18.07.2013 Aufrufe

Nahverkehrsplan 07 - Kreis Unna

Nahverkehrsplan 07 - Kreis Unna

Nahverkehrsplan 07 - Kreis Unna

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Nahverkehrsplan</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong><br />

10-8<br />

Nahverkehrsleistung zu einem bestmöglichen Preis oder das<br />

größtmögliche Leistungspaket zu einem vorgegebenen, festgesetzten<br />

Betrag zu erhalten. Der Anreiz zur Teilnahme am<br />

Ausschreibungswettbewerbsverfahren besteht für die Anbieter in der<br />

Akquisition öffentlicher Mittel, die ein unternehmerisches Handeln im<br />

ÖPNV interessant machen.<br />

Das zugunsten des Ausschreibungswettbewerbs angeführte Argument<br />

der Minimierung des öffentlichen Zuschussbedarfs ist kritisch zu<br />

betrachten, da Ausschreibungen nicht zwangsläufig zu spürbar<br />

niedrigeren Kosten im ÖPNV führen. Darüber hinaus entstehen bei<br />

der Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens erhebliche<br />

Kosten, die etwaigen Einsparungen im ÖPNV-Betrieb<br />

gegenüberzustellen sind.<br />

Ergänzend zu den Vergabemöglichkeiten gemeinwirtschaftlicher<br />

Verkehrsleistungen besteht für eigenwirtschaftlich erbrachte<br />

Leistungen im ÖPNV das in § 13 (2) des PBefG verankerte<br />

Instrument des Genehmigungswettbewerbs um Liniengenehmigungen.<br />

Das PBefG erlaubt Verkehrsunternehmen grundsätzlich unter der<br />

Prämisse der Eigenwirtschaftlichkeit unternehmerisch tätig zu sein<br />

und Dienstleistungen auf dem Verkehrsmarkt anzubieten. Die<br />

entsprechenden Verkehrsleistungen sind jedoch nach Vorgabe des<br />

PBefG zu genehmigen. Ist ein solcher Verkehr jedoch von einem<br />

Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse<br />

entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand<br />

angemessen zu berücksichtigen. 10<br />

10.2.2<br />

Betrauung (Direktvergabe)<br />

Der Standpunkt der Europäischen Union zur Novelle der<br />

Verordnung unterscheidet klar zwischen Leistungsauftrag und<br />

Leistungserbringung. Zukünftig ist somit eine vertragliche<br />

Vereinbarung über im Rahmen der Verpflichtungen des öffentlichen<br />

Dienstes erbrachte Verkehrsleistungen die Regel. Entgegen dem<br />

ursprünglichen Entwurf der EU-Kommission, der im Falle der<br />

Vergabe gemeinwirtschaftlicher Leistungen ausschließlich den<br />

Ausschreibungswettbewerb vorsah, bietet der Vorschlag des Rates<br />

der Europäischen Union den Aufgabenträgern mit dem Instrument<br />

10 §13 (3) Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berlin 29.12.2003.<br />

Regionalverband Ruhr <strong>Kreis</strong> <strong>Unna</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!