C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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IX. Fürsorge<br />
49. Auf nur vorübergehend unterstützte Personen (während bis zu drei Monaten)<br />
können die SKOS-Richtlinien lediglich sinngemäss <strong>und</strong> entsprechend<br />
der individuellen Situation angewendet werden. Angesichts <strong>des</strong>sen, dass<br />
dem Sozialhilfebezüger seitens der Arbeitslosenversicherung wegen selbstverschuldeter<br />
Arbeitslosigkeit der Anspruch auf Taggelder gekürzt wird,<br />
besteht ein sachlicher, legitimer Gr<strong>und</strong>, kurzfristige, als Überbrückung zu<br />
leistende Sozialhilfe auf ein Minimum zu begrenzen. Die Streichung <strong>des</strong><br />
Gr<strong>und</strong>bedarfs II erweist sich somit als zulässig. § 15 SHG. § 17 SHV.<br />
3.1 Die Praxis <strong>und</strong> weit gehend auch die Lehre unterscheiden zwischen dem<br />
absoluten <strong>und</strong> dem sozialen Existenzminimum. Diese Unterscheidung findet sich<br />
insbesondere in den SKOS-Richtlinien (Ziff. A.1 <strong>und</strong> A.6). Dort wird als absolutes<br />
Existenzminimum das zum Überleben absolut notwendige Minimum (Ernährung,<br />
Kleidung, Obdach <strong>und</strong> medizinische Gr<strong>und</strong>versorgung) bezeichnet, während das<br />
soziale Existenzminimum nicht nur die Existenz <strong>und</strong> das Überleben der Bedürftigen,<br />
sondern auch ihre Teilhabe am Sozial- <strong>und</strong> Arbeitsleben umfasst. Sozialhilfe<br />
bezweckt die Gewährleistung <strong>des</strong> sozialen Existenzminimums. […]<br />
3.3 Die SKOS-Richtlinien gelten gemäss ihrer Einleitung für alle längerfristig<br />
unterstützten Personen. Auf nur vorübergehend unterstützte Personen können sie lediglich<br />
sinngemäss <strong>und</strong> entsprechend der individuellen Situation angewendet werden.<br />
Zur Berechnung <strong>des</strong> Unterstützungsbudgets bei kurzfristigen Unterstützungen<br />
mit Überbrückungscharakter (während bis zu drei Monaten) <strong>und</strong> einer realistischen<br />
Chance für Wiederherstellung der materiellen Unabhängigkeit wird ausgeführt,<br />
hier könne das soziale Existenzminimum sowohl unterschritten als auch überschritten<br />
werden, wobei das absolute Existenzminimum in jedem Fall gewährleistet sein<br />
müsse (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.6). […]<br />
4. Vorliegend steht keine Kürzung von Leistungen im Sinn von § 24 SHG zur<br />
Diskussion. Die Frage ist vielmehr, ob sich die Verfügung der Sozialhilfebehörde<br />
auf § 15 Abs. 1 SHG <strong>und</strong> § 17 SHV stützen lässt. Das ist zu bejahen. Wie zuvor<br />
ausgeführt, lassen die SKOS-Richtlinien bei kurzfristigen Unterstützungen Unterschreitungen<br />
<strong>des</strong> sozialen Existenzminimums zu. Es darf angenommen werden,<br />
dass die SKOS-Richtlinien konkretisieren, was die «üblichen Aufwendungen für<br />
den Lebensunterhalt» im Sinn von § 15 Abs. 1 SHG umfassen. Zudem ist von Bedeutung,<br />
dass gemäss dieser Bestimmung individuelle Bedürfnisse angemessen<br />
berücksichtigt werden sollen.