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Trust Zwei GmbH & Co. KG führen für die<br />
Anleger zu steuerpflichtigen Einkünften<br />
aus Gewerbebetrieb. Soweit der Veräußerungsgewinn<br />
auf die US-amerikanische<br />
Betriebsstätte entfällt, hat die USA (unter<br />
Progressionsvorbehalt) das alleinige Besteuerungsrecht<br />
für diesen Veräußerungsgewinn<br />
unter Progressionsvorbehalt. In<br />
Deutschland erfolgt sodann eine Steuerfreistellung<br />
(§16 EStG in Verbindung mit<br />
Art 7 Abs. 1 und Art 13 DBA).<br />
Der Veräußerungsgewinn errechnet sich<br />
aus der Differenz zwischen dem Nettoveräußerungserlös<br />
und dem Stand des steuerlichen<br />
Kapitalkontos des veräußernden<br />
Gesellschafters, soweit dieses auf US-Vermögen<br />
entfällt. Die Höhe des anzuwendenden<br />
Steuersatzes in den USA variiert<br />
in Abhängigkeit von der Besitzdauer in<br />
Bezug auf den veräußerten Gegenstand.<br />
Die Einkünfte werden nach den allgemeinen<br />
Einkommensteuersätzen (siehe oben)<br />
besteuert, sofern die Besitzdauer weniger<br />
als 12 Monate betragen hat. Hat die Besitzdauer<br />
12 Monate oder mehr erreicht,<br />
wird mit einem Steuersatz in Höhe von<br />
maximal 15% besteuert. Dieser Steuersatz<br />
reduziert sich auf 5%, sofern im Jahr<br />
der Veräußerung der Gesamtbetrag der<br />
steuerpflichtigen US-Einkünfte des jeweiligen<br />
Kapitalanlegers den Schwellenwert<br />
der zweiten Progressionsstufe (siehe<br />
oben) nicht überschreitet (29.700 US-<br />
Dollar für Verheiratete und Ledige). Ab<br />
dem 1. Januar 2009 beträgt der maximale<br />
Steuersatz 18% und der Steuersatz bei<br />
Einhaltung der Schwellenwerte für die<br />
erste Progressionsstufe 8% (siehe<br />
oben).<br />
17.4 sonstige steuerliche aspekte<br />
Investmentsteuergesetz<br />
Die Beteiligung an einer deutschen<br />
bzw. US-Personengesellschaft unterliegt<br />
grundsätzlich nicht dem deutschen Investmentsteuergesetz.<br />
Außensteuergesetz<br />
Das Außensteuergesetz sieht in §20 Abs.2<br />
AStG unter bestimmten Voraussetzungen<br />
Einschränkungen der Freistellung der<br />
Betriebsstätteneinkünfte im Sinne des<br />
Art. 7 DBA vor. Soweit die in den USA<br />
erzielten Einkünfte als Zwischeneinkünfte<br />
im Sinne des AStG anzusehen wären,<br />
würde daher keine Steuerfreistellung<br />
mehr möglich sein, sondern nur noch<br />
eine Anrechnung der US-Steuern. Die<br />
Voraussetzungen einer Zwischengesellschaft<br />
ergeben sich aus §§7, 8 AStG.<br />
Voraussetzung hierzu ist nach §8 Abs. 1<br />
AStG unter anderem, dass im Ausland<br />
niedrig besteuerte Einkünfte erzielt werden,<br />
die nicht aufgrund der dort unter<br />
den Nummern 1 bis 9 kodifizierten Ausnahmen<br />
als aktiv gelten.<br />
Niedrigbesteuerung liegt nach §8 Abs. 3<br />
AStG u.a. dann vor, wenn die Einkünfte<br />
der ausländischen Struktur einer Belastung<br />
von weniger als 25% unterliegen.<br />
In diesem Sinne gelten die USA derzeit<br />
nicht als Niedrigsteuerland. Daher ist<br />
generell davon auszugehen, dass keine<br />
Zwischeneinkünfte im Sinne des AStG<br />
vorliegen. Soweit aber der Steuersatz<br />
für den jeweiligen Anleger in den USA für<br />
laufende Einkünfte einen Prozentsatz<br />
von 25% unterschreiten würde (z.B. auf-<br />
grund einer geringen Anlagesumme und<br />
damit verbundenen niedrigeren Stufe des<br />
Steuertarifes) wäre im Einzelfall die Anwendung<br />
des AStG zu prüfen. Dies erfordert<br />
sodann die Berücksichtigung<br />
weiterer anlegerspezifischer Parameter<br />
die im Einzelfall zu prüfen sind und daher<br />
hier nicht abgehandelt werden können.<br />
Werbungskosten/Anschaffungskosten<br />
Aufwendungen, die im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb und dem Halten der<br />
Beteiligung an der InfraTrust Asset Pool,<br />
LLLP stehen, sind grundsätzlich nur in<br />
den USA zu berücksichtigen. In Deutschland<br />
gehen diese aufgrund der Freistellung<br />
der Betriebsstätteneinkünfte ins<br />
Leere.<br />
Verlustbehandlung<br />
Gemäß §2 a Abs. 1 Nr. 2 EStG dürfen<br />
Verluste aus einer in einem ausländischen<br />
Staat gelegenen Betriebsstätte nicht mit<br />
positiven inländischen Einkünften verrechnet<br />
werden. Für Zwecke des Progressionsvorbehaltes<br />
kann eine Verrechnung<br />
mit Gewinnen aus einer anderen<br />
gewerblichen Betriebsstätte in den USA<br />
erfolgen. Ein negativer Progressionsvorbehalt<br />
ist nicht möglich. Soweit im Inland<br />
Verluste entstehen, unterliegen diese<br />
den Verlustverrechnungsbeschränkungen<br />
des §15 a EStG bzw. §10 d EStG. Die<br />
Fondsgesellschaft erfüllt nicht die Voraussetzungen<br />
eines Steuerstundungsmodells<br />
im Sinne von §15 b EStG, da<br />
keine steuerlichen Vorteile in Form von<br />
negativen inländischen Einkünften erzielt<br />
werden sollen.<br />
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Überblick<br />
Das Angebot<br />
Markt und Investition<br />
Erfolgskonzept<br />
Rahmenbedingungen Fakten<br />
Sonstige Angaben