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infrastruktur<br />
bzw. Tilgung von Schulden und Verbindlichkeiten<br />
der Gesellschaft, einschließlich Schulden und Verbindlichkeiten<br />
gegenüber einem oder mehreren Gesellschaftern,<br />
nicht ausreichen, um jedem Kommanditisten<br />
den Gesamtbetrag seiner Kapitaleinlage zurückzuzahlen,<br />
steht keinem Kommanditisten ein Rückgriffsrecht<br />
gegenüber dem Komplementär oder einem<br />
anderen Kommanditisten zu.<br />
9.3 Auflagen für Ausschüttungen. Soweit kraft Gesetz<br />
verboten, werden keine Ausschüttungen an die Gesellschafter<br />
vorgenommen.<br />
9.4 Prioritäten und Kapitalrückzahlungen. Kein Gesellschafter<br />
hat gegenüber einem anderen Gesellschafter<br />
Priorität, was die Rückzahlung von Kapitaleinlagen<br />
oder Nettoeinnahmen, Nettoverlusten oder Ausschüttungen<br />
betrifft. Die Bestimmungen dieses Artikels finden<br />
keine Anwendung auf Darlehen (im Gegensatz zu<br />
Kapitaleinlagen), die ein Gesellschafter der Gesellschaft<br />
gewährt. hat.<br />
Artikel X<br />
ZUWEISUNGEN<br />
10.1 Nettoeinnahmen und Nettoverluste. Die Nettoeinnahmen<br />
und Nettoverluste der Gesellschaft in<br />
jedem Geschäftsjahr werden mit Schließung der Geschäftsbücher<br />
der Gesellschaft zum Ende eines jeden<br />
Geschäftsjahres festgestellt. Soweit in diesem Artikel X<br />
keine anderweitigen Vorkehrungen getroffen werden<br />
(in bezug auf Zuweisungen gemäß den Treasury Regulations),<br />
werden alle Nettoeinnahmen und Nettogewinne<br />
pro Geschäftsjahr den Gesellschaftern im Verhältnis<br />
zu den von ihnen gehaltenen Anteilen zugewiesen.<br />
10.2 Zuweisungen gemäß Steuerrichtlinien. Die Gesellschafter<br />
kommen darin überein, dass der Anteil<br />
eines jeden Gesellschafters an Einnahmen, Gewinnen,<br />
Verlusten, Abzügen, Gutschriften (oder einzelnen Positionen<br />
davon) konstant gemäß den Bestimmungen<br />
des Codes, einschließlich Art. 704(b) und Art. 704(c)<br />
des Codes festgelegt und zugewiesen wird. Dementsprechend<br />
ist die Komplementärin befugt, wenn und<br />
in dem Ausmaß, wie der Code oder die einschlägigen<br />
Treasury Regulations es vorschreiben, Positionen<br />
der Einnahmen, Gewinne, Verluste, Abzüge oder<br />
Gutschriften unter Berücksichtigung der folgenden<br />
Rückbelastungen eines Mindestgesellschaftsgewinns<br />
zuzuweisen. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen in<br />
diesem Artikel X gilt für den Fall, dass in einem Geschäftsjahr<br />
ein Nettorückgang des „Mindestgewinns<br />
der Gesellschaft” (wie in den Treasury Regulations Art.<br />
1.704-2(d) definiert), vorliegt, jedem Gesellschafter in<br />
der in den Treasury Regulations, Art. 1.704-2(f) vorgesehenen<br />
Art und Weise die Positionen der Einnahmen<br />
und Verluste der Gesellschaft in jenem Jahr (und, soweit<br />
erforderlich, für die nachfolgenden Geschäftsjahre)<br />
in Höhe des Betrags zugewiesen werden, der<br />
138 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />
der Beteiligung dieses Gesellschafters an dem Nettorückgang<br />
des Mindestgesellschaftsgewinns, festzustellen<br />
gemäß Treasury Regulations, Art. 1.704-2(g),<br />
entspricht; dabei gilt allerdings die Voraussetzung,<br />
dass dieser Art. 10.2(c)(i) keine Anwendung in dem<br />
Ausmaß findet, wie Umstände vorliegen, die in den<br />
Treasury Regulations Art. 1.704-2(f)(2), (3), (4) oder (5)<br />
beschrieben sind. Die Positionen der Einnahmen und<br />
Gewinne der Gesellschaft, die gemäß diesem Artikel<br />
10.2(a) zuzuweisen sind, werden gemäß den Treasury<br />
Regulations Art. 1.704-2(f)(6) und 1.704-2(j)(2) festgelegt.<br />
Mit diesem Artikel 10.2(a) soll den in den Treasury<br />
Regulations Art. 1.704-2(f) niedergelegten Anforderungen<br />
an Rückbelastungen eines Mindestgesellschaftsgewinns<br />
entsprochen werden und dieser Artikel<br />
ist dementsprechend auszulegen.<br />
(b) Rückbelastung eines Mindestgesellschaftsgewinns<br />
eines Gesellschafters. Ungeachtet jeglicher Bestimmungen<br />
in diesem Artikel X, außer Artikel 10.2(a)<br />
gilt für den Fall, dass in einem Geschäftsjahr ein Nettorückgang<br />
des „Mindestgewinns für regresslose Gesellschaftsschulden<br />
der Gesellschafter” (wie in den<br />
Treasury Regulations Art. 1.704-2(i)(2) definiert) vorliegt,<br />
jedem Gesellschafter mit einer Beteiligung an<br />
diesem Mindestgewinn für regresslose Gesellschaftsschulden<br />
der Gesellschafter (festgelegt gemäß Treasury<br />
Regulations Art. 1.704-2(i)(5)) zum Beginn eines<br />
solchen Geschäftsjahres die Positionen der Einnahmen<br />
und Gewinne der Gesellschaft in dem Geschäftsjahr<br />
(und gegebenenfalls für die darauf folgenden Geschäftsjahre)<br />
zuzuweisen sind, die dem Anteil jenes<br />
Gesellschafters am Nettorückgang des Mindestgewinns<br />
für regresslose Gesellschaftsschulden der Gesellschafter<br />
(festgelegt gemäß Treasury Regulations<br />
Art. 1.704-2(i)(4)) entsprechen; dabei gilt die Voraussetzung,<br />
dass dieser Artikel 10.2(b) keine Anwendung<br />
in dem Ausmaß findet, wie die Umstände vorliegen,<br />
die im dritten und fünften Satz der Treasury Regulations<br />
1.704-2(i)(4) beschrieben werden. Die Positionen<br />
der Einnahmen und Gewinne der Gesellschaft, die<br />
gemäß diesem Artikel 10.2(b) zuzuweisen sind, bestimmen<br />
sich nach den Treasury Regulations Art.<br />
1.704-2(i)(4) und 1.704-2(j)(2). Mit diesem Artikel<br />
10.2(b) soll den in den Treasury Regulations Art.<br />
1.704-2(i)(4) niedergelegten Anforderungen an Rückbelastungen<br />
eines Mindestgesellschaftsgewinns entsprochen<br />
werden und dieser Artikel ist entsprechend<br />
auszulegen.<br />
(c) Verlusteinschränkung. Positionen der Verluste<br />
und Abzüge der Gesellschaft, die einem Gesellschafter<br />
nach diesem Vertrag ansonsten zuzuweisen wären,<br />
aber zum Ende des Steuerjahres, auf das die Zuweisung<br />
sich bezieht, zu einem Sollbestand oder einer Erhöhung<br />
des Sollbestands auf dem korrigierten<br />
Kapitalkonto des betreffenden Gesellschafters führen<br />
würden, werden diesem Gesellschafter nicht zugewiesen,<br />
sondern den anderen Gesellschaftern auf eine<br />
vom Geschäftsführer zumutbare Art und Weise zuge-<br />
wiesen, vorausgesetzt, diese Neuzuweisung führt nicht<br />
zu einem Sollbestand oder einer Erhöhung des Sollbestands<br />
auf dem korrigierten Kapitalkonto eines anderen<br />
Gesellschafters.<br />
(d) Bedingte Einnahmenverrechnung. Wenn ein Gesellschafter<br />
unerwarteterweise die in den Treasury Regulations<br />
Art. 1.704-1(b)(2)(ii)(d)(4), (5) oder (6) dargelegten<br />
Korrekturen, Zuweisungen oder Ausschüttungen<br />
erhält, werden diesem Gesellschafter Positionen<br />
der Gesellschaftseinnahmen und -verluste in einer<br />
Höhe und auf eine Art und Weise zugeschrieben, die<br />
ausreicht, um den Sollbestand auf dem korrigierten<br />
Kapitalkonto dieses Gesellschafters in dem laut Treasury<br />
Regulations geforderten Ausmaß so schnell wie<br />
möglich zu beseitigen, vorausgesetzt, dass eine Zuweisung<br />
gemäß diesem Art. 10.2(d) nur dann und nur<br />
in dem Ausmaß erfolgt, wie dieser Gesellschafter auf<br />
seinem korrigierten Kapitalkonto einen Sollbestand<br />
hätte, nachdem alle sonstigen in diesem Artikel 10.2<br />
vorgesehenen Zuweisungen vorläufig so vorgenommen<br />
worden sind, als wäre der Artikel 10.2(d) in diesem<br />
Vertrag nicht enthalten. Mit diesem Artikel 10.2(d)<br />
soll den in den Treasury Regulations Art. 1.704-<br />
1(b)(2)(ii)(d)(3) niedergelegten bedingten Einnahmenverrechnungen<br />
entsprochen werden und dieser Artikel<br />
ist dementsprechend auszulegen.<br />
(e) Zuweisung von Bruttoeinnahmen. Wenn ein Gesellschafter<br />
am Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft<br />
einen Sollbestand auf seinem korrigierten<br />
Kapitalkonto aufweist, werden diesem Gesellschafter<br />
so schnell wie möglich spezifische Positionen der Gesellschaftseinnahmen<br />
und -gewinne in Höhe dieses<br />
Defizits zugewiesen, vorausgesetzt, dass eine Zuweisung<br />
gemäß diesem Artikel 20.1(e) nur dann und nur<br />
in dem Ausmaß erfolgt, wie dieser Gesellschafter einen<br />
Sollbestand auf dem korrigierten Kapitalkonto hätte,<br />
nachdem alle anderen im Artikel 10.2 genannten Zuweisungen<br />
vorläufig so vorgenommen wurden, als<br />
wären Artikel 20.1(c), Artikel 10.2(d) und dieser Artikel<br />
10.2(e) in diesem Vertrag nicht enthalten.<br />
(f) Steuerabzüge für regresslose Gesellschaftsschulden.<br />
Sämtliche „Steuerabzüge für regresslose Gesellschaftsschulden”,<br />
wie in den Treasury Regulations Art.<br />
1.704-2(c) definiert, für ein Geschäftsjahr oder einen<br />
anderen Zeitraum werden den Gesellschaftern anteilsmäßig<br />
im Verhältnis zu ihren jeweiligen prozentualen<br />
Beteiligungen spezifisch als Verlustpositionen zugewiesen.<br />
(g) Steuerabzüge für regresslose Gesellschaftsschulden<br />
der Gesellschafter. Jegliche „Steuerabzüge für<br />
regresslose Gesellschaftsschulden der Gesellschafter”<br />
(wie in den Treasury Regulations Art. 1.704-2(i)(2)<br />
definiert) für ein Geschäftsjahr oder einen anderen<br />
Zeitraum werden spezifisch dem Gesellschafter zugewiesen,<br />
der das wirtschaftliche Verlustrisiko (im<br />
Sinne der Treasury Regulations Art. 1.752-2) in bezug