17.12.2012 Aufrufe

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

49<br />

108<br />

IX. Fürsorge<br />

49. Auf nur vorübergehend unterstützte Personen (während bis zu drei Monaten)<br />

können die SKOS-Richtlinien lediglich sinngemäss <strong>und</strong> entsprechend<br />

der individuellen Situation angewendet werden. Angesichts <strong>des</strong>sen, dass<br />

dem Sozialhilfebezüger seitens der Arbeitslosenversicherung wegen selbstverschuldeter<br />

Arbeitslosigkeit der Anspruch auf Taggelder gekürzt wird,<br />

besteht ein sachlicher, legitimer Gr<strong>und</strong>, kurzfristige, als Überbrückung zu<br />

leistende Sozialhilfe auf ein Minimum zu begrenzen. Die Streichung <strong>des</strong><br />

Gr<strong>und</strong>bedarfs II erweist sich somit als zulässig. § 15 SHG. § 17 SHV.<br />

3.1 Die Praxis <strong>und</strong> weit gehend auch die Lehre unterscheiden zwischen dem<br />

absoluten <strong>und</strong> dem sozialen Existenzminimum. Diese Unterscheidung findet sich<br />

insbesondere in den SKOS-Richtlinien (Ziff. A.1 <strong>und</strong> A.6). Dort wird als absolutes<br />

Existenzminimum das zum Überleben absolut notwendige Minimum (Ernährung,<br />

Kleidung, Obdach <strong>und</strong> medizinische Gr<strong>und</strong>versorgung) bezeichnet, während das<br />

soziale Existenzminimum nicht nur die Existenz <strong>und</strong> das Überleben der Bedürftigen,<br />

sondern auch ihre Teilhabe am Sozial- <strong>und</strong> Arbeitsleben umfasst. Sozialhilfe<br />

bezweckt die Gewährleistung <strong>des</strong> sozialen Existenzminimums. […]<br />

3.3 Die SKOS-Richtlinien gelten gemäss ihrer Einleitung für alle längerfristig<br />

unterstützten Personen. Auf nur vorübergehend unterstützte Personen können sie lediglich<br />

sinngemäss <strong>und</strong> entsprechend der individuellen Situation angewendet werden.<br />

Zur Berechnung <strong>des</strong> Unterstützungsbudgets bei kurzfristigen Unterstützungen<br />

mit Überbrückungscharakter (während bis zu drei Monaten) <strong>und</strong> einer realistischen<br />

Chance für Wiederherstellung der materiellen Unabhängigkeit wird ausgeführt,<br />

hier könne das soziale Existenzminimum sowohl unterschritten als auch überschritten<br />

werden, wobei das absolute Existenzminimum in jedem Fall gewährleistet sein<br />

müsse (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.6). […]<br />

4. Vorliegend steht keine Kürzung von Leistungen im Sinn von § 24 SHG zur<br />

Diskussion. Die Frage ist vielmehr, ob sich die Verfügung der Sozialhilfebehörde<br />

auf § 15 Abs. 1 SHG <strong>und</strong> § 17 SHV stützen lässt. Das ist zu bejahen. Wie zuvor<br />

ausgeführt, lassen die SKOS-Richtlinien bei kurzfristigen Unterstützungen Unterschreitungen<br />

<strong>des</strong> sozialen Existenzminimums zu. Es darf angenommen werden,<br />

dass die SKOS-Richtlinien konkretisieren, was die «üblichen Aufwendungen für<br />

den Lebensunterhalt» im Sinn von § 15 Abs. 1 SHG umfassen. Zudem ist von Bedeutung,<br />

dass gemäss dieser Bestimmung individuelle Bedürfnisse angemessen<br />

berücksichtigt werden sollen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!