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infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

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infrastruktur<br />

6. Rechtsstellung der Treugeber<br />

6.1 Die Treuhandkommanditistin hält und verwaltet<br />

ihre Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft<br />

treuhänderisch für die Treugeber, mit denen sie gemäß<br />

Ziff. 5.2 Treuhand- und Verwaltungsverträge abgeschlossen<br />

hat.<br />

6.2 Im Innenverhältnis, d.h. im Verhältnis zu den jeweils<br />

übrigen Treugebern, zu den Gesellschaftern und<br />

zur Gesellschaft, stehen die Treugeber gemäß Ziff. 5.2<br />

den Direktanlegern gemäß Ziff. 5.1 gleich. Soweit in<br />

diesem Gesellschaftsvertrag oder im Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag nicht anders geregelt und soweit<br />

gesetzlich zulässig, gelten die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags<br />

für die Treugeber entsprechend,<br />

auch wenn die Treugeber nicht ausdrücklich erwähnt<br />

sind. Die Treugeber gelten daher grundsätzlich als Gesellschafter<br />

im Sinne dieses Vertrages, soweit sich aus<br />

diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt.<br />

6.3 Die Treuhandkommanditistin ist in Abstimmung<br />

mit der Komplementärin nach Maßgabe des Treuhandund<br />

Verwaltungsvertrags berechtigt und verpflichtet,<br />

die mittelbare Beteiligung eines Treugebers auf dessen<br />

Verlangen durch Reduzierung ihres Kommanditanteils<br />

und Eintragung des bisherigen Treugebers als<br />

direkt beteiligtem Kommanditisten im Handelsregister<br />

in eine Beteiligung als Direktanleger zu „wandeln“,<br />

ohne dass es hierzu der Zustimmung der übrigen Gesellschafter<br />

und Treugeber bedarf. Alle Kosten der<br />

Umwandlung, insbesondere die Kosten der Handelsregisteränderungen<br />

sowie die Kosten des Verwaltungsaufwands<br />

bei der Gesellschaft und der Treuhandkommanditisten<br />

trägt der betreffende Treugeber.<br />

Die Treuhandkommanditistin kann insoweit eine Pauschale<br />

von bis zu 250,00 Euro festsetzen und von dem<br />

jeweiligen Anleger erheben.<br />

Für diesen Fall tritt die Treuhandkommanditistin bereits<br />

jetzt ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche<br />

aus der Beitrittserklärung wegen der zu<br />

erbringenden Einlage einschließlich etwaiger Verzugsschadenersatzansprüche<br />

gegen den Treugeber an<br />

die Gesellschaft ab. Voraussetzung des Eintritts des<br />

Treugebers unmittelbar als Kommanditist in die Gesellschaft<br />

ist die Erteilung einer unwiderruflichen und<br />

über den Tod hinaus geltenden, auf seine Kosten notariell<br />

beglaubigten Handelsregistervollmacht, in der<br />

er die Komplementärin auf die Dauer seiner Beteiligung<br />

an der Gesellschaft zu allen Anmeldungen zum<br />

Handelsregister, an denen ein Kommanditist mitwirken<br />

muss, bevollmächtigt (Anlage 2). Er erteilt bereits<br />

jetzt seine Zustimmung zur Aufnahme weiterer Kommanditisten.<br />

7. Zeichnungsschluss, Kapitaleinzahlung<br />

7.1 Die Beitritte der Direktanleger gemäß Ziff. 5.1<br />

112 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

und der Treugeber gemäß Ziff. 5.2 können bis zum Ablauf<br />

des 30. Juni 2008 erfolgen („Zeichnungsschluss“).<br />

Der Eingang der vom Anleger unterzeichneten Beitrittserklärung<br />

bei der Gesellschaft bzw. der Treuhandkommanditistin<br />

vorab per Telefax ist zur Fristwahrung<br />

ausreichend. Die Komplementärin kann den<br />

Zeichnungsschluss einseitig auf den Zeitpunkt, an dem<br />

der maximale Gesamtbetrag aller Einlagen in Höhe<br />

von mindestens 20,0 Millionen Euro (ohne Agio) erreicht<br />

ist, vorverlegen oder um bis zu sechs Monate<br />

nach hinten verlegen, falls am 30. Juni 2008 der Gesamtbetrag<br />

von 50,0 Millionen Euro (ohne Agio) noch<br />

nicht erreicht ist. Eine solche Verlegung hat sie den<br />

Anlegern schriftlich mitzuteilen. Nach dem Zeichnungsschluss<br />

ist der Beitritt von Anlegern – vorbehaltlich<br />

Ziff. 18 – ausgeschlossen.<br />

7.2 Die Direktanleger und die Treugeber haben ihre<br />

Einlagen und das jeweilige Agio vorbehaltlos und in<br />

voller Höhe ohne Abzug von Kosten mittels Überweisung<br />

zu den in der Beitrittserklärung (Anlagen 1a und<br />

1b) genannten Bedingungen auf das dort angegebene<br />

Treuhandkonto der Treuhandkommanditistin zu leisten.<br />

Zahlungen der Direktanleger/Treugeber erfolgen<br />

zunächst auf die Haftsumme, im Übrigen auf den geschuldeten<br />

Restbetrag der gezeichneten Einlage und<br />

dann auf das Agio. Einzahlungen sind grundsätzlich in<br />

Euro vorzunehmen. Mit Zustimmung der Komplementärin<br />

bzw. der Treuhandkommanditistin können Anleger<br />

eine Einzahlung in US-Dollar vornehmen. In<br />

diesem Fall gilt Folgendes:<br />

a) Einzahlungen in US-Dollar können nur auf das<br />

in der Beitrittserklärung genannte Treuhandkonto für<br />

US-Einzahlungen vorgenommen werden. Die auf diesem<br />

Konto eingegangene Einzahlung wird mit dem<br />

Umrechnungskurs am Tage der Valutierung auf dem<br />

Treuhandkonto rechnerisch zum Zwecke der Ermittlung<br />

des gezeichneten und geleisteten Kapitals in Euro<br />

umgerechnet. Ein tatsächlicher Währungstausch findet<br />

nicht statt.<br />

b) Die aus der Umrechung resultierende Euro-<br />

Betrag wird auf den nächsten glatt durch 1.000 teilbaren<br />

Euro-Betrag abgerundet. Dieser Betrag gilt<br />

als gezeichnete und geleistete Einlage. Sollte dieser<br />

Betrag den Mindestzeichnungsbetrag von 15.000 Euro<br />

unterschreiten, so liegt die Entscheidung über die<br />

Zulassung dieser Zeichnung im Ermessen der Komplementärin.<br />

c) Den sich aus der Abrundung ergebenden Differenzbetrag<br />

zwischen der eingegangenen Einzahlung<br />

und der ermittelten gezeichneten und geleisteten Einlage<br />

wird als Euro-Betrag an den betreffenden Anleger<br />

zurück überwiesen.<br />

7.3 Sobald die Höhe der gezeichneten und geleisteten<br />

Einlagen (ohne Agio) eine Höhe von 5.0 Millionen<br />

Euro erreicht („First Closing“), ist die Treu-<br />

handkommanditistin verpflichtet, die geleisteten Einlagen<br />

und das geleistete Agio der Anleger jeweils zum<br />

15. und zum Ende jedes Kalendermonats von dem<br />

Treuhandkonto auf ein Konto der Gesellschaft mit<br />

Sperrvermerk zu überweisen, über das nur die Komplemen-<br />

tärin unter Beachtung der Investitionskriterien<br />

(Anlage 5) gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

gemäß den Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrags<br />

(Anlage 4) verfügen<br />

darf. Vor dem First Closing hat die Treuhandkommanditistin<br />

die auf dem Treuhandkonto eingezahlten Einlagen<br />

nur insoweit auf das Konto der Gesellschaft mit<br />

Sperrvermerk zu überweisen, als diese der fälligen<br />

Auszahlung von Vergütungen für die Eigenkapitalbeschaffung<br />

gemäß Ziff. 10.4.3 dienen.<br />

7.4 Leistet ein Gesellschafter oder ein Treugeber<br />

seine Einlage und das Agio ganz oder teilweise nicht<br />

innerhalb der in diesem Gesellschaftsvertrag und der<br />

Beitrittserklärung (Anlagen 1a und 1b) vorgegebenen<br />

Fristen, so kommt er nach Ablauf der jeweiligen Frist<br />

ohne Mahnung in Verzug. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher<br />

oder in diesem Vertrag vorgesehener<br />

Rechtsfolgen, schuldet der säumige Gesellschafter<br />

oder Treugeber für die Dauer des Verzugs die Zahlung<br />

von Zinsen an die Gesellschaft in Höhe von fünf (5)<br />

Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />

gemäß § 247 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden<br />

Schadens bleibt unberührt. Dem säumigen<br />

Gesellschafter oder Treugeber bleibt der Nachweis<br />

eines geringeren Schadens vorbehalten. Zur Deckung<br />

der der Gesellschaft entstandenen Kapitalbeschaffungskosten<br />

tritt die Treuhandkommanditistin die ihr<br />

gegen säumige Treugeber zustehenden Ansprüche auf<br />

Ersatz von Verzugsschäden sowie die Abwicklungsgebühr<br />

gemäß Ziff. 7.5 an die Gesellschaft ab.<br />

7.5 Leistet ein säumiger Anleger trotz nochmaliger<br />

schriftlicher Zahlungsaufforderung mit Ausschlussandrohung<br />

durch die Komplementärin im Fall eines<br />

Direktanlegers oder durch die Treuhandkommanditistin<br />

im Falle eines Treugebers den rückständigen<br />

Betrag nebst aufgelaufener Verzugszinsen nicht<br />

vollständig innerhalb einer Frist von weiteren vier<br />

(4) Wochen nach Zugang dieser Zahlungsaufforderung,<br />

so ist die Komplementärin in Vertretung aller<br />

übrigen Gesellschafter unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB berechtigt, den säumigen<br />

Direktanleger durch einseitige schriftliche Erklärung<br />

gegenüber dem säumigen Gesellschafter<br />

aus der Gesellschaft auszuschließen. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist entsprechend berechtigt, den<br />

säumigen Treugeber durch einseitige schriftliche Erklärung<br />

gegenüber dem säumigen Treugeber dergestalt<br />

aus der Beteiligung an der Gesellschaft<br />

auszuschließen, dass sie ihre Kommanditbeteiligung<br />

um den Betrag, den sie treuhänderisch für den<br />

säumigen Treugeber hält, reduziert und die Reduzierung<br />

der Haftsumme zum Handelsregister anmeldet.<br />

Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt,

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