C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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8, 9, 10<br />
Letztlich stellen die genannten Entscheide somit Ausnahmen zum Gr<strong>und</strong>satz<br />
auf, dass der Rechtsweg sich nach neuem Recht richtet, wenn ein Entscheid nach<br />
<strong>des</strong>sen Inkrafttreten angefochten wird (vgl. auch RB 1998 Nr. 43, wo als Rechtsmittel<br />
gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Baurekurskommissionen, die<br />
beim Inkrafttreten <strong>des</strong> neuen Rechts noch nicht an den Regierungsrat weitergezogen<br />
worden waren, die Beschwerde an das <strong>Verwaltungsgericht</strong> gemäss dem neuen<br />
Recht bezeichnet wurde).<br />
VB.2004.00046 4. Kammer, 7. April<br />
II. <strong>Verwaltungsgericht</strong>sbarkeit<br />
1. <strong>Verwaltungsgericht</strong>liche Beschwerde<br />
9. Hat ein Richter in einem früheren Verfahren bereits zu Vorfragen Stellung<br />
genommen, die sich im neuen Verfahren wiederum stellen, begründet dies<br />
noch keinen Ausstandsgr<strong>und</strong>. Gegen eine zu strenge Handhabung der Unvereinbarkeit<br />
spricht neben praktischen Schwierigkeiten, die sich für die<br />
Gerichtsorganisation <strong>und</strong> den Verfahrensablauf ergeben können, auch die<br />
Gefahr unkoordinierter, widersprüchlicher Entscheide. Allein aus der Tatsache,<br />
dass das Gericht zwei Verfahren, die es ohne weiteres gleichzeitig hätte<br />
beurteilen dürfen, nicht gemeinsam, sondern nacheinander behandelt,<br />
lässt sich keine unzulässige Vorbefassung ableiten. § 5a Abs. 2, § 86 VRG.<br />
VK.2004.00002 1. Kammer, 8. Dezember<br />
BEZ 2005 Nr. 4<br />
10. Wurde das Beschwerdeverfahren in erster Linie durch eine mangelhafte<br />
Ausschreibung ausgelöst, können die Verfahrenskosten der Vergabebehörde<br />
auch dann auferlegt werden, wenn die Beschwerde abgewiesen wird. § 13<br />
Abs. 2 Satz 2 VRG.<br />
VB.2004.00195 1. Kammer, 27. Oktober<br />
BEZ 2005 Nr. 5<br />
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