infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de
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infrastruktur<br />
6. Rechtsstellung der Treugeber<br />
6.1 Die Treuhandkommanditistin hält und verwaltet<br />
ihre Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft<br />
treuhänderisch für die Treugeber, mit denen sie gemäß<br />
Ziff. 5.2 Treuhand- und Verwaltungsverträge abgeschlossen<br />
hat.<br />
6.2 Im Innenverhältnis, d.h. im Verhältnis zu den jeweils<br />
übrigen Treugebern, zu den Gesellschaftern und<br />
zur Gesellschaft, stehen die Treugeber gemäß Ziff. 5.2<br />
den Direktanlegern gemäß Ziff. 5.1 gleich. Soweit in<br />
diesem Gesellschaftsvertrag oder im Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrag nicht anders geregelt und soweit<br />
gesetzlich zulässig, gelten die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags<br />
für die Treugeber entsprechend,<br />
auch wenn die Treugeber nicht ausdrücklich erwähnt<br />
sind. Die Treugeber gelten daher grundsätzlich als Gesellschafter<br />
im Sinne dieses Vertrages, soweit sich aus<br />
diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt.<br />
6.3 Die Treuhandkommanditistin ist in Abstimmung<br />
mit der Komplementärin nach Maßgabe des Treuhandund<br />
Verwaltungsvertrags berechtigt und verpflichtet,<br />
die mittelbare Beteiligung eines Treugebers auf dessen<br />
Verlangen durch Reduzierung ihres Kommanditanteils<br />
und Eintragung des bisherigen Treugebers als<br />
direkt beteiligtem Kommanditisten im Handelsregister<br />
in eine Beteiligung als Direktanleger zu „wandeln“,<br />
ohne dass es hierzu der Zustimmung der übrigen Gesellschafter<br />
und Treugeber bedarf. Alle Kosten der<br />
Umwandlung, insbesondere die Kosten der Handelsregisteränderungen<br />
sowie die Kosten des Verwaltungsaufwands<br />
bei der Gesellschaft und der Treuhandkommanditisten<br />
trägt der betreffende Treugeber.<br />
Die Treuhandkommanditistin kann insoweit eine Pauschale<br />
von bis zu 250,00 Euro festsetzen und von dem<br />
jeweiligen Anleger erheben.<br />
Für diesen Fall tritt die Treuhandkommanditistin bereits<br />
jetzt ihre gegenwärtigen und künftigen Ansprüche<br />
aus der Beitrittserklärung wegen der zu<br />
erbringenden Einlage einschließlich etwaiger Verzugsschadenersatzansprüche<br />
gegen den Treugeber an<br />
die Gesellschaft ab. Voraussetzung des Eintritts des<br />
Treugebers unmittelbar als Kommanditist in die Gesellschaft<br />
ist die Erteilung einer unwiderruflichen und<br />
über den Tod hinaus geltenden, auf seine Kosten notariell<br />
beglaubigten Handelsregistervollmacht, in der<br />
er die Komplementärin auf die Dauer seiner Beteiligung<br />
an der Gesellschaft zu allen Anmeldungen zum<br />
Handelsregister, an denen ein Kommanditist mitwirken<br />
muss, bevollmächtigt (Anlage 2). Er erteilt bereits<br />
jetzt seine Zustimmung zur Aufnahme weiterer Kommanditisten.<br />
7. Zeichnungsschluss, Kapitaleinzahlung<br />
7.1 Die Beitritte der Direktanleger gemäß Ziff. 5.1<br />
112 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />
und der Treugeber gemäß Ziff. 5.2 können bis zum Ablauf<br />
des 30. Juni 2008 erfolgen („Zeichnungsschluss“).<br />
Der Eingang der vom Anleger unterzeichneten Beitrittserklärung<br />
bei der Gesellschaft bzw. der Treuhandkommanditistin<br />
vorab per Telefax ist zur Fristwahrung<br />
ausreichend. Die Komplementärin kann den<br />
Zeichnungsschluss einseitig auf den Zeitpunkt, an dem<br />
der maximale Gesamtbetrag aller Einlagen in Höhe<br />
von mindestens 20,0 Millionen Euro (ohne Agio) erreicht<br />
ist, vorverlegen oder um bis zu sechs Monate<br />
nach hinten verlegen, falls am 30. Juni 2008 der Gesamtbetrag<br />
von 50,0 Millionen Euro (ohne Agio) noch<br />
nicht erreicht ist. Eine solche Verlegung hat sie den<br />
Anlegern schriftlich mitzuteilen. Nach dem Zeichnungsschluss<br />
ist der Beitritt von Anlegern – vorbehaltlich<br />
Ziff. 18 – ausgeschlossen.<br />
7.2 Die Direktanleger und die Treugeber haben ihre<br />
Einlagen und das jeweilige Agio vorbehaltlos und in<br />
voller Höhe ohne Abzug von Kosten mittels Überweisung<br />
zu den in der Beitrittserklärung (Anlagen 1a und<br />
1b) genannten Bedingungen auf das dort angegebene<br />
Treuhandkonto der Treuhandkommanditistin zu leisten.<br />
Zahlungen der Direktanleger/Treugeber erfolgen<br />
zunächst auf die Haftsumme, im Übrigen auf den geschuldeten<br />
Restbetrag der gezeichneten Einlage und<br />
dann auf das Agio. Einzahlungen sind grundsätzlich in<br />
Euro vorzunehmen. Mit Zustimmung der Komplementärin<br />
bzw. der Treuhandkommanditistin können Anleger<br />
eine Einzahlung in US-Dollar vornehmen. In<br />
diesem Fall gilt Folgendes:<br />
a) Einzahlungen in US-Dollar können nur auf das<br />
in der Beitrittserklärung genannte Treuhandkonto für<br />
US-Einzahlungen vorgenommen werden. Die auf diesem<br />
Konto eingegangene Einzahlung wird mit dem<br />
Umrechnungskurs am Tage der Valutierung auf dem<br />
Treuhandkonto rechnerisch zum Zwecke der Ermittlung<br />
des gezeichneten und geleisteten Kapitals in Euro<br />
umgerechnet. Ein tatsächlicher Währungstausch findet<br />
nicht statt.<br />
b) Die aus der Umrechung resultierende Euro-<br />
Betrag wird auf den nächsten glatt durch 1.000 teilbaren<br />
Euro-Betrag abgerundet. Dieser Betrag gilt<br />
als gezeichnete und geleistete Einlage. Sollte dieser<br />
Betrag den Mindestzeichnungsbetrag von 15.000 Euro<br />
unterschreiten, so liegt die Entscheidung über die<br />
Zulassung dieser Zeichnung im Ermessen der Komplementärin.<br />
c) Den sich aus der Abrundung ergebenden Differenzbetrag<br />
zwischen der eingegangenen Einzahlung<br />
und der ermittelten gezeichneten und geleisteten Einlage<br />
wird als Euro-Betrag an den betreffenden Anleger<br />
zurück überwiesen.<br />
7.3 Sobald die Höhe der gezeichneten und geleisteten<br />
Einlagen (ohne Agio) eine Höhe von 5.0 Millionen<br />
Euro erreicht („First Closing“), ist die Treu-<br />
handkommanditistin verpflichtet, die geleisteten Einlagen<br />
und das geleistete Agio der Anleger jeweils zum<br />
15. und zum Ende jedes Kalendermonats von dem<br />
Treuhandkonto auf ein Konto der Gesellschaft mit<br />
Sperrvermerk zu überweisen, über das nur die Komplemen-<br />
tärin unter Beachtung der Investitionskriterien<br />
(Anlage 5) gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
gemäß den Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrags<br />
(Anlage 4) verfügen<br />
darf. Vor dem First Closing hat die Treuhandkommanditistin<br />
die auf dem Treuhandkonto eingezahlten Einlagen<br />
nur insoweit auf das Konto der Gesellschaft mit<br />
Sperrvermerk zu überweisen, als diese der fälligen<br />
Auszahlung von Vergütungen für die Eigenkapitalbeschaffung<br />
gemäß Ziff. 10.4.3 dienen.<br />
7.4 Leistet ein Gesellschafter oder ein Treugeber<br />
seine Einlage und das Agio ganz oder teilweise nicht<br />
innerhalb der in diesem Gesellschaftsvertrag und der<br />
Beitrittserklärung (Anlagen 1a und 1b) vorgegebenen<br />
Fristen, so kommt er nach Ablauf der jeweiligen Frist<br />
ohne Mahnung in Verzug. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher<br />
oder in diesem Vertrag vorgesehener<br />
Rechtsfolgen, schuldet der säumige Gesellschafter<br />
oder Treugeber für die Dauer des Verzugs die Zahlung<br />
von Zinsen an die Gesellschaft in Höhe von fünf (5)<br />
Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />
gemäß § 247 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden<br />
Schadens bleibt unberührt. Dem säumigen<br />
Gesellschafter oder Treugeber bleibt der Nachweis<br />
eines geringeren Schadens vorbehalten. Zur Deckung<br />
der der Gesellschaft entstandenen Kapitalbeschaffungskosten<br />
tritt die Treuhandkommanditistin die ihr<br />
gegen säumige Treugeber zustehenden Ansprüche auf<br />
Ersatz von Verzugsschäden sowie die Abwicklungsgebühr<br />
gemäß Ziff. 7.5 an die Gesellschaft ab.<br />
7.5 Leistet ein säumiger Anleger trotz nochmaliger<br />
schriftlicher Zahlungsaufforderung mit Ausschlussandrohung<br />
durch die Komplementärin im Fall eines<br />
Direktanlegers oder durch die Treuhandkommanditistin<br />
im Falle eines Treugebers den rückständigen<br />
Betrag nebst aufgelaufener Verzugszinsen nicht<br />
vollständig innerhalb einer Frist von weiteren vier<br />
(4) Wochen nach Zugang dieser Zahlungsaufforderung,<br />
so ist die Komplementärin in Vertretung aller<br />
übrigen Gesellschafter unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB berechtigt, den säumigen<br />
Direktanleger durch einseitige schriftliche Erklärung<br />
gegenüber dem säumigen Gesellschafter<br />
aus der Gesellschaft auszuschließen. Die Treuhandkommanditistin<br />
ist entsprechend berechtigt, den<br />
säumigen Treugeber durch einseitige schriftliche Erklärung<br />
gegenüber dem säumigen Treugeber dergestalt<br />
aus der Beteiligung an der Gesellschaft<br />
auszuschließen, dass sie ihre Kommanditbeteiligung<br />
um den Betrag, den sie treuhänderisch für den<br />
säumigen Treugeber hält, reduziert und die Reduzierung<br />
der Haftsumme zum Handelsregister anmeldet.<br />
Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt,