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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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sehr fraglich, ob § 139 Abs. 2 VVPG eine Pflicht zur Zeugnisausfertigung ohne Begehren<br />

begründen könne, falls diese Bestimmung überhaupt eine solche Meinung<br />

haben sollte (siehe vorn 6.3.1 Abs. 2). [...]<br />

7.2.3 Aus etwa gleichen Gründen liegt auch kein zumin<strong>des</strong>t leicht erkennbarer<br />

Mangel vor (vgl. zu den möglichen Zeugnisdaten Janssen, S. 97–99). Die Beschwerde<br />

verliert bereits kein Wort mehr über die zu bejahende ernsthafte Gefährdung<br />

der Rechtssicherheit, wenn Nichtigkeit eines Schlusszeugnisses angenommen<br />

würde wegen Datierung <strong>des</strong>selben nicht auf spätestens den Austrittstag. Und wenigstens<br />

der Gedanke der Teilnichtigkeit liesse es nicht zu, um der Datumsproblematik<br />

willen das ganze Zeugnis oder doch <strong>des</strong>sen hier allein noch interessierende<br />

bzw. zweifach ergänzt gewünschte Passage für unbeachtlich zu halten (Imboden/<br />

Rhinow, Nr. 40 B VI; Häfelin/Müller, Rz. 988). [...]<br />

7.3.2 Die Beschwerde kritisiert sodann das Fehlen einer Schlussformel im<br />

Arbeitszeugnis. Hieran gebricht es allerdings gar nicht, sondern nur am anbegehrten<br />

Ausdruck <strong>des</strong> Bedauerns, dass der Beschwerdeführer vom Handelsgericht weggehe.<br />

Bedauernsformeln werden zudem nicht generell verwendet (Janssen, S. 118<br />

Fn. 239). [...]<br />

7.3.4 Endlich macht der Beschwerdeführer geltend, sein Zeugnis entbehre der<br />

nötigen allgemeinen Qualifikation, welche bei ihm auf Leistung sehr guter Arbeit<br />

lauten müsse. [...] Im Besonderen ergibt sich das Erfordernis einer Gesamtqualifikation<br />

weder aus den angerufenen Stellen Janssens noch entspricht es – das ist<br />

gerichtsnotorisch – einer konstanten Übung <strong>des</strong> Kantonalzürcher Personalwesens.<br />

Daran ändert nichts, dass Gesamtqualifikationen Ähnliches in der Praxis durchaus<br />

vorkommt.<br />

7.4 Die Beschwerde vertritt die Ansicht, wie der obligationenrechtliche sei<br />

auch der kantonal-personalrechtliche Zeugnisanspruch vermögensrechtlicher Natur.<br />

Diesen habe schon das Zwischenzeugnis erfüllt. Die dortige Gesamtqualifikation<br />

mit «sehr gut» beurteile <strong>des</strong>halb die Leistungen <strong>des</strong> Beschwerdeführers bis<br />

dahin «unwiderruflich, d.h. wie rechtskräftig» <strong>und</strong> stelle ein wohlerworbenes, also<br />

unter dem Schutz von Vertrauensprinzip sowie Eigentumsgarantie stehen<strong>des</strong> Recht<br />

dar. Dasselbe werde – trotz dem sich öffnenden neuerlichen Bewertungsspielraum<br />

für die spätere, kürzere <strong>und</strong> unzusammenhängende Beschäftigungsdauer – insoweit<br />

verletzt, als das Schlusszeugnis negativ vom Zwischenzeugnis abweiche. Das<br />

wiederum bedeute einen schwer wiegenden Mangel. – Dem lässt sich nicht beitreten.<br />

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