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Nahverkehrsplan 07 - Kreis Unna

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<strong>Nahverkehrsplan</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

10-6<br />

kreisfreie Städte) sondern obliegt den staatlichen<br />

Genehmigungsbehörden, im Falle des Landes NRW also den<br />

Bezirksregierungen.<br />

Das PBefG weist explizit auf die Verpflichtung zu einer integrierten<br />

und wirtschaftlichen Gestaltung des ÖPNV hin und betont die<br />

Bedeutung des <strong>Nahverkehrsplan</strong>es: Die Genehmigungsbehörde hat<br />

im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen<br />

Personennahverkehrs (Aufgabenträger) und mit den<br />

Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden Bedienung<br />

der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen<br />

Personennahverkehr sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung<br />

für eine Integration der Nahverkehrsbedienung zu sorgen. Sie hat<br />

dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen <strong>Nahverkehrsplan</strong> zu<br />

berücksichtigen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet, unter<br />

Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer zustande gekommen ist<br />

und nicht zur Ungleichbehandlung von Unternehmern führt. 6<br />

Das PBefG sieht im Grundsatz vor, dass Verkehrsleistungen im<br />

öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen<br />

sind. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand<br />

gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen<br />

Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich<br />

sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne.<br />

Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht entsprechend<br />

Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates<br />

vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit<br />

dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen<br />

auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs<br />

(ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.<br />

Wer zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist, richtet sich<br />

nach Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach<br />

Absatz 3 identisch sein. 7<br />

Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Erbringung<br />

eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen nicht vorhanden sind,<br />

definiert das PBefG darüber hinaus auch Voraussetzungen zur<br />

Erteilung der Genehmigung von gemeinwirtschaftlichen<br />

Verkehrsleistungen: Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit diese für<br />

6 §8 (3) Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berlin 29.12.2003.<br />

7 §8 (4) Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berlin 29.12.2003.<br />

Regionalverband Ruhr <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong>

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