C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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1.4 Dass natürlichen Personen, die mit Liegenschaften handeln, die Anrechnung<br />
der Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer versagt ist, verletzt entgegen der Auffassung <strong>des</strong><br />
beschwerdeführenden Steueramts weder den Wortlaut noch Sinn <strong>und</strong> Zweck von<br />
§ 221 Abs. 2 StG: So lässt das Gesetz den Abzug der Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer bei<br />
dieser Steuer zu, soweit die pflichtige Person «auf deren Berücksichtigung bei der<br />
Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet» hat. Eine allgemeine<br />
Berücksichtigung von Steuern schreibt es in<strong>des</strong>sen nur bei der Gewinnsteuer juristischer<br />
Personen vor (§ 65 Abs. 1 lit. a StG), während es bei der Einkommenssteuer<br />
natürlicher Personen jeglichen Abzug von Steuern, namentlich auch der Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer,<br />
in § 33 lit. e StG ausdrücklich ausschliesst. Sodann sind Sinn<br />
<strong>und</strong> Zweck der in Frage stehenden Gesetzesvorschrift einerseits die Begünstigung<br />
von Liegenschaftenhändlern gegenüber Nichthändlern <strong>und</strong> andererseits die Gleichstellung<br />
von zürcherischen <strong>und</strong> ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern. Das<br />
führt ebenfalls dazu, dass natürliche Personen, die gewerbsmässig mit Liegenschaften<br />
handeln, die Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer nicht anrechnen können, weil die b<strong>und</strong>esgerichtliche<br />
Doppelbesteuerungspraxis eine Anrechnung dieser Steuer auch für<br />
ausserkantonale natürliche Liegenschaftenhändler nicht vorschreibt.<br />
1.5 Schliesslich hält dieses Ergebnis auch einer gesetzessystematischen Betrachtung<br />
stand. Das zürcherische Einkommens- <strong>und</strong> Gewinnsteuerrecht beruht auf<br />
dem Gr<strong>und</strong>gedanken der Gesamt- <strong>und</strong> Reineinkommens- bzw. Total- <strong>und</strong> Reingewinnbesteuerung<br />
(vgl. Markus Reich, Das Leistungsfähigkeitsprinzip im Einkommenssteuerrecht,<br />
ASA 53 [1984/85], S. 11 ff.). Dennoch unterwirft der kantonale<br />
Gesetzgeber entgegen den Generalklauseln von § 16 Abs. 1 StG <strong>und</strong> § 63 StG nicht<br />
alle Nettoeinkünfte <strong>und</strong> Nettoerträge der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer. So<br />
sieht er für Kapitalgewinne auf Gr<strong>und</strong>stücken eine besondere Objektsteuer, nämlich<br />
die Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer, vor <strong>und</strong> nimmt die unter diese Steuer fallenden<br />
Vermögenszuflüsse von der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer aus (§ 16 Abs. 3 Satz<br />
2 <strong>und</strong> § 64 Abs. 3 StG). Dadurch hat der Gesetzgeber das Prinzip der Gesamt- <strong>und</strong><br />
Reineinkommensbesteuerung bzw. Total- <strong>und</strong> Reingewinnbesteuerung <strong>und</strong> damit<br />
den Gr<strong>und</strong>satz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />
durchbrochen (vgl. RB 2002 Nr. 120, auch zum Folgenden). Wenn er diese Durchbrechung<br />
mit Bezug auf Geschäftsgr<strong>und</strong>stücke verschiedentlich gemildert <strong>und</strong> sie<br />
mit der Regelung von § 221 Abs. 2 StG für im Liegenschaftenhandel tätige Personen<br />
noch erweitert hat, so hat er lediglich eine bisher bestehende, im monistischen<br />
System der Gr<strong>und</strong>stückgewinnbesteuerung begründete Verletzung <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>satzes<br />
der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beseitigt <strong>und</strong><br />
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