17.12.2012 Aufrufe

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

21, 22<br />

Treu <strong>und</strong> Glauben im Geschäftsverkehr zugute kommt. Somit ist zu verneinen, dass<br />

der Amtsvorm<strong>und</strong> allgemeine Staatsinteressen wahre <strong>und</strong> öffentliche Gewalt ausübe.<br />

§ 74 Abs. 2 VRG steht also der Anhandnahme der vorliegenden Beschwerde<br />

nicht entgegen.<br />

74<br />

PB.2004.00009 4. Kammer, 18. August<br />

22. Wegen der Subsidiarität <strong>des</strong> Feststellungsbegehrens ist auf eine Beschwerde,<br />

die nur die Feststellung der Unrechtmässigkeit einer Kündigung <strong>und</strong><br />

nicht auch eine Entschädigung verlangt, nicht einzutreten, es würden denn<br />

anderweitige schutzwürdige Interessen dargelegt. § 80 Abs. 2 VRG.<br />

PB.2003.00040 4. Kammer, 25. Februar<br />

PB.2004.00001 12. Mai<br />

Das B<strong>und</strong>esgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen,<br />

soweit darauf einzutreten war (BGr, 14. Januar 2005, 2P.208/2004, www.bger.ch).<br />

PB.2004.00006 9. Juni<br />

PB.2004.00024 18. August<br />

Das B<strong>und</strong>esgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 18.<br />

November 2004 nicht eingetreten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!