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Nahverkehrsplan 07 - Kreis Unna

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<strong>Nahverkehrsplan</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

10-7<br />

die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung<br />

oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des<br />

Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt worden ist,<br />

die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. 8<br />

Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des<br />

Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für<br />

mehrere Linien gebündelt erteilt werden. 9<br />

10.2<br />

Vertragliche Regelungen zwischen<br />

Aufgabenträger und<br />

Verkehrsunternehmen<br />

10.2.1<br />

Vergabeformen im ÖPNV<br />

Die neue EU-Verordnung (VO) 1370/20<strong>07</strong> vom 23.10.20<strong>07</strong> geht<br />

weiterhin von der Vergabe gemeinwirtschaftlicher ÖPNV-Leistungen<br />

im Rahmen von Wettbewerbsverfahren aus und sieht keine<br />

uneingeschränkte Möglichkeit der Direktvergabe vor. Sie enthält<br />

jedoch eine Option, die sich auf die eigene kommunale<br />

Gebietskörperschaft und das eigene kommunale<br />

Verkehrsunternehmen beschränkt. Dabei handelt es sich um die so<br />

genannte Bereichsausnahme.<br />

Es obliegt der Entscheidung des Aufgabenträgers, ob für ihn die<br />

Direktvergabe (Betrauung) oder der Ausschreibungswettbewerb von<br />

größerem Nutzen ist. Die Vorteile der Direktvergabe (Betrauung)<br />

liegen für den Aufgabenträger darin,<br />

• das eigene, direkt beauftrage Unternehmen einfacher zu<br />

steuern<br />

• Strukturbrüche beim eigenen Unternehmen zu vermeiden<br />

• steuerliche Risiken zu vermeiden.<br />

Neben der Betrauung ist weiterhin das Instrument des<br />

Ausschreibungswettbewerbs bei der Vergabe gemeinwirtschaftlicher<br />

Verkehrsleistungen im ÖPNV vorgesehen. Die Ausschreibung erfolgt<br />

durch den Aufgabenträger mit dem Ziel, eine vorgegebene<br />

8 §13a (1) Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berlin 29.12.2003.<br />

9 §9 (2) Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berlin 29.12.2003.<br />

Regionalverband Ruhr <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong>

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