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infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

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fristgerecht eingelegter Widerspruch vorausgehen<br />

muss, geltend gemacht werden. Der Widerspruch<br />

muss innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen<br />

nach Zugang des Protokolls gegenüber der Komplementärin<br />

schriftlich erhoben werden. Der Zugang gilt<br />

drei Tage nach Absendung des Protokolls (Datum des<br />

Poststempels/Telefaxprotokolls/E-Mail-Protokolls) als<br />

erfolgt. Die Klage muss binnen einer weiteren Ausschlussfrist<br />

von vier Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist<br />

erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist<br />

gilt ein etwaiger Mangel des Beschlusses als geheilt.<br />

15. Jahresabschluss<br />

15.1 Der Jahresabschluss der Gesellschaft ist von der<br />

Komplementärin innerhalb der gesetzlichen Vorschriften<br />

nach Schluss des Geschäftsjahres unter Beachtung<br />

der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und<br />

Bilanzierung sowie der gesetzlichen Vorschriften<br />

über den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)<br />

aufzustellen und durch einen Abschlussprüfer<br />

zu prüfen.<br />

15.2 Der erste Abschlussprüfer für das laufende<br />

Rumpfgeschäftsjahr 2007 wird von der Komplementärin<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen bestellt. Künftige<br />

Abschlussprüfer werden von der Gesellschafterversammlung<br />

bestellt.<br />

15.3 Der geprüfte Jahresabschluss wird den Gesellschaftern<br />

ab dem Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung im Internet<br />

zugänglich gemacht und in der Einladung darüber informiert,<br />

wie der Jahresabschluss eingesehen werden<br />

kann. Auf Wunsch wird der Jahresabschluss dem Gesellschafter<br />

zugesendet.<br />

16. Beteiligung am Ergebnis und Vermögen,<br />

Ausschüttungen<br />

16.1 Die Gesellschafter/Treugeber sind im Verhältnis<br />

ihrer am Bilanzstichtag gezeichneten und geleisteten<br />

Einlagen (Kapitalkonto I) am Vermögen und unter<br />

Berücksichtigung des Frühzeichnerbonus als Ergebnisvorab<br />

gem. Ziff. 4.6 am Ergebnis der Gesellschaft<br />

beteiligt, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt<br />

ist.<br />

Im Fall, dass einzelne Gesellschafter oder Treugeber<br />

der Gesellschaft gem. Ziff. 5.1 bzw. Ziff. 5.2 erst nach<br />

Abschluss eines Geschäftsjahres beitreten, werden<br />

Verluste vorab in folgender Höhe zugewiesen: Die Vorabverlustzuweisung<br />

entspricht dem Anteil der Verluste<br />

der gezeichneten und geleisteten Einlagen des Vorjahres<br />

bezogen auf die gezeichneten und geleisteten<br />

Einlagen der neu beigetretenen Gesellschafter/Treugeber<br />

des laufenden Geschäftsjahrs. Dadurch werden<br />

alle Gesellschafter und Treugeber die eventuellen Ver-<br />

luste der Anfangsphase der Gesellschaft gleichermaßen<br />

anteilig tragen unabhängig vom Jahr ihres Beitritts<br />

zur Gesellschaft. Entsprechendes gilt für die Zuweisung<br />

von Gewinnen. Diese sind den Gesellschaftern<br />

und Treugebern, denen im Vergleich zu den<br />

übrigen Gesellschaftern und Treugebern aufgrund des<br />

Zeitpunkts ihres Beitritts zur Gesellschaft anteilig höhere<br />

Verluste zugewiesen wurden, bis zu einer Höhe,<br />

die erforderlich ist, um für alle Gesellschafter und<br />

Treugeber im Verhältnis eine gleichmäßige Verlusttragung<br />

herbeizuführen, vorab zuzuweisen – hierbei<br />

bleibt der Frühzeichnerbonus gemäß Ziffer 4.6 unberücksichtigt.<br />

16.2 Die Komplementärin ist berechtigt, zu den vereinbarten<br />

Fälligkeiten ihre Vergütungen gemäß Ziff.<br />

10.1 und 10.2 zu entnehmen und die weiteren Vergütungen<br />

gemäß Ziff. 10 auszuzahlen. Sonstige Entnahmen,<br />

insbesondere auch der Anleger, erfolgen im<br />

Wege von Ausschüttungen gemäß Ziff. 16.3 bis 16.5.<br />

Ausschüttungen erfolgen grundsätzlich in Euro. Gesellschafter/<br />

Treugeber können nach ihrer Wahl durch<br />

schriftliche Mitteilung an die Komplementärin eine<br />

Ausschüttung an sich in US-Dollar anstatt in Euro verlangen.<br />

Diese Mitteilung hat jeweils bis zum 30. November<br />

(Eingang bei der Komplementärin) eines<br />

Jahres zu erfolgen und gilt dann für alle Ausschüttungen,<br />

die in dem darauffolgenden Geschäftsjahr vorgenommen<br />

werden. Für die Zwecke der Ausschüttung<br />

und der Buchung in den entsprechenden Kapitalkonten<br />

gem. Ziff. 8 werden die entsprechenden US-<br />

Dollar-Beträge zum jeweiligen Tageskurs des Abrechnungsstichtags<br />

in Euro umgerechnet. Abrechnungsstichtag<br />

ist jeweils der auf den Tag der Beschlussfassung<br />

über eine Ausschüttung folgende Bankarbeitstag.<br />

Von dritter Seite anfallende Transaktionskosten<br />

wie Bankgebühren für den Währungsumtausch<br />

kann die Komplementärin dem betreffenden Gesellschafter/<br />

Treugeber auferlegen.<br />

16.3 Die Komplementärin kann bestimmen, ob durch<br />

die Gesellschaft erzielte Erlöse abzüglich der Kosten<br />

des laufenden Geschäftsbetriebs, der auf Ebene der<br />

Gesellschaft anfallenden oder abzuziehenden Steuern,<br />

der reinvestierten Beträge und einer Liquiditätsreserve<br />

in angemessener Höhe nach dem in Ziff. 16.1 festgelegten<br />

Verteilungsschlüssel unterjährig an die Gesellschafter/Treugeber<br />

unter Beachtung von Ziff. 16.4 Satz<br />

4 als Vorabentnahmen ausgeschüttet werden.<br />

16.4 Nach der Feststellung des Jahresabschlusses<br />

schüttet die Komplementärin vorbehaltlich Ziff. 11.4<br />

Satz 2 jedem Gesellschafter/Treugeber unter Anrechnung<br />

bereits ausgezahlter Vorabentnahmen etwaige<br />

auf dessen Anteil entfallende Gewinnanteile aus, soweit<br />

nicht in Ziff. 16.5 etwas anderes geregelt ist oder<br />

die Komplementärin eine hiervon abweichende Ausschüttung<br />

vorschlägt, der die Gesellschafter durch<br />

Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit zustimmen.<br />

Die Komplementärin kann ferner nach ihrem<br />

Ermessen entscheiden, weitere, über den Gewinnanteil<br />

hinausgehende Entnahmebeträge als Kapitalentnahmen<br />

an die Anleger im Verhältnis ihrer jeweiligen<br />

Beteiligungen auszuschütten, wodurch die auf den Kapitalkonten<br />

I verbuchten Einlagen entsprechend reduziert<br />

werden. Eine Liquiditätsreserve in angemessener<br />

Höhe wird in jedem Falle vorgehalten. Sämtliche Zahlungsansprüche<br />

der Anleger auf Ausschüttungen<br />

und/oder Entnahmen oder Abfindung stehen unter<br />

dem Vorbehalt ausreichenden Liquidität; durch die<br />

Bedienung dieser Zahlungsansprüche darf bei der Gesellschaft<br />

ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt<br />

werden.<br />

16.5 Die auszuschüttenden Beträge werden zunächst<br />

ausschließlich an die Gesellschafter/Treugeber<br />

ausgeschüttet, bis der Stand der Kapitalkonten II einschließlich<br />

des laufenden Gewinns eines Geschäftjahres<br />

über dem Stand der Kapitalkonten I liegt. Ab dem<br />

ersten Geschäftsjahr, in dem der Stand der Kapitalkonten<br />

II zuzüglich des laufenden Gewinns den Stand<br />

der Kapitalkonten I übersteigt, erhält die Komplementärin<br />

einen Gewinn zugewiesen, der wie folgt zu berechnen<br />

ist:<br />

a) Kumulierte Gewinne und Verluste seit Beginn der<br />

Gesellschaft, die den Kapitalkonten II gutgeschrieben<br />

wurden<br />

+ Gewinn des laufenden Geschäftsjahres<br />

– Gewinnanspruch der Gesellschafter/Treugeber<br />

bis zur „Hurdle Rate“ seit Beginn des Gesellschaft<br />

= Gewinne über die „Hurdle Rate“ hinaus<br />

b) Die über die „Hurdle Rate“ hinausgehenden Gewinne<br />

werden zu 60% den Gesellschaftern/Treugebern<br />

und zu 40% der Komplementärin zugewiesen.<br />

c) Die Hurdle Rate beträgt 10,0% p. a. (IRR). Der<br />

Gewinnanspruch nach der Hurdle Rate wird auf den<br />

jeweiligen Stand des Kapitalkontos I ab Zeichnungsschluss<br />

bei monatsgenauer nachschüssiger Betrachtung<br />

ermittelt.<br />

d) Erhält die Komplementärin nach diesen Vorschriften<br />

einen Gewinnanteil zugewiesen, werden in<br />

den folgenden Geschäftsjahren die vorstehenden Regelungen<br />

mit der Maßgabe angewendet, dass an die<br />

Stelle des Zeitpunktes des Beginns der Gesellschaft<br />

bzw. des Zeichnungsschlusses der Beginn des folgenden<br />

Geschäftsjahres nach der jeweiligen zusätzlichen<br />

Ergebniszuweisung tritt.<br />

17. Informations- und Kontrollrechte<br />

17.1 Den Anlegern stehen die gesetzlichen Informations-<br />

und Kontrollrechte eines Kommanditisten zu, soweit<br />

sie nicht durch diesen Gesellschaftsvertrag<br />

abweichend ausgestaltet oder ausgeschlossen werden.<br />

117<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben

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