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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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82, 83<br />

jeweiligen Inhaber der zugewiesenen Abwasserreinigungsanlagen anderseits einigen<br />

können. Dafür besteht jedoch keine Gewähr. Zudem steht es nicht im Machtbereich<br />

der Beschwerdeführerin, die SVA Limmattal zu einem Vertragsschluss zu<br />

veranlassen. Wird der Inhaber der Abwasserreinigungsanlage – wie dies Dispositiv-<br />

Ziffer V formuliert – zum Vertragsschluss verpflichtet, so muss er sich dem Diktat<br />

der SVA Limmattal faktisch unterwerfen. Kernpunkt einer vertraglichen Regelung<br />

ist in<strong>des</strong> gerade, dass die Parteien den Vertragsinhalt aushandeln können. Die<br />

Regelung gemäss Dispositiv-Ziffer V erweist sich <strong>des</strong>halb als widersprüchlich <strong>und</strong><br />

somit als rechtsverletzend. Die Tarifgestaltung kann nicht faktisch ins Belieben der<br />

Entsorgungsanlage gestellt werden.<br />

Demnach ist der Inhaber der Abwasserreinigungsanlage lediglich zum Vertragsschluss<br />

aufzufordern. Erfolgt innert angesetzter Frist keine Einigung, so wird<br />

es Sache der Behörden sein, die strittigen Punkte verfügungsmässig zu regeln <strong>und</strong><br />

dabei gegebenenfalls über die Kostenfrage oder andere Modalitäten der Klärschlammanlieferung<br />

eine Regelung zu treffen. Insofern erweist sich die Beschwerde<br />

als begründet <strong>und</strong> ist sie teilweise gutzuheissen.<br />

VB.2004.00016 4. Kammer, 26. Mai<br />

VB.2004.00029<br />

VB.2004.00044<br />

83. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)<br />

ist bei einer erheblichen Erweiterung einer altrechtlichen Anlage auch<br />

dann zu bejahen, wenn der geänderte Anlageteil allein nicht unter die UVP-<br />

Pflicht fallen würde. Um den Anforderungen an die Publikation bei UVPpflichtigen<br />

Projekten zu genügen, müssen die für die Beurteilung massgeblichen<br />

Angaben (Quadratmeterzahl) <strong>des</strong> Projekts enthalten sein. Art. 55<br />

USG. Art. 2 UVPV. Ziff. 80.5 Anhang UVPV.<br />

2. Für die Lösung der in diesem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen ist<br />

von entscheidender Bedeutung, ob das mit den angefochtenen Baubewilligungen<br />

genehmigte Bauprojekt der UVP-Pflicht untersteht.<br />

2.1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen<br />

entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten können, ist laut Art. 9 Abs. 1<br />

USG möglichst frühzeitig deren Umweltverträglichkeit zu prüfen. Der B<strong>und</strong>esrat<br />

hat seinen Auftrag, die entsprechenden Anlagen zu bezeichnen (Art. 9 Abs. 1 USG),<br />

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