C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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82, 83<br />
jeweiligen Inhaber der zugewiesenen Abwasserreinigungsanlagen anderseits einigen<br />
können. Dafür besteht jedoch keine Gewähr. Zudem steht es nicht im Machtbereich<br />
der Beschwerdeführerin, die SVA Limmattal zu einem Vertragsschluss zu<br />
veranlassen. Wird der Inhaber der Abwasserreinigungsanlage – wie dies Dispositiv-<br />
Ziffer V formuliert – zum Vertragsschluss verpflichtet, so muss er sich dem Diktat<br />
der SVA Limmattal faktisch unterwerfen. Kernpunkt einer vertraglichen Regelung<br />
ist in<strong>des</strong> gerade, dass die Parteien den Vertragsinhalt aushandeln können. Die<br />
Regelung gemäss Dispositiv-Ziffer V erweist sich <strong>des</strong>halb als widersprüchlich <strong>und</strong><br />
somit als rechtsverletzend. Die Tarifgestaltung kann nicht faktisch ins Belieben der<br />
Entsorgungsanlage gestellt werden.<br />
Demnach ist der Inhaber der Abwasserreinigungsanlage lediglich zum Vertragsschluss<br />
aufzufordern. Erfolgt innert angesetzter Frist keine Einigung, so wird<br />
es Sache der Behörden sein, die strittigen Punkte verfügungsmässig zu regeln <strong>und</strong><br />
dabei gegebenenfalls über die Kostenfrage oder andere Modalitäten der Klärschlammanlieferung<br />
eine Regelung zu treffen. Insofern erweist sich die Beschwerde<br />
als begründet <strong>und</strong> ist sie teilweise gutzuheissen.<br />
VB.2004.00016 4. Kammer, 26. Mai<br />
VB.2004.00029<br />
VB.2004.00044<br />
83. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)<br />
ist bei einer erheblichen Erweiterung einer altrechtlichen Anlage auch<br />
dann zu bejahen, wenn der geänderte Anlageteil allein nicht unter die UVP-<br />
Pflicht fallen würde. Um den Anforderungen an die Publikation bei UVPpflichtigen<br />
Projekten zu genügen, müssen die für die Beurteilung massgeblichen<br />
Angaben (Quadratmeterzahl) <strong>des</strong> Projekts enthalten sein. Art. 55<br />
USG. Art. 2 UVPV. Ziff. 80.5 Anhang UVPV.<br />
2. Für die Lösung der in diesem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen ist<br />
von entscheidender Bedeutung, ob das mit den angefochtenen Baubewilligungen<br />
genehmigte Bauprojekt der UVP-Pflicht untersteht.<br />
2.1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen<br />
entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten können, ist laut Art. 9 Abs. 1<br />
USG möglichst frühzeitig deren Umweltverträglichkeit zu prüfen. Der B<strong>und</strong>esrat<br />
hat seinen Auftrag, die entsprechenden Anlagen zu bezeichnen (Art. 9 Abs. 1 USG),<br />
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