Nahverkehrsplan 07 - Kreis Unna
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<strong>Nahverkehrsplan</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />
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kreisfreie Städte) sondern obliegt den staatlichen<br />
Genehmigungsbehörden, im Falle des Landes NRW also den<br />
Bezirksregierungen.<br />
Das PBefG weist explizit auf die Verpflichtung zu einer integrierten<br />
und wirtschaftlichen Gestaltung des ÖPNV hin und betont die<br />
Bedeutung des <strong>Nahverkehrsplan</strong>es: Die Genehmigungsbehörde hat<br />
im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen<br />
Personennahverkehrs (Aufgabenträger) und mit den<br />
Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden Bedienung<br />
der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen<br />
Personennahverkehr sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung<br />
für eine Integration der Nahverkehrsbedienung zu sorgen. Sie hat<br />
dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen <strong>Nahverkehrsplan</strong> zu<br />
berücksichtigen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet, unter<br />
Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer zustande gekommen ist<br />
und nicht zur Ungleichbehandlung von Unternehmern führt. 6<br />
Das PBefG sieht im Grundsatz vor, dass Verkehrsleistungen im<br />
öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen<br />
sind. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand<br />
gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen<br />
Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich<br />
sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne.<br />
Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht entsprechend<br />
Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates<br />
vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit<br />
dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen<br />
auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs<br />
(ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.<br />
Wer zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist, richtet sich<br />
nach Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach<br />
Absatz 3 identisch sein. 7<br />
Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Erbringung<br />
eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen nicht vorhanden sind,<br />
definiert das PBefG darüber hinaus auch Voraussetzungen zur<br />
Erteilung der Genehmigung von gemeinwirtschaftlichen<br />
Verkehrsleistungen: Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit diese für<br />
6 §8 (3) Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berlin 29.12.2003.<br />
7 §8 (4) Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berlin 29.12.2003.<br />
Regionalverband Ruhr <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong>