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infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

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infrastruktur<br />

ten Vorfälle in Kraft; tritt ein solcher Vorfall in Bezug<br />

auf den letzten verbliebenen Komplementär ein, wird<br />

der Rücktritt nach einhundertundzwanzig (120) Tagen<br />

nach dem Datum eines der vorerwähnten Vorfälle<br />

wirksam.<br />

3.12 „Eignungskriterien” sind die Mindestkriterien, die<br />

zu erfüllen sind, bevor ein Komplementär eine Investition<br />

in ein gegebenes Projekt für Infrastructure Assets<br />

in Erwägung zieht; diese Kriterien werden vom Komplementär<br />

von Zeit zu Zeit festgelegt und sind in der<br />

beiliegenden Anlage B aufgeführt. Die Eignungskriterien<br />

können von Zeit zu Zeit mit der Zustimmung der<br />

Gesellschafter durch die Dreiviertelmehrheit der Stimmen<br />

geändert werden.<br />

3.13 „Veräußerungsgewinn” ist das für Bundeseinkommensteuerzwecke<br />

versteuerbare Einkommen (einschließlich<br />

steuerfreiem Einkommen), das in jedem<br />

Geschäftsjahr aus dem Verkauf von, den Tauschgeschäften<br />

mit oder sonstigen Verfügungen über alle<br />

oder einige Vermögensbestände der Gesellschaft nach<br />

Abzug von Verlusten aus solchen Verkäufen, Tauschgeschäften<br />

oder sonstigen Verfügungen von den Gewinnen<br />

aus solchen Transaktionen erzielt wird.<br />

3.14 „Komplementär” ist die InfraTrust Partner, Inc.<br />

oder eine oder mehrere andere Personen, die die<br />

Nachfolge der InfraTrust Partner, Inc. in dieser Kapazität<br />

antreten.<br />

3.15 „Vergütung des Komplementärs“ sind die Vergütungen,<br />

die gemäß Art. 11.3 dieses Vertrags an den<br />

Komplementär zu zahlen sind.<br />

3.16 „Infrastructure-bezogene Anlagen” sind sämtliche<br />

Anlagen in Infrastructure Assets.<br />

3.17 „Infrastructure-Vermögenswerte” bezeichnet den<br />

gesamten Grundbesitz nebst zugehörigen Erschließungen<br />

und Verbesserungen, alle weiteren Vermögenswerte<br />

(materieller oder immaterieller Art) sowie<br />

alle weiteren Rechte auf Erwerb, Benutzung, Entwicklung,<br />

Verwaltung, Betrieb und Vermietung/<br />

Verpachtung eines solchen Grundbesitzes oder der<br />

zugehörigen Erschließungen, sowie alle weiteren<br />

Vermögenswerte nebst den einschlägigen Bebauungs-<br />

oder sonstigen behördlichen Genehmigungen,<br />

die gehalten oder benutzt werden in Verbindung mit<br />

der Entwicklung öffentlicher und privater Infrastrukturen,<br />

wobei diese Infrastrukturen Highways,<br />

Straßen, Landstrassen, Brücken, Massentransitorte,<br />

Flughäfen, Versorgungseinrichtungen, Stromwerke<br />

oder erneuerbare Energiequellen, Wasserversorgungen,<br />

Wasserressourcen, Abfall- und Abwassermanagementeinrichtungen,<br />

den Umgang und die Entsorgung<br />

mit festen Abfallstoffen, Telekommunikationssysteme<br />

und alle weiteren Ressourcen oder Systeme<br />

umfassen, die die Komplementärin von Zeit zu<br />

Zeit festlegt.<br />

134 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

3.18 „Geistige Eigentumsrechte” sind sämtliche Rechte,<br />

Eigentumsansprüche und Interessen im Ausland<br />

oder Inland an jeglichen Handelsgeheimnissen, Rechten<br />

an vertraulichen Informationen, Patenten, Erfindungsrechten,<br />

Urheberrechten, Servicemarken, Markenzeichen,<br />

Know-how oder vergleichbare geistige Eigentumsrechte<br />

sowie sämtliche Anwendungen und<br />

Rechte zur Beantragung solcher Rechte sowie sämtliche<br />

moralischen Rechte, Rechte auf Achtung der Privatsphäre,<br />

Publicity- und vergleichbare Rechte und<br />

Lizenzrechte aller Arten im Rahmen der Gesetze oder<br />

Vorkehrungen von Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden<br />

oder Gerichtsbehörden im Aus- oder Inland sowie<br />

jegliche Erneuerungen und Verlängerungen davon.<br />

3.19 „IRS” ist der Internal Revenue Service (US-Steuerbehörden).<br />

3.20 „Kommanditisten” sind die Kommanditisten<br />

sowie alle weiteren Personen, die als zusätzliche oder<br />

Ersatzkommanditisten in die Gesellschaft aufgenommen<br />

werden.<br />

3.21 „Masseverteilungen” sind die Nettobarerlöse, die<br />

die Gesellschaft aus (a) dem Verkauf von, dem Tauschgeschäft<br />

mit, der Enteignung, Enteignungsverfahren,<br />

Unglücksfällen oder sonstigen Verfügungen über die<br />

Vermögenswerte der Gesellschaft oder die letzten Vermögenswerte<br />

der Gesellschaft oder Teile davon oder<br />

(b) aus einer Liquidation der Vermögenswerte der Gesellschaft<br />

in Zusammenhang mit der Auflösung der<br />

Gesellschaft einnimmt, nachdem (i) sämtliche Unkosten<br />

solcher Verkäufe, Tauschgeschäfte, Enteignungen,<br />

Enteignungsverfahren, Unglücksfälle oder sonstigen<br />

Verfügungen oder Liquidation, einschließlich etwaigen<br />

Maklergebühren sowie (ii) sämtliche ausstehenden<br />

Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

und (iii) jegliche Beträge, die für die Wiederherstellung<br />

solcher Vermögenswerte der Gesellschaft<br />

verwendet werden, gezahlt und (iv) jegliche vom Komplementär<br />

nach seinem alleinigen Ermessen als erforderlich<br />

oder wünschenswert betrachtete Rücklagen<br />

geschaffen worden sind.<br />

3.22 „Mehrheit” ist die Mehrheit der Ja-Stimmen oder<br />

schriftlichen Zustimmungen der Kommanditisten, die<br />

zum betreffenden Zeitpunkt laut offiziellen Unterlagen<br />

über fünfzig (50%) Prozent der ausgegebenen Anteile<br />

der Gesellschaft halten; dabei gilt die Voraussetzung,<br />

dass Anteile im Eigentum oder unter anderweitiger<br />

Kontrolle des Komplementärs oder seiner verbundenen<br />

Unternehmen bei Abstimmungen nicht mitgezählt<br />

werden und für die Zwecke dieser Definition bei der<br />

Gesamtanzahl der ausgegebenen Anteile nicht berücksichtigt<br />

werden, es sei denn, diese Anteile sind die<br />

am Datum einer solchen Feststellung einzigen ausgegebenen<br />

Anteile.<br />

3.23 „Nettokapitaleinlage” ist ein für jeden Gesellschafter<br />

gehaltenes Konto in Höhe (i) der ersten Kapi-<br />

taleinlage in die Gesellschaft durch diesen Gesellschafter<br />

zuzüglich (ii) dem Gesamtbetrag aller weiteren<br />

Kapitaleinlagen dieses Gesellschafters in die<br />

Gesellschaft zuzüglich (iii) dem Gesamtbetrag der Ausschüttungen<br />

an diesen Gesellschafter gemäß Art. 9<br />

dieses Vertrags.<br />

3.24 „Nettoeinnahmen” oder “Nettoverluste” sind die<br />

Nettoeinnahmen oder die Nettoverluste gemäß Feststellung<br />

für Bundeseinkommensteuerzwecke, die die<br />

Gesellschaft in einem Geschäftsjahr erzielt bzw. davonträgt,<br />

einschließlich steuerfreien Einnahmen.<br />

3.25 „Nettoanlagewert” ist der gesamte Anlagewert<br />

der Vermögensbestände der Gesellschaft gemäß den<br />

in der beiliegenden Anlage C genannten Bewertungsverfahren,<br />

der wie folgt korrigiert ist: (1) erhöht um<br />

den Betrag der ausstehenden Verschuldungen der Gesellschaft,<br />

einschließlich aber nicht beschränkt auf<br />

Verschuldungen gegenüber dritten Geldgebern und<br />

Gesellschaftern, (2) erhöht um den Betrag aller aufgelaufenen<br />

aber noch nicht gezahlten Unkosten und<br />

sonstigen Außenstände, die der Gesellschaft zuzuweisen<br />

sind (einschließlich aber nicht beschränkt auf Betriebskosten<br />

und Rechts- und Buchführungshonorare),<br />

und (3) reduziert um den Betrag der noch ausstehenden<br />

und noch nicht beigetriebenen Forderungen.<br />

3.26 „Regresslose Verbindlichkeit” hat die diesem Begriff<br />

im Art. 1.704-2(b)(3) der Treasury Regulations<br />

zugewiesene Bedeutung.<br />

3.27 „Prozentuale Beteiligung” ist zu einem gegebenen<br />

Zeitpunkt in Bezug auf jeden Inhaber von Anteilen<br />

ein Prozentsatz, der sich durch Division der Gesamtanzahl<br />

der Anteile, die dieser Inhaber hält, durch die<br />

Gesamtanzahl der ausgegebenen Anteile der Gesellschaft<br />

ergibt.<br />

3.28 „Mindestgewinn eines Gesellschafters” ist ein Betrag<br />

in Bezug auf sämtliche regresslosen Schulden<br />

eines jeden Gesellschafters, der dem Mindestgewinn<br />

entspricht, der sich ergäbe, wenn die regresslosen<br />

Schulden dieses Gesellschafters als regresslose Verbindlichkeit<br />

behandelt würde.<br />

3.29 „Regresslose Schulden eines Gesellschafters” hat<br />

die diesem Begriff im Art. 1.704-2(b)(4) der Treasury<br />

Regulations zugewiesene Bedeutung.<br />

3.30 „Gesellschafter” bezeichnet den Komplementär<br />

und die Kommanditisten und, soweit dieser Begriff im<br />

Singular verwendet wird, einen der Gesellschafter.<br />

3.31 „Gesellschaft” bezeichnet die Limited Liability Limited<br />

Partnership, die kraft Gesetz und gemäß diesem<br />

Vertrag gegründet wird.<br />

3.32 „Mindestgewinn der Gesellschaft” hat die Bedeutung,<br />

die diesem Begriff im Art. 1.704-2(d) der

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