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infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

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infrastruktur<br />

Umsatzsteuer<br />

Da sich die Tätigkeit der Fondsgesellschaft<br />

aus umsatzsteuerlicher Sicht im<br />

Wesentlichen auf das Halten der Beteiligung<br />

der Anteile an der InfraTrust Asset<br />

Pool, LLLP beschränkt, dürfte der Fonds<br />

grundsätzlich nicht als umsatzsteuerlicher<br />

Unternehmer anzusehen sein. In<br />

diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.<br />

Die unternehmerische Tätigkeit<br />

der InfraTrust Asset Pool, LLLP wird<br />

aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht der InfraTrust<br />

Zwei GmbH & Co. KG zugerechnet.<br />

Zinsabschlagsteuer<br />

Sofern die Fondsgesellschaft Zinserträge<br />

bei einer inländischen Bank aus der Anlage<br />

der freien Liquidität erzielt, wird auf<br />

diese Zinsabschlagsteuer einbehalten, die<br />

der Investor bei seiner Steuererklärung<br />

anteilig anrechnen kann.<br />

Gewerbesteuer<br />

Soweit der Fonds in Deutschland steuerpflichtige<br />

Einkünfte erzielt, unterliegen<br />

diese auf Ebene des Fonds der deutschen<br />

Gewerbesteuer. Diese wird dann aber in<br />

den dort genannten Grenzen nach §35<br />

EstG pauschal auf die Einkommensteuer<br />

des Anlegers angerechnet.<br />

Ermittlung der Einkünfte<br />

Als gewerbliche Personengesellschaft ermittelt<br />

die InfraTrust Zwei GmbH & Co.<br />

KG in Deutschland ihre Einkünfte im<br />

Wege des Betriebsvermögensvergleiches.<br />

Meldung nach §138 AO<br />

Eine Meldung nach §138 AO durch den<br />

96 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

Anleger ist nicht erforderlich, da sich diese<br />

an einer inländischen Personengesellschaft<br />

beteiligen.<br />

Unternehmenssteuerreform 2008<br />

Der Bundstag hat am 25. Mai 2007 eine<br />

Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossen.<br />

Für Personengesellschaften ergeben<br />

sich dadurch Änderungen bei der<br />

Abzugsfähigkeit und Anrechnung der Gewerbesteuer,<br />

der Abzugsfähigkeit von<br />

Dauerschuldzinsen sowie bei der Thesaurierung<br />

von Gewinnen. Da die InfraTrust<br />

Zwei GmbH & Co. KG keine wesentlichen<br />

Erträge erzielt, die der deutschen Gewerbesteuer<br />

unterliegen und von der Möglichkeit<br />

zur Thesaurierung von Gewinnen<br />

keinen Gebrauch machen wird, werden<br />

sich voraussichtlich durch die Unternehmenssteuerreform<br />

keine wesentlichen<br />

Änderungen für die Besteuerung der Anleger<br />

bzw. der InfraTrust Zwei GmbH &<br />

Co. KG ergeben. Die gewerblichen Einkünfte<br />

aus der Personengesellschaft unterliegen<br />

auch nicht der für 2009 geplanten<br />

Abgeltungssteuer.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Das gesamte deutsche Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuerrecht ist derzeit aufgrund<br />

des am 31. Januar 2007 veröffentlichten<br />

Entscheides des Bundesverfassungsgerichtes<br />

vom 7. November 2006<br />

mit der Verfassung unvereinbar und darf<br />

daher nur noch im Rahmen einer befristeten<br />

Weitergeltungsanordnung bis<br />

längstens 31. Dezember 2008 angewendet<br />

werden. Sämtliche Steuerbescheide<br />

werden nur unter Vorbehalt erlassen. Vor<br />

diesem Hintergrund kann zur deutschen<br />

erbschaftsteuerlichen Behandlung derzeit<br />

keine verbindliche Einschätzung gegeben<br />

werden, zumal in der Literatur unterschiedliche<br />

Auffassung über die Reichweite<br />

der Weitergeltungsanordnung im<br />

Zusammenhang mit einer in bestimmten<br />

Grenzen zulässigen Rückwirkung einer<br />

neuen Gesetzesregelung bestehen. Die<br />

folgenden Ausführungen beziehen sich<br />

auf den Rechtsstand ohne Berücksichtigung<br />

der o.g. Entscheidung des BVerfG.<br />

Soweit die erbschaftsteuerliche Behandlung<br />

für den Anleger entscheidungsrelevant<br />

ist, muss er den jeweils aktualisierten<br />

Rat eines eigenen steuerlichen Beraters<br />

einholen.<br />

Nach dem Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen Deutschland<br />

und den USA (EDBA) haben<br />

grundsätzlich USA und Deutschland das<br />

Besteuerungsrecht für die Vererbung/<br />

Verschenkung der Kommanditanteile an<br />

der InfraTrust Zwei GmbH & Co. KG, soweit<br />

es sich um Vermögen einer US-<br />

Betriebsstätte handelt. Die Beteiligung<br />

an der InfraTrust Asset Pool, LLLP<br />

wird hierbei als US-Betriebsstätte gesehen.<br />

In den USA wird der Nachlass bzw. werden<br />

die zum Nachlass gehörenden, dem<br />

US-Steuerrecht unterliegenden Vermögensgegenstände<br />

besteuert. Das betrifft<br />

den dem Erblasser zuzurechnenden Anteil<br />

an der US-Betriebsstätte des Fonds,<br />

der mit dem Verkehrswert angesetzt wird.<br />

Sollten Anleger zur Finanzierung ihrer<br />

Beteiligung Darlehen aufgenommen<br />

haben, besteht im Erbfall nach Art. 10

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