infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de
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fristgerecht eingelegter Widerspruch vorausgehen<br />
muss, geltend gemacht werden. Der Widerspruch<br />
muss innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen<br />
nach Zugang des Protokolls gegenüber der Komplementärin<br />
schriftlich erhoben werden. Der Zugang gilt<br />
drei Tage nach Absendung des Protokolls (Datum des<br />
Poststempels/Telefaxprotokolls/E-Mail-Protokolls) als<br />
erfolgt. Die Klage muss binnen einer weiteren Ausschlussfrist<br />
von vier Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist<br />
erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist<br />
gilt ein etwaiger Mangel des Beschlusses als geheilt.<br />
15. Jahresabschluss<br />
15.1 Der Jahresabschluss der Gesellschaft ist von der<br />
Komplementärin innerhalb der gesetzlichen Vorschriften<br />
nach Schluss des Geschäftsjahres unter Beachtung<br />
der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und<br />
Bilanzierung sowie der gesetzlichen Vorschriften<br />
über den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)<br />
aufzustellen und durch einen Abschlussprüfer<br />
zu prüfen.<br />
15.2 Der erste Abschlussprüfer für das laufende<br />
Rumpfgeschäftsjahr 2007 wird von der Komplementärin<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen bestellt. Künftige<br />
Abschlussprüfer werden von der Gesellschafterversammlung<br />
bestellt.<br />
15.3 Der geprüfte Jahresabschluss wird den Gesellschaftern<br />
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung im Internet<br />
zugänglich gemacht und in der Einladung darüber informiert,<br />
wie der Jahresabschluss eingesehen werden<br />
kann. Auf Wunsch wird der Jahresabschluss dem Gesellschafter<br />
zugesendet.<br />
16. Beteiligung am Ergebnis und Vermögen,<br />
Ausschüttungen<br />
16.1 Die Gesellschafter/Treugeber sind im Verhältnis<br />
ihrer am Bilanzstichtag gezeichneten und geleisteten<br />
Einlagen (Kapitalkonto I) am Vermögen und unter<br />
Berücksichtigung des Frühzeichnerbonus als Ergebnisvorab<br />
gem. Ziff. 4.6 am Ergebnis der Gesellschaft<br />
beteiligt, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt<br />
ist.<br />
Im Fall, dass einzelne Gesellschafter oder Treugeber<br />
der Gesellschaft gem. Ziff. 5.1 bzw. Ziff. 5.2 erst nach<br />
Abschluss eines Geschäftsjahres beitreten, werden<br />
Verluste vorab in folgender Höhe zugewiesen: Die Vorabverlustzuweisung<br />
entspricht dem Anteil der Verluste<br />
der gezeichneten und geleisteten Einlagen des Vorjahres<br />
bezogen auf die gezeichneten und geleisteten<br />
Einlagen der neu beigetretenen Gesellschafter/Treugeber<br />
des laufenden Geschäftsjahrs. Dadurch werden<br />
alle Gesellschafter und Treugeber die eventuellen Ver-<br />
luste der Anfangsphase der Gesellschaft gleichermaßen<br />
anteilig tragen unabhängig vom Jahr ihres Beitritts<br />
zur Gesellschaft. Entsprechendes gilt für die Zuweisung<br />
von Gewinnen. Diese sind den Gesellschaftern<br />
und Treugebern, denen im Vergleich zu den<br />
übrigen Gesellschaftern und Treugebern aufgrund des<br />
Zeitpunkts ihres Beitritts zur Gesellschaft anteilig höhere<br />
Verluste zugewiesen wurden, bis zu einer Höhe,<br />
die erforderlich ist, um für alle Gesellschafter und<br />
Treugeber im Verhältnis eine gleichmäßige Verlusttragung<br />
herbeizuführen, vorab zuzuweisen – hierbei<br />
bleibt der Frühzeichnerbonus gemäß Ziffer 4.6 unberücksichtigt.<br />
16.2 Die Komplementärin ist berechtigt, zu den vereinbarten<br />
Fälligkeiten ihre Vergütungen gemäß Ziff.<br />
10.1 und 10.2 zu entnehmen und die weiteren Vergütungen<br />
gemäß Ziff. 10 auszuzahlen. Sonstige Entnahmen,<br />
insbesondere auch der Anleger, erfolgen im<br />
Wege von Ausschüttungen gemäß Ziff. 16.3 bis 16.5.<br />
Ausschüttungen erfolgen grundsätzlich in Euro. Gesellschafter/<br />
Treugeber können nach ihrer Wahl durch<br />
schriftliche Mitteilung an die Komplementärin eine<br />
Ausschüttung an sich in US-Dollar anstatt in Euro verlangen.<br />
Diese Mitteilung hat jeweils bis zum 30. November<br />
(Eingang bei der Komplementärin) eines<br />
Jahres zu erfolgen und gilt dann für alle Ausschüttungen,<br />
die in dem darauffolgenden Geschäftsjahr vorgenommen<br />
werden. Für die Zwecke der Ausschüttung<br />
und der Buchung in den entsprechenden Kapitalkonten<br />
gem. Ziff. 8 werden die entsprechenden US-<br />
Dollar-Beträge zum jeweiligen Tageskurs des Abrechnungsstichtags<br />
in Euro umgerechnet. Abrechnungsstichtag<br />
ist jeweils der auf den Tag der Beschlussfassung<br />
über eine Ausschüttung folgende Bankarbeitstag.<br />
Von dritter Seite anfallende Transaktionskosten<br />
wie Bankgebühren für den Währungsumtausch<br />
kann die Komplementärin dem betreffenden Gesellschafter/<br />
Treugeber auferlegen.<br />
16.3 Die Komplementärin kann bestimmen, ob durch<br />
die Gesellschaft erzielte Erlöse abzüglich der Kosten<br />
des laufenden Geschäftsbetriebs, der auf Ebene der<br />
Gesellschaft anfallenden oder abzuziehenden Steuern,<br />
der reinvestierten Beträge und einer Liquiditätsreserve<br />
in angemessener Höhe nach dem in Ziff. 16.1 festgelegten<br />
Verteilungsschlüssel unterjährig an die Gesellschafter/Treugeber<br />
unter Beachtung von Ziff. 16.4 Satz<br />
4 als Vorabentnahmen ausgeschüttet werden.<br />
16.4 Nach der Feststellung des Jahresabschlusses<br />
schüttet die Komplementärin vorbehaltlich Ziff. 11.4<br />
Satz 2 jedem Gesellschafter/Treugeber unter Anrechnung<br />
bereits ausgezahlter Vorabentnahmen etwaige<br />
auf dessen Anteil entfallende Gewinnanteile aus, soweit<br />
nicht in Ziff. 16.5 etwas anderes geregelt ist oder<br />
die Komplementärin eine hiervon abweichende Ausschüttung<br />
vorschlägt, der die Gesellschafter durch<br />
Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit zustimmen.<br />
Die Komplementärin kann ferner nach ihrem<br />
Ermessen entscheiden, weitere, über den Gewinnanteil<br />
hinausgehende Entnahmebeträge als Kapitalentnahmen<br />
an die Anleger im Verhältnis ihrer jeweiligen<br />
Beteiligungen auszuschütten, wodurch die auf den Kapitalkonten<br />
I verbuchten Einlagen entsprechend reduziert<br />
werden. Eine Liquiditätsreserve in angemessener<br />
Höhe wird in jedem Falle vorgehalten. Sämtliche Zahlungsansprüche<br />
der Anleger auf Ausschüttungen<br />
und/oder Entnahmen oder Abfindung stehen unter<br />
dem Vorbehalt ausreichenden Liquidität; durch die<br />
Bedienung dieser Zahlungsansprüche darf bei der Gesellschaft<br />
ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt<br />
werden.<br />
16.5 Die auszuschüttenden Beträge werden zunächst<br />
ausschließlich an die Gesellschafter/Treugeber<br />
ausgeschüttet, bis der Stand der Kapitalkonten II einschließlich<br />
des laufenden Gewinns eines Geschäftjahres<br />
über dem Stand der Kapitalkonten I liegt. Ab dem<br />
ersten Geschäftsjahr, in dem der Stand der Kapitalkonten<br />
II zuzüglich des laufenden Gewinns den Stand<br />
der Kapitalkonten I übersteigt, erhält die Komplementärin<br />
einen Gewinn zugewiesen, der wie folgt zu berechnen<br />
ist:<br />
a) Kumulierte Gewinne und Verluste seit Beginn der<br />
Gesellschaft, die den Kapitalkonten II gutgeschrieben<br />
wurden<br />
+ Gewinn des laufenden Geschäftsjahres<br />
– Gewinnanspruch der Gesellschafter/Treugeber<br />
bis zur „Hurdle Rate“ seit Beginn des Gesellschaft<br />
= Gewinne über die „Hurdle Rate“ hinaus<br />
b) Die über die „Hurdle Rate“ hinausgehenden Gewinne<br />
werden zu 60% den Gesellschaftern/Treugebern<br />
und zu 40% der Komplementärin zugewiesen.<br />
c) Die Hurdle Rate beträgt 10,0% p. a. (IRR). Der<br />
Gewinnanspruch nach der Hurdle Rate wird auf den<br />
jeweiligen Stand des Kapitalkontos I ab Zeichnungsschluss<br />
bei monatsgenauer nachschüssiger Betrachtung<br />
ermittelt.<br />
d) Erhält die Komplementärin nach diesen Vorschriften<br />
einen Gewinnanteil zugewiesen, werden in<br />
den folgenden Geschäftsjahren die vorstehenden Regelungen<br />
mit der Maßgabe angewendet, dass an die<br />
Stelle des Zeitpunktes des Beginns der Gesellschaft<br />
bzw. des Zeichnungsschlusses der Beginn des folgenden<br />
Geschäftsjahres nach der jeweiligen zusätzlichen<br />
Ergebniszuweisung tritt.<br />
17. Informations- und Kontrollrechte<br />
17.1 Den Anlegern stehen die gesetzlichen Informations-<br />
und Kontrollrechte eines Kommanditisten zu, soweit<br />
sie nicht durch diesen Gesellschaftsvertrag<br />
abweichend ausgestaltet oder ausgeschlossen werden.<br />
117<br />
Überblick<br />
Das Angebot<br />
Markt und Investition<br />
Erfolgskonzept<br />
Rahmenbedingungen Fakten<br />
Sonstige Angaben