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infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

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infrastruktur<br />

bzw. Tilgung von Schulden und Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft, einschließlich Schulden und Verbindlichkeiten<br />

gegenüber einem oder mehreren Gesellschaftern,<br />

nicht ausreichen, um jedem Kommanditisten<br />

den Gesamtbetrag seiner Kapitaleinlage zurückzuzahlen,<br />

steht keinem Kommanditisten ein Rückgriffsrecht<br />

gegenüber dem Komplementär oder einem<br />

anderen Kommanditisten zu.<br />

9.3 Auflagen für Ausschüttungen. Soweit kraft Gesetz<br />

verboten, werden keine Ausschüttungen an die Gesellschafter<br />

vorgenommen.<br />

9.4 Prioritäten und Kapitalrückzahlungen. Kein Gesellschafter<br />

hat gegenüber einem anderen Gesellschafter<br />

Priorität, was die Rückzahlung von Kapitaleinlagen<br />

oder Nettoeinnahmen, Nettoverlusten oder Ausschüttungen<br />

betrifft. Die Bestimmungen dieses Artikels finden<br />

keine Anwendung auf Darlehen (im Gegensatz zu<br />

Kapitaleinlagen), die ein Gesellschafter der Gesellschaft<br />

gewährt. hat.<br />

Artikel X<br />

ZUWEISUNGEN<br />

10.1 Nettoeinnahmen und Nettoverluste. Die Nettoeinnahmen<br />

und Nettoverluste der Gesellschaft in<br />

jedem Geschäftsjahr werden mit Schließung der Geschäftsbücher<br />

der Gesellschaft zum Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahres festgestellt. Soweit in diesem Artikel X<br />

keine anderweitigen Vorkehrungen getroffen werden<br />

(in bezug auf Zuweisungen gemäß den Treasury Regulations),<br />

werden alle Nettoeinnahmen und Nettogewinne<br />

pro Geschäftsjahr den Gesellschaftern im Verhältnis<br />

zu den von ihnen gehaltenen Anteilen zugewiesen.<br />

10.2 Zuweisungen gemäß Steuerrichtlinien. Die Gesellschafter<br />

kommen darin überein, dass der Anteil<br />

eines jeden Gesellschafters an Einnahmen, Gewinnen,<br />

Verlusten, Abzügen, Gutschriften (oder einzelnen Positionen<br />

davon) konstant gemäß den Bestimmungen<br />

des Codes, einschließlich Art. 704(b) und Art. 704(c)<br />

des Codes festgelegt und zugewiesen wird. Dementsprechend<br />

ist die Komplementärin befugt, wenn und<br />

in dem Ausmaß, wie der Code oder die einschlägigen<br />

Treasury Regulations es vorschreiben, Positionen<br />

der Einnahmen, Gewinne, Verluste, Abzüge oder<br />

Gutschriften unter Berücksichtigung der folgenden<br />

Rückbelastungen eines Mindestgesellschaftsgewinns<br />

zuzuweisen. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen in<br />

diesem Artikel X gilt für den Fall, dass in einem Geschäftsjahr<br />

ein Nettorückgang des „Mindestgewinns<br />

der Gesellschaft” (wie in den Treasury Regulations Art.<br />

1.704-2(d) definiert), vorliegt, jedem Gesellschafter in<br />

der in den Treasury Regulations, Art. 1.704-2(f) vorgesehenen<br />

Art und Weise die Positionen der Einnahmen<br />

und Verluste der Gesellschaft in jenem Jahr (und, soweit<br />

erforderlich, für die nachfolgenden Geschäftsjahre)<br />

in Höhe des Betrags zugewiesen werden, der<br />

138 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

der Beteiligung dieses Gesellschafters an dem Nettorückgang<br />

des Mindestgesellschaftsgewinns, festzustellen<br />

gemäß Treasury Regulations, Art. 1.704-2(g),<br />

entspricht; dabei gilt allerdings die Voraussetzung,<br />

dass dieser Art. 10.2(c)(i) keine Anwendung in dem<br />

Ausmaß findet, wie Umstände vorliegen, die in den<br />

Treasury Regulations Art. 1.704-2(f)(2), (3), (4) oder (5)<br />

beschrieben sind. Die Positionen der Einnahmen und<br />

Gewinne der Gesellschaft, die gemäß diesem Artikel<br />

10.2(a) zuzuweisen sind, werden gemäß den Treasury<br />

Regulations Art. 1.704-2(f)(6) und 1.704-2(j)(2) festgelegt.<br />

Mit diesem Artikel 10.2(a) soll den in den Treasury<br />

Regulations Art. 1.704-2(f) niedergelegten Anforderungen<br />

an Rückbelastungen eines Mindestgesellschaftsgewinns<br />

entsprochen werden und dieser Artikel<br />

ist dementsprechend auszulegen.<br />

(b) Rückbelastung eines Mindestgesellschaftsgewinns<br />

eines Gesellschafters. Ungeachtet jeglicher Bestimmungen<br />

in diesem Artikel X, außer Artikel 10.2(a)<br />

gilt für den Fall, dass in einem Geschäftsjahr ein Nettorückgang<br />

des „Mindestgewinns für regresslose Gesellschaftsschulden<br />

der Gesellschafter” (wie in den<br />

Treasury Regulations Art. 1.704-2(i)(2) definiert) vorliegt,<br />

jedem Gesellschafter mit einer Beteiligung an<br />

diesem Mindestgewinn für regresslose Gesellschaftsschulden<br />

der Gesellschafter (festgelegt gemäß Treasury<br />

Regulations Art. 1.704-2(i)(5)) zum Beginn eines<br />

solchen Geschäftsjahres die Positionen der Einnahmen<br />

und Gewinne der Gesellschaft in dem Geschäftsjahr<br />

(und gegebenenfalls für die darauf folgenden Geschäftsjahre)<br />

zuzuweisen sind, die dem Anteil jenes<br />

Gesellschafters am Nettorückgang des Mindestgewinns<br />

für regresslose Gesellschaftsschulden der Gesellschafter<br />

(festgelegt gemäß Treasury Regulations<br />

Art. 1.704-2(i)(4)) entsprechen; dabei gilt die Voraussetzung,<br />

dass dieser Artikel 10.2(b) keine Anwendung<br />

in dem Ausmaß findet, wie die Umstände vorliegen,<br />

die im dritten und fünften Satz der Treasury Regulations<br />

1.704-2(i)(4) beschrieben werden. Die Positionen<br />

der Einnahmen und Gewinne der Gesellschaft, die<br />

gemäß diesem Artikel 10.2(b) zuzuweisen sind, bestimmen<br />

sich nach den Treasury Regulations Art.<br />

1.704-2(i)(4) und 1.704-2(j)(2). Mit diesem Artikel<br />

10.2(b) soll den in den Treasury Regulations Art.<br />

1.704-2(i)(4) niedergelegten Anforderungen an Rückbelastungen<br />

eines Mindestgesellschaftsgewinns entsprochen<br />

werden und dieser Artikel ist entsprechend<br />

auszulegen.<br />

(c) Verlusteinschränkung. Positionen der Verluste<br />

und Abzüge der Gesellschaft, die einem Gesellschafter<br />

nach diesem Vertrag ansonsten zuzuweisen wären,<br />

aber zum Ende des Steuerjahres, auf das die Zuweisung<br />

sich bezieht, zu einem Sollbestand oder einer Erhöhung<br />

des Sollbestands auf dem korrigierten<br />

Kapitalkonto des betreffenden Gesellschafters führen<br />

würden, werden diesem Gesellschafter nicht zugewiesen,<br />

sondern den anderen Gesellschaftern auf eine<br />

vom Geschäftsführer zumutbare Art und Weise zuge-<br />

wiesen, vorausgesetzt, diese Neuzuweisung führt nicht<br />

zu einem Sollbestand oder einer Erhöhung des Sollbestands<br />

auf dem korrigierten Kapitalkonto eines anderen<br />

Gesellschafters.<br />

(d) Bedingte Einnahmenverrechnung. Wenn ein Gesellschafter<br />

unerwarteterweise die in den Treasury Regulations<br />

Art. 1.704-1(b)(2)(ii)(d)(4), (5) oder (6) dargelegten<br />

Korrekturen, Zuweisungen oder Ausschüttungen<br />

erhält, werden diesem Gesellschafter Positionen<br />

der Gesellschaftseinnahmen und -verluste in einer<br />

Höhe und auf eine Art und Weise zugeschrieben, die<br />

ausreicht, um den Sollbestand auf dem korrigierten<br />

Kapitalkonto dieses Gesellschafters in dem laut Treasury<br />

Regulations geforderten Ausmaß so schnell wie<br />

möglich zu beseitigen, vorausgesetzt, dass eine Zuweisung<br />

gemäß diesem Art. 10.2(d) nur dann und nur<br />

in dem Ausmaß erfolgt, wie dieser Gesellschafter auf<br />

seinem korrigierten Kapitalkonto einen Sollbestand<br />

hätte, nachdem alle sonstigen in diesem Artikel 10.2<br />

vorgesehenen Zuweisungen vorläufig so vorgenommen<br />

worden sind, als wäre der Artikel 10.2(d) in diesem<br />

Vertrag nicht enthalten. Mit diesem Artikel 10.2(d)<br />

soll den in den Treasury Regulations Art. 1.704-<br />

1(b)(2)(ii)(d)(3) niedergelegten bedingten Einnahmenverrechnungen<br />

entsprochen werden und dieser Artikel<br />

ist dementsprechend auszulegen.<br />

(e) Zuweisung von Bruttoeinnahmen. Wenn ein Gesellschafter<br />

am Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft<br />

einen Sollbestand auf seinem korrigierten<br />

Kapitalkonto aufweist, werden diesem Gesellschafter<br />

so schnell wie möglich spezifische Positionen der Gesellschaftseinnahmen<br />

und -gewinne in Höhe dieses<br />

Defizits zugewiesen, vorausgesetzt, dass eine Zuweisung<br />

gemäß diesem Artikel 20.1(e) nur dann und nur<br />

in dem Ausmaß erfolgt, wie dieser Gesellschafter einen<br />

Sollbestand auf dem korrigierten Kapitalkonto hätte,<br />

nachdem alle anderen im Artikel 10.2 genannten Zuweisungen<br />

vorläufig so vorgenommen wurden, als<br />

wären Artikel 20.1(c), Artikel 10.2(d) und dieser Artikel<br />

10.2(e) in diesem Vertrag nicht enthalten.<br />

(f) Steuerabzüge für regresslose Gesellschaftsschulden.<br />

Sämtliche „Steuerabzüge für regresslose Gesellschaftsschulden”,<br />

wie in den Treasury Regulations Art.<br />

1.704-2(c) definiert, für ein Geschäftsjahr oder einen<br />

anderen Zeitraum werden den Gesellschaftern anteilsmäßig<br />

im Verhältnis zu ihren jeweiligen prozentualen<br />

Beteiligungen spezifisch als Verlustpositionen zugewiesen.<br />

(g) Steuerabzüge für regresslose Gesellschaftsschulden<br />

der Gesellschafter. Jegliche „Steuerabzüge für<br />

regresslose Gesellschaftsschulden der Gesellschafter”<br />

(wie in den Treasury Regulations Art. 1.704-2(i)(2)<br />

definiert) für ein Geschäftsjahr oder einen anderen<br />

Zeitraum werden spezifisch dem Gesellschafter zugewiesen,<br />

der das wirtschaftliche Verlustrisiko (im<br />

Sinne der Treasury Regulations Art. 1.752-2) in bezug

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