die Be-gründung zu richten.“ 335 In ihrer Zukunftsgerichtetheit entfaltet die dekonstruktive Gerechtigkeit ihre Wirkung stets nachträglich, will Korrektiv, nie Fundament sein. Damit hält sie Aporien aus, statt sie gewaltsam aufzulösen. Es ist dies ein anderer Weg als der naturrechtliche, der immer nach einer anfänglichen Begründung suchte. Die Probleme dieser Suche stehen in dieser Arbeit im Zentrum. Um auch dem Naturrecht Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, soll deshalb geprüft werden, inwiefern in der Natur eine nicht gewalttätige Begründung gefunden werden kann, <strong>ohne</strong> dabei freilich den Ansatz Derridas aus dem Blick zu verlieren. 335 Ders.: <strong>Gesetz</strong>eskraft, S. 17. 89
5. Anthropologie, Geschichte und Naturrecht 5.1 Die menschliche Natur zwischen Individuum und Gesellschaft Die Frage nach dem Anfang bis zum Ende durchzuhalten, gehört zur Aufgabe dessen, der sich mit dem Naturrecht befasst. Dass die naturrechtliche Methode immer eine sein muss, die sich nicht mit Nachträglichkeiten auseinandersetzt, sondern auf den Grund der Sache geht, wird bei Ernst Cassirer deutlich, der am Anfang dieser Arbeit stand: „Die Frage, die sich das Naturrecht stellte, [...] war eine echte Ursprungsfrage. Es handelte sich darum, das Quellgebiet aufzugraben, aus dem die positiven Rechtssätze letztlich entspringen, und von dem sie ständig neuen Zustrom erhalten. Dieses Gebiet – das ist die Grundthese des Naturrechts – liegt nicht ausserhalb, sondern innerhalb der menschlichen Vernunft; es ist nicht in Überlieferung oder Offenbarung, in irgendeinem autorativen [sic] Befehl zu suchen, der von aussen an den Menschen herantritt, sondern es ist eine eigentümliche und urtümliche Weise, ein Modus der menschlichen Geistigkeit selbst, der sich in der Idee des Rechts darstellt.“ 336 Einen anderen Weg als den naturrechtlichen hin zum Anfang im Menschen lässt die Problematik des Naturrechts nach Cassirer nicht zu: „Mag das Naturrecht die Fragen, die es sich stellte, nicht bewältigt haben, mag es sie vielfach mit unzureichenden Mitteln in Angriff genommen haben: das eine wird man sagen dürfen, dass diese Fragen, falls sie überhaupt einmal ihrer Lösung entgegengeführt werden sollen, nur im Geiste des Naturrechts werden gelöst werden können [...].“ 337 Ein solcher Rückgang ad fontes soll hier versucht werden. Dabei richtet sich der Fokus erneut auf den naturrechtlichen Ansatz des Thomas Hobbes, wobei das Quellgebiet der Natur des Menschen und ihrer Vernünftigkeit detailliert in den Blick zu nehmen ist. Dies mag Misstrauen erwecken, zielte doch das bisherige Unternehmen nicht zuletzt darauf, angebliche Quellgebiete des positiven Rechts als Orte von Täuschungen auszuweisen – von Täuschungen, die nach Luhmann einer eindringlichen Nachfrage nicht standhalten können: „Die Metapher der Quelle suggeriert jedoch einen Bruch mit dem ‚Woraus’, aus dem die Quelle entspringt. Sie funktioniert nur, wenn man nicht fragt, was vor der Quelle liegt und was die Differenz zwischen Vor-der-Quelle und Nach-der-Quelle erzeugt. Auf Dauer wird 338 dieser Trick kaum befriedigen, aber für eine Übergangszeit tut er seine Dienste.“ Vom Trick nicht befriedigt, wurde anhand von Derrida gezeigt, dass vor der Quelle eine entscheidende Hand im Spiel war, die das Recht setzte. Eine allgemeine Formel für solches dekonstruierendes Vorgehen hat Bruno Latour gefunden; wenn er dabei auch nicht Luhmann im Blick hatte, lässt sich ein Bezug doch leicht herstellen: „Der Trick, den Trick aufzudecken, besteht immer darin, den ordinären Ursprung des Werks aufzuzeigen, den hinter den Kulissen 336 Cassirer: „Vom Wesen und Werden des Naturrechts“, S. 5. 337 Ebd., S. 21. 338 Luhmann: Das Recht der Gesellschaft, S. 524. 90
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