C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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sehr fraglich, ob § 139 Abs. 2 VVPG eine Pflicht zur Zeugnisausfertigung ohne Begehren<br />
begründen könne, falls diese Bestimmung überhaupt eine solche Meinung<br />
haben sollte (siehe vorn 6.3.1 Abs. 2). [...]<br />
7.2.3 Aus etwa gleichen Gründen liegt auch kein zumin<strong>des</strong>t leicht erkennbarer<br />
Mangel vor (vgl. zu den möglichen Zeugnisdaten Janssen, S. 97–99). Die Beschwerde<br />
verliert bereits kein Wort mehr über die zu bejahende ernsthafte Gefährdung<br />
der Rechtssicherheit, wenn Nichtigkeit eines Schlusszeugnisses angenommen<br />
würde wegen Datierung <strong>des</strong>selben nicht auf spätestens den Austrittstag. Und wenigstens<br />
der Gedanke der Teilnichtigkeit liesse es nicht zu, um der Datumsproblematik<br />
willen das ganze Zeugnis oder doch <strong>des</strong>sen hier allein noch interessierende<br />
bzw. zweifach ergänzt gewünschte Passage für unbeachtlich zu halten (Imboden/<br />
Rhinow, Nr. 40 B VI; Häfelin/Müller, Rz. 988). [...]<br />
7.3.2 Die Beschwerde kritisiert sodann das Fehlen einer Schlussformel im<br />
Arbeitszeugnis. Hieran gebricht es allerdings gar nicht, sondern nur am anbegehrten<br />
Ausdruck <strong>des</strong> Bedauerns, dass der Beschwerdeführer vom Handelsgericht weggehe.<br />
Bedauernsformeln werden zudem nicht generell verwendet (Janssen, S. 118<br />
Fn. 239). [...]<br />
7.3.4 Endlich macht der Beschwerdeführer geltend, sein Zeugnis entbehre der<br />
nötigen allgemeinen Qualifikation, welche bei ihm auf Leistung sehr guter Arbeit<br />
lauten müsse. [...] Im Besonderen ergibt sich das Erfordernis einer Gesamtqualifikation<br />
weder aus den angerufenen Stellen Janssens noch entspricht es – das ist<br />
gerichtsnotorisch – einer konstanten Übung <strong>des</strong> Kantonalzürcher Personalwesens.<br />
Daran ändert nichts, dass Gesamtqualifikationen Ähnliches in der Praxis durchaus<br />
vorkommt.<br />
7.4 Die Beschwerde vertritt die Ansicht, wie der obligationenrechtliche sei<br />
auch der kantonal-personalrechtliche Zeugnisanspruch vermögensrechtlicher Natur.<br />
Diesen habe schon das Zwischenzeugnis erfüllt. Die dortige Gesamtqualifikation<br />
mit «sehr gut» beurteile <strong>des</strong>halb die Leistungen <strong>des</strong> Beschwerdeführers bis<br />
dahin «unwiderruflich, d.h. wie rechtskräftig» <strong>und</strong> stelle ein wohlerworbenes, also<br />
unter dem Schutz von Vertrauensprinzip sowie Eigentumsgarantie stehen<strong>des</strong> Recht<br />
dar. Dasselbe werde – trotz dem sich öffnenden neuerlichen Bewertungsspielraum<br />
für die spätere, kürzere <strong>und</strong> unzusammenhängende Beschäftigungsdauer – insoweit<br />
verletzt, als das Schlusszeugnis negativ vom Zwischenzeugnis abweiche. Das<br />
wiederum bedeute einen schwer wiegenden Mangel. – Dem lässt sich nicht beitreten.<br />
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