17.12.2012 Aufrufe

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

93, 94<br />

93. Wenn der am Vermögenswert berechtigte Steuerpflichtige zwar (noch) nicht<br />

Eigentümer ist, sich aber (bereits) über eine eigentümerähnliche Stellung<br />

ausweisen kann, ist er steuerrechtlich dem Eigentümer gleich zu stellen.<br />

Dementsprechend können auch Investitionskosten vor Eigentumserwerb<br />

als abzugsfähige Unterhaltskosten betrachtet werden. § 30 StG.<br />

SB.2004.00008 2. Kammer, 22. September<br />

94. Ausdehnung <strong>des</strong> Begriffs der Unterhaltsbeiträge auf die infolge einer vertraglichen<br />

Vereinbarung mit seiner geschiedenen Ehefrau vom Pflichtigen<br />

für seinen unmündigen Sohn zusätzlich zu den gemäss Scheidungsurteil<br />

geschuldeten erbrachten Unterhaltsbeiträge. § 31 Abs. 1 lit. c StG.<br />

3.1 Nach § 31 Abs. 1 lit. c StG werden von den steuerbaren Einkünften die<br />

Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter <strong>des</strong>sen elterlicher Sorge oder<br />

Obhut stehenden Kinder abgezogen, während Leistungen in Erfüllung anderer<br />

familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht abgezogen werden<br />

können. Abzugsfähige Unterhaltsbeiträge sind regelmässig oder unregelmässig<br />

wiederkehrende Leistungen, die der Deckung <strong>des</strong> laufenden Lebensbedarfs <strong>des</strong><br />

Empfängers dienen, ohne diesem einen Vermögenszuwachs zu verschaffen. Nicht<br />

vorausgesetzt wird das Bestehen einer richterlichen Anordnung oder eines entsprechenden<br />

Vertrags zwischen den Ehegatten, hingegen müssen die Leistungen unmittelbar<br />

familienrechtlich geschuldet sein, d.h. in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht<br />

werden, wohingegen freiwillig geleistete Beiträge, z.B. Unterhaltsbeiträge<br />

für mündige Kinder, nicht zum Abzug berechtigen. Weiter ist entscheidend, dass die<br />

Beiträge während der gesamten Dauer der Unterhaltspflicht geschuldet sind <strong>und</strong><br />

beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen in der Person <strong>des</strong> Berechtigten – beispielsweise<br />

Erreichen der Mündigkeit oder Tod – wegfallen (RB 1987 Nr. 21;<br />

Richner/Frei/Kaufmann, § 31 N. 39 ff.; Locher, B<strong>und</strong>essteuer, Art. 33 DBG N. 44<br />

mit Hinweisen).<br />

3.1.1 Zum Unterhalt eines Kinds im Sinn von Art. 276 ZGB gehört alles, was<br />

das Kind für sein Leben <strong>und</strong> seine körperliche, geistige <strong>und</strong> sittliche Entfaltung<br />

benötigt. Neben existenziellen Gr<strong>und</strong>bedürfnissen wie etwa Unterkunft, Nahrung,<br />

Bekleidung, Körper- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitspflege oder Ausbildung zählen hierzu beispielsweise<br />

auch Beiträge an kulturelle <strong>und</strong> sportliche Betätigungen, Erholung,<br />

Unterhaltung oder Taschengeld (vgl. Peter Breitschmid in: Basler Kommentar zum<br />

Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 276<br />

ZGB N. 20 ff.).<br />

184

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!