssicherheit ist in<br />

einem solchen Fall die Herbeiführung <strong>des</strong> bewilligten Zustands auch dann<br />

gerechtfertigt, wenn die Abweichung von der vereinbarten <strong>und</strong> bewilligten<br />

Lösung nur geringfügig ist. Art. 5 Abs. 3 BV.<br />

3.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich mit der Verschiebung der<br />

Dachfenster um eine Ziegelreihe nur eine geringfügige gestalterische Verbesserung<br />

erzielen lässt, welche für sich allein den von der Bauherrschaft auf gegen<br />

Fr. 10 000.– bezifferten Aufwand für die Verschiebung nicht zu rechtfertigen vermöchte.<br />

Die Vorinstanz hat jedoch die weiteren Umstände, welche bei der Überprüfung<br />

der Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung ebenfalls in Rechnung zu<br />

stellen sind, nur unzureichend gewürdigt. Der Bauherrschaft mag zwar nicht klar<br />

gewesen sein, dass sie die nachträgliche Baubewilligung nicht erhalten würde, doch<br />

musste ihr beim Einbau der Fenster zumin<strong>des</strong>t bewusst gewesen sein, dass mit der<br />

nachträglichen Bewilligung nicht ohne weiteres gerechnet werden konnte. So lässt<br />

sich bereits den Erwägungen zur Baubewilligung vom 3. Februar 1998 entnehmen,<br />

dass im Interesse eines ruhigen Dachbil<strong>des</strong> Belichtungsflächen im Dach nur mit<br />

grösster Zurückhaltung bewilligt <strong>und</strong> Glasziegelflächen dem Einbau von Dachfenstern<br />

vorgezogen wurden.<br />

Entscheidend ist jedoch, dass die Baubehörde der Bauherrschaft bereits mit<br />

der nachträglichen Bewilligung von Dachflächenfenstern anstelle der ursprünglich<br />

vorgesehenen Glasziegelfelder entgegengekommen ist <strong>und</strong> dieser Lösung offenk<strong>und</strong>ig<br />

nur <strong>des</strong>halb zugestimmt hat, weil so eine einvernehmliche Lösung möglich<br />

schien. Wie sich der Baubewilligung vom 11. November 2003 entnehmen lässt,<br />

wurden beim Augenschein vom 31. Oktober 2003 unter Berücksichtigung der damit<br />

verb<strong>und</strong>enen Kosten verschiedene Möglichkeiten geprüft <strong>und</strong> schliesslich diejenige<br />

bewilligt, der die Bauherrschaft nach einer Bedenkfrist zugestimmt hatte.<br />

Dieser Umstand muss bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der heute noch<br />

streitigen Verschiebung der Dachflächenfenster mitberücksichtig werden. Der<br />

Gr<strong>und</strong>satz von Treu <strong>und</strong> Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV, der von der früheren<br />

Rechtsprechung aus Art. 4 Abs. 1 aBV hergeleitet wurde (RB 1981 Nr. 147, mit<br />

64<br />

129

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!