infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de
infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de
infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
infrastruktur<br />
Umsatzsteuer<br />
Da sich die Tätigkeit der Fondsgesellschaft<br />
aus umsatzsteuerlicher Sicht im<br />
Wesentlichen auf das Halten der Beteiligung<br />
der Anteile an der InfraTrust Asset<br />
Pool, LLLP beschränkt, dürfte der Fonds<br />
grundsätzlich nicht als umsatzsteuerlicher<br />
Unternehmer anzusehen sein. In<br />
diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.<br />
Die unternehmerische Tätigkeit<br />
der InfraTrust Asset Pool, LLLP wird<br />
aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht der InfraTrust<br />
Zwei GmbH & Co. KG zugerechnet.<br />
Zinsabschlagsteuer<br />
Sofern die Fondsgesellschaft Zinserträge<br />
bei einer inländischen Bank aus der Anlage<br />
der freien Liquidität erzielt, wird auf<br />
diese Zinsabschlagsteuer einbehalten, die<br />
der Investor bei seiner Steuererklärung<br />
anteilig anrechnen kann.<br />
Gewerbesteuer<br />
Soweit der Fonds in Deutschland steuerpflichtige<br />
Einkünfte erzielt, unterliegen<br />
diese auf Ebene des Fonds der deutschen<br />
Gewerbesteuer. Diese wird dann aber in<br />
den dort genannten Grenzen nach §35<br />
EstG pauschal auf die Einkommensteuer<br />
des Anlegers angerechnet.<br />
Ermittlung der Einkünfte<br />
Als gewerbliche Personengesellschaft ermittelt<br />
die InfraTrust Zwei GmbH & Co.<br />
KG in Deutschland ihre Einkünfte im<br />
Wege des Betriebsvermögensvergleiches.<br />
Meldung nach §138 AO<br />
Eine Meldung nach §138 AO durch den<br />
96 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />
Anleger ist nicht erforderlich, da sich diese<br />
an einer inländischen Personengesellschaft<br />
beteiligen.<br />
Unternehmenssteuerreform 2008<br />
Der Bundstag hat am 25. Mai 2007 eine<br />
Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossen.<br />
Für Personengesellschaften ergeben<br />
sich dadurch Änderungen bei der<br />
Abzugsfähigkeit und Anrechnung der Gewerbesteuer,<br />
der Abzugsfähigkeit von<br />
Dauerschuldzinsen sowie bei der Thesaurierung<br />
von Gewinnen. Da die InfraTrust<br />
Zwei GmbH & Co. KG keine wesentlichen<br />
Erträge erzielt, die der deutschen Gewerbesteuer<br />
unterliegen und von der Möglichkeit<br />
zur Thesaurierung von Gewinnen<br />
keinen Gebrauch machen wird, werden<br />
sich voraussichtlich durch die Unternehmenssteuerreform<br />
keine wesentlichen<br />
Änderungen für die Besteuerung der Anleger<br />
bzw. der InfraTrust Zwei GmbH &<br />
Co. KG ergeben. Die gewerblichen Einkünfte<br />
aus der Personengesellschaft unterliegen<br />
auch nicht der für 2009 geplanten<br />
Abgeltungssteuer.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Das gesamte deutsche Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuerrecht ist derzeit aufgrund<br />
des am 31. Januar 2007 veröffentlichten<br />
Entscheides des Bundesverfassungsgerichtes<br />
vom 7. November 2006<br />
mit der Verfassung unvereinbar und darf<br />
daher nur noch im Rahmen einer befristeten<br />
Weitergeltungsanordnung bis<br />
längstens 31. Dezember 2008 angewendet<br />
werden. Sämtliche Steuerbescheide<br />
werden nur unter Vorbehalt erlassen. Vor<br />
diesem Hintergrund kann zur deutschen<br />
erbschaftsteuerlichen Behandlung derzeit<br />
keine verbindliche Einschätzung gegeben<br />
werden, zumal in der Literatur unterschiedliche<br />
Auffassung über die Reichweite<br />
der Weitergeltungsanordnung im<br />
Zusammenhang mit einer in bestimmten<br />
Grenzen zulässigen Rückwirkung einer<br />
neuen Gesetzesregelung bestehen. Die<br />
folgenden Ausführungen beziehen sich<br />
auf den Rechtsstand ohne Berücksichtigung<br />
der o.g. Entscheidung des BVerfG.<br />
Soweit die erbschaftsteuerliche Behandlung<br />
für den Anleger entscheidungsrelevant<br />
ist, muss er den jeweils aktualisierten<br />
Rat eines eigenen steuerlichen Beraters<br />
einholen.<br />
Nach dem Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen<br />
zwischen Deutschland<br />
und den USA (EDBA) haben<br />
grundsätzlich USA und Deutschland das<br />
Besteuerungsrecht für die Vererbung/<br />
Verschenkung der Kommanditanteile an<br />
der InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG, soweit<br />
es sich um Vermögen einer US-<br />
Betriebsstätte handelt. Die Beteiligung<br />
an der InfraTrust Asset Pool, LLLP<br />
wird hierbei als US-Betriebsstätte gesehen.<br />
In den USA wird der Nachlass bzw. werden<br />
die zum Nachlass gehörenden, dem<br />
US-Steuerrecht unterliegenden Vermögensgegenstände<br />
besteuert. Das betrifft<br />
den dem Erblasser zuzurechnenden Anteil<br />
an der US-Betriebsstätte des Fonds,<br />
der mit dem Verkehrswert angesetzt wird.<br />
Sollten Anleger zur Finanzierung ihrer<br />
Beteiligung Darlehen aufgenommen<br />
haben, besteht im Erbfall nach Art. 10