C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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93, 94<br />
93. Wenn der am Vermögenswert berechtigte Steuerpflichtige zwar (noch) nicht<br />
Eigentümer ist, sich aber (bereits) über eine eigentümerähnliche Stellung<br />
ausweisen kann, ist er steuerrechtlich dem Eigentümer gleich zu stellen.<br />
Dementsprechend können auch Investitionskosten vor Eigentumserwerb<br />
als abzugsfähige Unterhaltskosten betrachtet werden. § 30 StG.<br />
SB.2004.00008 2. Kammer, 22. September<br />
94. Ausdehnung <strong>des</strong> Begriffs der Unterhaltsbeiträge auf die infolge einer vertraglichen<br />
Vereinbarung mit seiner geschiedenen Ehefrau vom Pflichtigen<br />
für seinen unmündigen Sohn zusätzlich zu den gemäss Scheidungsurteil<br />
geschuldeten erbrachten Unterhaltsbeiträge. § 31 Abs. 1 lit. c StG.<br />
3.1 Nach § 31 Abs. 1 lit. c StG werden von den steuerbaren Einkünften die<br />
Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter <strong>des</strong>sen elterlicher Sorge oder<br />
Obhut stehenden Kinder abgezogen, während Leistungen in Erfüllung anderer<br />
familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht abgezogen werden<br />
können. Abzugsfähige Unterhaltsbeiträge sind regelmässig oder unregelmässig<br />
wiederkehrende Leistungen, die der Deckung <strong>des</strong> laufenden Lebensbedarfs <strong>des</strong><br />
Empfängers dienen, ohne diesem einen Vermögenszuwachs zu verschaffen. Nicht<br />
vorausgesetzt wird das Bestehen einer richterlichen Anordnung oder eines entsprechenden<br />
Vertrags zwischen den Ehegatten, hingegen müssen die Leistungen unmittelbar<br />
familienrechtlich geschuldet sein, d.h. in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht<br />
werden, wohingegen freiwillig geleistete Beiträge, z.B. Unterhaltsbeiträge<br />
für mündige Kinder, nicht zum Abzug berechtigen. Weiter ist entscheidend, dass die<br />
Beiträge während der gesamten Dauer der Unterhaltspflicht geschuldet sind <strong>und</strong><br />
beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen in der Person <strong>des</strong> Berechtigten – beispielsweise<br />
Erreichen der Mündigkeit oder Tod – wegfallen (RB 1987 Nr. 21;<br />
Richner/Frei/Kaufmann, § 31 N. 39 ff.; Locher, B<strong>und</strong>essteuer, Art. 33 DBG N. 44<br />
mit Hinweisen).<br />
3.1.1 Zum Unterhalt eines Kinds im Sinn von Art. 276 ZGB gehört alles, was<br />
das Kind für sein Leben <strong>und</strong> seine körperliche, geistige <strong>und</strong> sittliche Entfaltung<br />
benötigt. Neben existenziellen Gr<strong>und</strong>bedürfnissen wie etwa Unterkunft, Nahrung,<br />
Bekleidung, Körper- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitspflege oder Ausbildung zählen hierzu beispielsweise<br />
auch Beiträge an kulturelle <strong>und</strong> sportliche Betätigungen, Erholung,<br />
Unterhaltung oder Taschengeld (vgl. Peter Breitschmid in: Basler Kommentar zum<br />
Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 276<br />
ZGB N. 20 ff.).<br />
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