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infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

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infrastruktur<br />

23. Auflösung der Gesellschaft<br />

23.1 Die Gesellschaft wird in folgenden Fällen aufgelöst:<br />

23.1.1 mit Ablauf der Dauer, für die sie gemäß Ziff. 3.3<br />

errichtet worden ist, oder mit Ablauf der verlängerten<br />

Dauer gemäß Ziff. 3.4;<br />

23.1.2 mit Ausscheiden der einzigen Komplementärin,<br />

wenn nicht gemäß Ziff. 4.1 Sätze 4 und 5 eine Nachfolgerin<br />

an ihre Stelle tritt;<br />

23.1.3 mit Wirksamwerden des Beschlusses der Gesellschafterversammlung<br />

über die Auflösung der Gesellschaft<br />

gemäß Ziff. 13.1.7.<br />

23.2 Nach der Auflösung wird die Gesellschaft abgewickelt.<br />

Abwicklerin (Liquidator) ist die Komplementärin.<br />

Ist diese ausgeschieden, bestimmt der<br />

Anlegerbeirat oder, falls ein solcher nicht bestellt ist,<br />

die Gesellschafterversammlung einen Liquidator.<br />

23.3 Der Liquidator verwertet das Gesellschaftsvermögen<br />

unter Wahrung der Interessen der Gesellschafter.<br />

Der Liquidationserlös (Überschuss des Gesellschaftsvermögens<br />

über die Verbindlichkeiten) ist an<br />

die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote<br />

unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziff.<br />

16 zu verteilen.<br />

24. Gesellschafterregister<br />

24.1 Die Komplementärin führt alle Gesellschafter<br />

mit den in der Beitrittserklärung enthaltenen persönlichen<br />

und beteiligungsbezogenen Daten in einem Gesellschafterregister<br />

sowie entsprechend alle Treugeber<br />

in einem als separate Abteilung des Gesellschafterregisters<br />

geführten Treugeberregister. Gegenüber der<br />

Gesellschaft gelten die im Gesellschafterregister und<br />

Treugeberregister eingetragenen Gesellschafter bzw.<br />

Treugeber als Gesellschafter bzw. als über die Treuhandkommanditistin<br />

beteiligte Treugeber.<br />

24.2 Jedem Gesellschafter obliegt es, alle Änderungen<br />

seiner eingetragenen Daten der Komplementärin<br />

unverzüglich bekannt zu geben und gegebenenfalls<br />

durch Vorlage entsprechender Urkunden (Erbschein,<br />

Übertragungsvertrag etc.) nachzuweisen. Entsprechendes<br />

gilt für die Bekanntgabe von Änderungen<br />

durch die Treugeber an die Komplementärin bzw. die<br />

Treuhandkommanditistin. Die Treuhandkommanditistin<br />

gibt alle Änderungsmitteilungen, die sie von Treugebern<br />

erhält an die Komplementärin weiter.<br />

24.3 Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen<br />

Daten darf die Komplementärin in dem erforderlichen<br />

Umfang nur den zuständigen<br />

Finanzbehörden in Deutschland und im Ausland, ins-<br />

120 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

besondere in den USA, der Treuhandkommanditistin<br />

oder den zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten<br />

Prüfern und Beratern der Gesellschaft erteilen. Ein Gesellschafter<br />

hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der<br />

Daten anderer Gesellschafter, die über die Angaben im<br />

Handelsregister hinausgehen.<br />

24.4 Jeder Gesellschafter und jeder Treugeber hat<br />

Kenntnis davon und ist damit einverstanden, dass die<br />

in Ziff. 24.1 genannten Daten auf EDV-Anlagen gespeichert<br />

und zu Verwaltungszwecken genutzt werden.<br />

Die Daten werden nach Beendigung der<br />

Beteiligung gelöscht, soweit eine Aufbewahrung nicht<br />

nach gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.<br />

25. Einheitliche und gesonderte<br />

Feststellung der Besteuerungsgrundlagen,<br />

Geltendmachung von Sonderbetriebsausgaben<br />

25.1 Die Gesellschafter bevollmächtigen die Komplementärin<br />

zur Abgabe aller Erklärungen und Durchführung<br />

aller Maßnahmen, die im Rahmen der<br />

einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen<br />

im Namen der Gesellschafter<br />

gegenüber der deutschen Finanzverwaltung erforderlich<br />

sind.<br />

25.2 Den Gesellschaftern ist bekannt, dass sie Sonderwerbungskosten<br />

(persönlich getragene Kosten im<br />

Zusammenhang mit ihrer Beteiligung) nicht bei ihrer<br />

persönlichen Einkommensteuererklärung, sondern<br />

ausschließlich im Rahmen der gesonderten und einheitlichen<br />

Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft<br />

geltend machen können.<br />

25.3 Damit Sonderwerbungskosten berücksichtigt<br />

werden können, haben die Gesellschafter der Komplementärin<br />

diese jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr<br />

unaufgefordert bis zum 28. Februar mitzuteilen<br />

und durch entsprechende Belege nachzuweisen.<br />

Die Komplementärin kann die Gesellschafter unter<br />

Mitteilung der Anschrift des Steuerberaters der Gesellschaft<br />

auffordern, die Angaben und Nachweise<br />

direkt an den Steuerberater der Gesellschaft zu übermitteln.<br />

Soweit die Nachweise nicht spätestens bis<br />

zum 28. Februar eines Jahres bei dem Steuerberater,<br />

der Treuhandkommanditistin oder der Gesellschaft<br />

eingegangen sind, werden verspätet gemeldete oder<br />

unvollständig angemeldete Sonderwerbungskosten<br />

erst nach Abgeltung eines dadurch verursachten<br />

Mehraufwands durch Zahlung einer pauschalen Bearbeitungsgebühr<br />

von bis zu 100,00 Euro zuzüglich gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer bearbeitet und in die<br />

Feststellungserklärung der Gesellschaft aufgenommen<br />

und im Folgejahr nachgemeldet.<br />

25.4 Die Gesellschafter bevollmächtigen die Komplementärin<br />

zur Abgabe aller Erklärungen und Durch-<br />

führung aller Maßnahmen, die für Steuerzwecke auf<br />

Bundes-, Bundesstaaten- und kommunaler Ebene in<br />

den USA erforderlich sind. Darüber hinaus bevollmächtigen<br />

die Gesellschafter die Komplementärin, alle<br />

Wahlmöglichkeiten für Steuerzwecke auszuüben,<br />

wenn diese nach nationalem Recht zulässig sind. Die<br />

Gesellschafter bevollmächtigen die Komplementärin<br />

zur Eröffnung eines US-Kontos zur zentralen Abwicklung<br />

von Steuerzahlungen und -erstattungen für die<br />

Anleger der InfraTrust Fonds. Die Komplementärin<br />

wird ausdrücklich ermächtigt, als „für Steuerangelegenheiten<br />

zuständiger Gesellschafter“ gemäß dem US-<br />

Einkommensteuergesetz („Tax Matters Partner“ i.S.v.<br />

IRC section 6231 (a) (7) ) und in ähnlicher Eigenschaft<br />

im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf bundesstaatlicher<br />

oder kommunaler Ebene zu fungieren.<br />

Soweit die Gesellschafter die Komplementärin gemäß<br />

Ziff. 25 bevollmächtigen oder ermächtigen, beauftragen<br />

sie die Komplementärin gleichzeitig, die erforderlichen<br />

Maßnahmen im gesetzlichen Rahmen in<br />

Stellvertretung vorzunehmen.<br />

25.5 Den Gesellschaftern ist bekannt, dass sie ggf. in<br />

den USA persönliche Einkommensteuererklärungen<br />

abgeben müssen. Die Komplementärin vermittelt auf<br />

Wunsch eine erfahrene Steuerberatungsgesellschaft<br />

zur Erstellung und Einreichung der US-Steuererklärungen<br />

sowie der Wahrnehmung aller damit verbundenen<br />

US-steuerlichen Angelegenheiten. Die Aufwendungen<br />

für diese steuerliche Beratungsleistung<br />

trägt der Kommanditist.<br />

26. Haftung<br />

26.1 Die Haftung der Kommanditisten ist im Innenverhältnis<br />

auf die Höhe der gezeichneten Einlage, bzw.<br />

nach deren vollständigen Leistung auf die Höhe der<br />

gemäß Ziffer 4.5 reduzierten Einlage und im Außenverhältnis<br />

auf die für sie unmittelbar oder mittelbar im<br />

Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt,<br />

unter der Voraussetzung der vollständigen Leistung<br />

der entsprechenden Einlage und unter Berücksichtigung<br />

etwaiger Rückzahlungen im Sinne des § 172<br />

HGB. Über die Verpflichtung zur Leistung des in der<br />

Beitrittserklärung vereinbarten Kapitalanteils hinaus<br />

übernehmen die Kommanditisten weder gegenüber<br />

Dritten noch gegenüber den weiteren Gesellschaftern<br />

eine Nachschussverpflichtung; dies gilt auch für den<br />

Fall der Liquidation. Nur mit den Stimmen aller Gesellschafter<br />

kann eine Nachschusspflicht beschlossen<br />

werden.<br />

26.2 Die Gesellschafter und Treugeber haften untereinander<br />

und gegenüber der Gesellschaft aus und im<br />

Zusammenhang mit diesem Vertrag nur für Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche,<br />

gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche wegen<br />

der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen,<br />

sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs

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