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1 - Georg-Simon-Ohm Hochschule Nürnberg

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gelegt, da8 die hülfsbedürftigen Kreire der Beuölkerung in den unuermeidlichen noth-<br />

lagen des modernen Erwerbslebens auf ein höheres MaaG rozialer Fürrorge An Tp ru ch<br />

hätten, und da8 es Aufgabe eines auf wahrhaft chriftlicher Grundlage beruhenden<br />

Staatswerens Tei, dieren Anforderungen durch g eno rren rcha f t 1 i ch e Zurammenfalfung<br />

der realen Uolkskräfte gerecht zu werden. Eine durchgreifende Regelung der Kran-<br />

ken-, Unfall-, Inualiditätc; und Altersuerricherung wurde hiernach als die dringlichrte<br />

Aufgabe bezeichnet.<br />

Da die Selbfthülfe der Betheiligten ebenfo wie die Staatshülfe allein zui' Löfung dierer<br />

Aufgabe erfahrungsgemäg nicht ausreichte, wurden neue Wege eingerdztagen und<br />

mittels ftaatlichen UerTicherungszwanges die betheiligten Kreiie der Beuölkerung zu<br />

ö ffentlidi - rechtlichen Körperrchaften mit freier Selbiluetwaltung zurammengerchlolfen.<br />

Hiernach ergaben Cich als natürliche träger des UerCicherungsrilikos die Berufs- oder<br />

Bezirksgenoffenfchaft und als (irundpfeiler der gerammten UerCicherung: Gegenreitigkeit<br />

und Selbltuerwaltung,<br />

Der UerCicherungszwang berchränkt fich im Allgemeinen auf wirthrchaftlich Unrelb-<br />

ftandige, d. h. auf Lohnarbeiter- und untere Betriebsbeamte (mit Jahresuerdienft bis<br />

2 000 Mark); jedoch . in die Ausdehnung der Uerllcherungspflicht auf höhere Betriebs-<br />

beamte und kleinere Unternehmer oder deren ZulaKung zur freiwilligen 'Uerllcherung<br />

nach BedürfniG geftattet. 3eder UerCicherte hat einen koftenfrei uerfolg-<br />

baren RechtsanTpruch auF geretjtich beftimmte Unterftütjungen.<br />

Die Kr an.kenuerlicherung ift reichsgeretjlich durch das Stammgeletj uom 15. Juni 1883<br />

und ein Ergänzungsgeretj uom 10. April 1892 für Gewerbe und Handel geregelt, da-<br />

gegen Für die Land- und ForftwirthCdiaft wegen deren Eigenthümlichkeiten der ge-<br />

meindeftatutarirchen oder landesge~etjlichen Ordnung überlarren.<br />

Die mindefte Krankenunterftütjung gewährt: für 13 Wochen freie ärztliche Behand-<br />

lung nebft Heilmitteln und bei €rwerbsunfähigkeit ein Krankengeld zur Hälfte des<br />

durchrchnittlichen Tagelohns, oder an Stelle dierer Leiftungen freie Anftaltspflege nebft<br />

dem halben Krankengelde für Angehörige, ferner dierelbe Fürforge für Wöchnerinnen<br />

auf die Dauer uon 4 Wochen, und im Todesfall ein Sterbegeld zum zwanzigfachen Be-<br />

trage des Tagelohns.<br />

Die erforderlichen Mittel werden durch Wochenbeiträge (bis zu 3 Prozent des Durdi-<br />

~chnittslohns] aufgebracht, welche die UerCicherten zu zwei Dritteln und ihre Arbeit-<br />

geber zu einem Drittel tragen.<br />

Die Uerwaltung erfolgt durch beruflich oder ortTchaFtlich organifirte Kranken ka Me n,<br />

deren Uorftande aus den Uerficherten und Arbeitgebern,. dem Beitragsuerhaltnib entrprechend,<br />

zurammengeretjt find.<br />

Die Krankenuer Cicherung um fa fjt (eihlchlie blich der ~(na~~fchaiskallen] gegen 9 Millionen<br />

Perronen in mehr als 20'000 Krankenkarren und erheircht eine Jahresausgabe<br />

uon .rund t 30 Millionen Mark.<br />

Die Un f alluerfibierung erletjt die priuatrkchtliche . (perlönli61e)I Haftpflicht. mit ihren<br />

füru den Unternehmer und Arbeiter gleich rchadlibien Mängeln durch eine offentlichrechtliche<br />

(roziale] Fürrorge, welche den Uerunglückten oder reine Hinterbliebenen auch<br />

bei den zahlreichen durch Zufall, Sdiuld der Mitarbeiter oder eigene Fahrlaffigkeit'<br />

herbeigeführten Unfällen lichert. Die perfönliche EfitTchädigungsuerpflichtung des Unternehmers<br />

uerwandelt Cich Co in eine wirthCchaRlibie Belaftung des ganzen (iewerbs-<br />

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