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infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

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infrastruktur<br />

eines Treugebers auf dessen Verlangen<br />

in eine direkte Beteiligung „wandeln”<br />

und dafür eine Pauschale von bis zu<br />

Euro 250 von dem betreffenden Anleger<br />

verlangen.<br />

• Die Gründungskommanditistin und<br />

ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

• Die Gründungskommanditistin kann<br />

Zeichnungen von Treugebern annehmen.<br />

• Sie kann und muss im Rahmen des<br />

Gesellschaftsvertrags des Fonds und<br />

des Treuhand- und Verwaltungsvertrags<br />

über zwei Treuhandkonten (ein Euround<br />

ein US-Dollar-Konto) verfügen.<br />

• Sie kann einen säumigen Treugeber<br />

unter bestimmten Voraussetzungen aus<br />

der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

ausschließen und eine Abwicklungsgebühr<br />

sowie einen pauschalierten<br />

Schadensersatz geltend machen.<br />

• Die Treuhandkommanditistin erhält<br />

für ihre Treuhand- und Verwaltungstätigkeit<br />

eine laufende jährliche Vergütung<br />

in Höhe von 0,12% p.a., in Rumpfgeschäftsjahren<br />

pro rata temporis, des<br />

zum Zeichnungsschluss gezeichneten<br />

Kapitals (ohne Agio) zahlbar zu Beginn<br />

eines jeden Quartals im Vorhinein. In<br />

Abweichung davon beträgt die Höhe der<br />

Vergütung für den Zeitraum vor dem<br />

Zeichnungsschluss 0,25% des jeweils<br />

zum Ende eines Kalendermonats in dem<br />

jeweiligen Monat gezeichneten Kapitals<br />

100 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

(ohne Agio) und wird monatlich zum<br />

Monatsende jeweils in Höhe des Teilbetrages<br />

fällig, der auf das im betreffenden<br />

Monat gezeichnete Kapital<br />

(ohne Agio) der Anleger entfällt. Sofern<br />

die Fondsgesellschaft zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt ist, stellen die vorstehenden<br />

Aufwendungen Nettobeträge<br />

dar. Falls die Fondsgesellschaft nicht<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stellen<br />

die vorstehenden Aufwendungen<br />

Bruttobeträge dar, in denen die gesetzliche<br />

Umsatzsteuer enthalten ist.<br />

• Gemäß Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

(im Prospekt abgedruckt in<br />

Kapitel 19.4) ist die Gründungskomman-<br />

ditistin zugleich Mittelverwendungskontrolleur.<br />

In dieser Funktion ist<br />

sie gemäß Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft zusammen (gemeinschaftlich)<br />

mit der Komplementärin zur<br />

Ver- fügung über das Konto der Fondsgesellschaft<br />

mit Sperrvermerk berechtigt.<br />

Für die Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur<br />

erhält die<br />

Gründungskommanditistin gemäß Gesellschaftsvertrag<br />

des Fonds eine einmalige<br />

Vergütung in Höhe von insgesamt<br />

0,02% des bis zum Zeichnungsschluss<br />

gezeichneten Kapitals (ohne<br />

Agio), monatlich zum Monatsende jeweils<br />

in Höhe des Teilbetrages fällig,<br />

der auf das im betreffenden Monat gezeichnete<br />

Kapital (ohne Agio) der<br />

Anleger entfällt. Die Gründungskommanditistin<br />

erhält ferner ab dem Zeitpunkt,<br />

an dem die Gesellschaft ihre<br />

operative Geschäftstätigkeit aufnimmt<br />

und eine erste geschäftliche Trans-<br />

aktion durchführt, eine laufende jährliche<br />

Vergütung in Höhe von 0,06%<br />

p.a., in Rumpfgeschäftsjahren pro rata<br />

temporis, des jeweils zum Anfang eines<br />

Kalenderquartals auf dem Konto des<br />

Fonds mit Sperrvermerk verwalteten<br />

Kapitals, mindestens jedoch 2.500,00<br />

Euro je Quartal, zahlbar zu Beginn<br />

eines jeden Quartals im Vorhinein.<br />

Sofern die Fondsgesellschaft zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt ist, stellen die<br />

vorstehenden Aufwendungen Nettobeträge<br />

dar. Falls die Fondsgesellschaft<br />

nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />

ist, stellen die vorstehenden Aufwendungen<br />

Bruttobeträge dar, in denen die<br />

gesetzliche Umsatzsteuer enthalten<br />

ist.<br />

• Die Gründungskommanditistin ist<br />

berechtigt und verpflichtet, die Treugeber<br />

in der Gesellschafterversammlung<br />

des Fonds zu vertreten, soweit sie sie<br />

nicht zur eigenen Wahrnehmung ihrer<br />

Rechte bevollmächtigt bzw. ermächtigt<br />

hat; dies gilt entsprechend für die Ausübung<br />

der sonstigen Informations- und<br />

Kontrollrechte.<br />

• Die Gründungskommanditistin hat<br />

das Recht, von der Komplementärin<br />

laufend über alle wesentlichen Vorgänge<br />

informiert zu werden (übrige<br />

Kommanditisten: Grundsätzlich nur<br />

jährlich im Rahmen der ordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung).<br />

• Die Gründungskommanditistin muss<br />

ihr Stimmrecht nicht einheitlich ausüben.

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