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infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

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Trust Zwei GmbH & Co. KG führen für die<br />

Anleger zu steuerpflichtigen Einkünften<br />

aus Gewerbebetrieb. Soweit der Veräußerungsgewinn<br />

auf die US-amerikanische<br />

Betriebsstätte entfällt, hat die USA (unter<br />

Progressionsvorbehalt) das alleinige Besteuerungsrecht<br />

für diesen Veräußerungsgewinn<br />

unter Progressionsvorbehalt. In<br />

Deutschland erfolgt sodann eine Steuerfreistellung<br />

(§16 EStG in Verbindung mit<br />

Art 7 Abs. 1 und Art 13 DBA).<br />

Der Veräußerungsgewinn errechnet sich<br />

aus der Differenz zwischen dem Nettoveräußerungserlös<br />

und dem Stand des steuerlichen<br />

Kapitalkontos des veräußernden<br />

Gesellschafters, soweit dieses auf US-Vermögen<br />

entfällt. Die Höhe des anzuwendenden<br />

Steuersatzes in den USA variiert<br />

in Abhängigkeit von der Besitzdauer in<br />

Bezug auf den veräußerten Gegenstand.<br />

Die Einkünfte werden nach den allgemeinen<br />

Einkommensteuersätzen (siehe oben)<br />

besteuert, sofern die Besitzdauer weniger<br />

als 12 Monate betragen hat. Hat die Besitzdauer<br />

12 Monate oder mehr erreicht,<br />

wird mit einem Steuersatz in Höhe von<br />

maximal 15% besteuert. Dieser Steuersatz<br />

reduziert sich auf 5%, sofern im Jahr<br />

der Veräußerung der Gesamtbetrag der<br />

steuerpflichtigen US-Einkünfte des jeweiligen<br />

Kapitalanlegers den Schwellenwert<br />

der zweiten Progressionsstufe (siehe<br />

oben) nicht überschreitet (29.700 US-<br />

Dollar für Verheiratete und Ledige). Ab<br />

dem 1. Januar 2009 beträgt der maximale<br />

Steuersatz 18% und der Steuersatz bei<br />

Einhaltung der Schwellenwerte für die<br />

erste Progressionsstufe 8% (siehe<br />

oben).<br />

17.4 sonstige steuerliche aspekte<br />

Investmentsteuergesetz<br />

Die Beteiligung an einer deutschen<br />

bzw. US-Personengesellschaft unterliegt<br />

grundsätzlich nicht dem deutschen Investmentsteuergesetz.<br />

Außensteuergesetz<br />

Das Außensteuergesetz sieht in §20 Abs.2<br />

AStG unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Einschränkungen der Freistellung der<br />

Betriebsstätteneinkünfte im Sinne des<br />

Art. 7 DBA vor. Soweit die in den USA<br />

erzielten Einkünfte als Zwischeneinkünfte<br />

im Sinne des AStG anzusehen wären,<br />

würde daher keine Steuerfreistellung<br />

mehr möglich sein, sondern nur noch<br />

eine Anrechnung der US-Steuern. Die<br />

Voraussetzungen einer Zwischengesellschaft<br />

ergeben sich aus §§7, 8 AStG.<br />

Voraussetzung hierzu ist nach §8 Abs. 1<br />

AStG unter anderem, dass im Ausland<br />

niedrig besteuerte Einkünfte erzielt werden,<br />

die nicht aufgrund der dort unter<br />

den Nummern 1 bis 9 kodifizierten Ausnahmen<br />

als aktiv gelten.<br />

Niedrigbesteuerung liegt nach §8 Abs. 3<br />

AStG u.a. dann vor, wenn die Einkünfte<br />

der ausländischen Struktur einer Belastung<br />

von weniger als 25% unterliegen.<br />

In diesem Sinne gelten die USA derzeit<br />

nicht als Niedrigsteuerland. Daher ist<br />

generell davon auszugehen, dass keine<br />

Zwischeneinkünfte im Sinne des AStG<br />

vorliegen. Soweit aber der Steuersatz<br />

für den jeweiligen Anleger in den USA für<br />

laufende Einkünfte einen Prozentsatz<br />

von 25% unterschreiten würde (z.B. auf-<br />

grund einer geringen Anlagesumme und<br />

damit verbundenen niedrigeren Stufe des<br />

Steuertarifes) wäre im Einzelfall die Anwendung<br />

des AStG zu prüfen. Dies erfordert<br />

sodann die Berücksichtigung<br />

weiterer anlegerspezifischer Parameter<br />

die im Einzelfall zu prüfen sind und daher<br />

hier nicht abgehandelt werden können.<br />

Werbungskosten/Anschaffungskosten<br />

Aufwendungen, die im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb und dem Halten der<br />

Beteiligung an der InfraTrust Asset Pool,<br />

LLLP stehen, sind grundsätzlich nur in<br />

den USA zu berücksichtigen. In Deutschland<br />

gehen diese aufgrund der Freistellung<br />

der Betriebsstätteneinkünfte ins<br />

Leere.<br />

Verlustbehandlung<br />

Gemäß §2 a Abs. 1 Nr. 2 EStG dürfen<br />

Verluste aus einer in einem ausländischen<br />

Staat gelegenen Betriebsstätte nicht mit<br />

positiven inländischen Einkünften verrechnet<br />

werden. Für Zwecke des Progressionsvorbehaltes<br />

kann eine Verrechnung<br />

mit Gewinnen aus einer anderen<br />

gewerblichen Betriebsstätte in den USA<br />

erfolgen. Ein negativer Progressionsvorbehalt<br />

ist nicht möglich. Soweit im Inland<br />

Verluste entstehen, unterliegen diese<br />

den Verlustverrechnungsbeschränkungen<br />

des §15 a EStG bzw. §10 d EStG. Die<br />

Fondsgesellschaft erfüllt nicht die Voraussetzungen<br />

eines Steuerstundungsmodells<br />

im Sinne von §15 b EStG, da<br />

keine steuerlichen Vorteile in Form von<br />

negativen inländischen Einkünften erzielt<br />

werden sollen.<br />

95<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

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