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Nahverkehrsplan 07 - Kreis Unna

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9<br />

<strong>Nahverkehrsplan</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

Finanzielle Förderung des ÖPNV:<br />

Fahrzeuge und Infrastruktur<br />

Das Land NRW gewährt nach § 12 ÖPNV-Gesetz und nach Maßgabe<br />

des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) Zuwendungen<br />

zur Förderung von Investitionen in die Infrastruktur des ÖPNV. Ein<br />

Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht<br />

nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres<br />

pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren<br />

Haushaltsmittel. Die Zuwendungen sind bestimmt für Gemeinden,<br />

<strong>Kreis</strong>e und Zweckverbände, öffentliche und private<br />

Verkehrsunternehmen sowie für Eisenbahnen. 1<br />

Darüber hinaus gewährt das Land den Aufgabenträgern<br />

Zuwendungen auf der Grundlage der Vorhaltekosten für Fahrzeuge<br />

im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 GVFG, soweit diese nicht ausschließlich<br />

dem SPNV dienen. Die Zuwendungen sind für die Beschaffung dieser<br />

Fahrzeuge durch öffentliche und private Verkehrsunternehmen sowie<br />

für sonstige Investitionsmaßnahmen des ÖPNV bestimmt. 2<br />

9.1<br />

Fahrzeugförderung im kommunalen<br />

ÖPNV<br />

Die Fahrzeugförderung für den kommunalen ÖPNV ist in § 13 des<br />

Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-<br />

Westfalen (ÖPNVG NRW) verankert. Weitere Einzelheiten zur<br />

Fahrzeugförderung sind den "Verwaltungsvorschriften zum Gesetz<br />

über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen<br />

(ÖPNVG NRW)" zu entnehmen.<br />

1<br />

§ 12 (1) Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-<br />

Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 27. Januar 2004<br />

2<br />

§ 13 (1) ÖPNVG NRW vom 27. Januar 2004<br />

Regionalverband Ruhr <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

9-1

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