infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de
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infrastruktur<br />
ten Vorfälle in Kraft; tritt ein solcher Vorfall in Bezug<br />
auf den letzten verbliebenen Komplementär ein, wird<br />
der Rücktritt nach einhundertundzwanzig (120) Tagen<br />
nach dem Datum eines der vorerwähnten Vorfälle<br />
wirksam.<br />
3.12 „Eignungskriterien” sind die Mindestkriterien, die<br />
zu erfüllen sind, bevor ein Komplementär eine Investition<br />
in ein gegebenes Projekt für Infrastructure Assets<br />
in Erwägung zieht; diese Kriterien werden vom Komplementär<br />
von Zeit zu Zeit festgelegt und sind in der<br />
beiliegenden Anlage B aufgeführt. Die Eignungskriterien<br />
können von Zeit zu Zeit mit der Zustimmung der<br />
Gesellschafter durch die Dreiviertelmehrheit der Stimmen<br />
geändert werden.<br />
3.13 „Veräußerungsgewinn” ist das für Bundeseinkommensteuerzwecke<br />
versteuerbare Einkommen (einschließlich<br />
steuerfreiem Einkommen), das in jedem<br />
Geschäftsjahr aus dem Verkauf von, den Tauschgeschäften<br />
mit oder sonstigen Verfügungen über alle<br />
oder einige Vermögensbestände der Gesellschaft nach<br />
Abzug von Verlusten aus solchen Verkäufen, Tauschgeschäften<br />
oder sonstigen Verfügungen von den Gewinnen<br />
aus solchen Transaktionen erzielt wird.<br />
3.14 „Komplementär” ist die InfraTrust Partner, Inc.<br />
oder eine oder mehrere andere Personen, die die<br />
Nachfolge der InfraTrust Partner, Inc. in dieser Kapazität<br />
antreten.<br />
3.15 „Vergütung des Komplementärs“ sind die Vergütungen,<br />
die gemäß Art. 11.3 dieses Vertrags an den<br />
Komplementär zu zahlen sind.<br />
3.16 „Infrastructure-bezogene Anlagen” sind sämtliche<br />
Anlagen in Infrastructure Assets.<br />
3.17 „Infrastructure-Vermögenswerte” bezeichnet den<br />
gesamten Grundbesitz nebst zugehörigen Erschließungen<br />
und Verbesserungen, alle weiteren Vermögenswerte<br />
(materieller oder immaterieller Art) sowie<br />
alle weiteren Rechte auf Erwerb, Benutzung, Entwicklung,<br />
Verwaltung, Betrieb und Vermietung/<br />
Verpachtung eines solchen Grundbesitzes oder der<br />
zugehörigen Erschließungen, sowie alle weiteren<br />
Vermögenswerte nebst den einschlägigen Bebauungs-<br />
oder sonstigen behördlichen Genehmigungen,<br />
die gehalten oder benutzt werden in Verbindung mit<br />
der Entwicklung öffentlicher und privater Infrastrukturen,<br />
wobei diese Infrastrukturen Highways,<br />
Straßen, Landstrassen, Brücken, Massentransitorte,<br />
Flughäfen, Versorgungseinrichtungen, Stromwerke<br />
oder erneuerbare Energiequellen, Wasserversorgungen,<br />
Wasserressourcen, Abfall- und Abwassermanagementeinrichtungen,<br />
den Umgang und die Entsorgung<br />
mit festen Abfallstoffen, Telekommunikationssysteme<br />
und alle weiteren Ressourcen oder Systeme<br />
umfassen, die die Komplementärin von Zeit zu<br />
Zeit festlegt.<br />
134 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />
3.18 „Geistige Eigentumsrechte” sind sämtliche Rechte,<br />
Eigentumsansprüche und Interessen im Ausland<br />
oder Inland an jeglichen Handelsgeheimnissen, Rechten<br />
an vertraulichen Informationen, Patenten, Erfindungsrechten,<br />
Urheberrechten, Servicemarken, Markenzeichen,<br />
Know-how oder vergleichbare geistige Eigentumsrechte<br />
sowie sämtliche Anwendungen und<br />
Rechte zur Beantragung solcher Rechte sowie sämtliche<br />
moralischen Rechte, Rechte auf Achtung der Privatsphäre,<br />
Publicity- und vergleichbare Rechte und<br />
Lizenzrechte aller Arten im Rahmen der Gesetze oder<br />
Vorkehrungen von Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden<br />
oder Gerichtsbehörden im Aus- oder Inland sowie<br />
jegliche Erneuerungen und Verlängerungen davon.<br />
3.19 „IRS” ist der Internal Revenue Service (US-Steuerbehörden).<br />
3.20 „Kommanditisten” sind die Kommanditisten<br />
sowie alle weiteren Personen, die als zusätzliche oder<br />
Ersatzkommanditisten in die Gesellschaft aufgenommen<br />
werden.<br />
3.21 „Masseverteilungen” sind die Nettobarerlöse, die<br />
die Gesellschaft aus (a) dem Verkauf von, dem Tauschgeschäft<br />
mit, der Enteignung, Enteignungsverfahren,<br />
Unglücksfällen oder sonstigen Verfügungen über die<br />
Vermögenswerte der Gesellschaft oder die letzten Vermögenswerte<br />
der Gesellschaft oder Teile davon oder<br />
(b) aus einer Liquidation der Vermögenswerte der Gesellschaft<br />
in Zusammenhang mit der Auflösung der<br />
Gesellschaft einnimmt, nachdem (i) sämtliche Unkosten<br />
solcher Verkäufe, Tauschgeschäfte, Enteignungen,<br />
Enteignungsverfahren, Unglücksfälle oder sonstigen<br />
Verfügungen oder Liquidation, einschließlich etwaigen<br />
Maklergebühren sowie (ii) sämtliche ausstehenden<br />
Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
und (iii) jegliche Beträge, die für die Wiederherstellung<br />
solcher Vermögenswerte der Gesellschaft<br />
verwendet werden, gezahlt und (iv) jegliche vom Komplementär<br />
nach seinem alleinigen Ermessen als erforderlich<br />
oder wünschenswert betrachtete Rücklagen<br />
geschaffen worden sind.<br />
3.22 „Mehrheit” ist die Mehrheit der Ja-Stimmen oder<br />
schriftlichen Zustimmungen der Kommanditisten, die<br />
zum betreffenden Zeitpunkt laut offiziellen Unterlagen<br />
über fünfzig (50%) Prozent der ausgegebenen Anteile<br />
der Gesellschaft halten; dabei gilt die Voraussetzung,<br />
dass Anteile im Eigentum oder unter anderweitiger<br />
Kontrolle des Komplementärs oder seiner verbundenen<br />
Unternehmen bei Abstimmungen nicht mitgezählt<br />
werden und für die Zwecke dieser Definition bei der<br />
Gesamtanzahl der ausgegebenen Anteile nicht berücksichtigt<br />
werden, es sei denn, diese Anteile sind die<br />
am Datum einer solchen Feststellung einzigen ausgegebenen<br />
Anteile.<br />
3.23 „Nettokapitaleinlage” ist ein für jeden Gesellschafter<br />
gehaltenes Konto in Höhe (i) der ersten Kapi-<br />
taleinlage in die Gesellschaft durch diesen Gesellschafter<br />
zuzüglich (ii) dem Gesamtbetrag aller weiteren<br />
Kapitaleinlagen dieses Gesellschafters in die<br />
Gesellschaft zuzüglich (iii) dem Gesamtbetrag der Ausschüttungen<br />
an diesen Gesellschafter gemäß Art. 9<br />
dieses Vertrags.<br />
3.24 „Nettoeinnahmen” oder “Nettoverluste” sind die<br />
Nettoeinnahmen oder die Nettoverluste gemäß Feststellung<br />
für Bundeseinkommensteuerzwecke, die die<br />
Gesellschaft in einem Geschäftsjahr erzielt bzw. davonträgt,<br />
einschließlich steuerfreien Einnahmen.<br />
3.25 „Nettoanlagewert” ist der gesamte Anlagewert<br />
der Vermögensbestände der Gesellschaft gemäß den<br />
in der beiliegenden Anlage C genannten Bewertungsverfahren,<br />
der wie folgt korrigiert ist: (1) erhöht um<br />
den Betrag der ausstehenden Verschuldungen der Gesellschaft,<br />
einschließlich aber nicht beschränkt auf<br />
Verschuldungen gegenüber dritten Geldgebern und<br />
Gesellschaftern, (2) erhöht um den Betrag aller aufgelaufenen<br />
aber noch nicht gezahlten Unkosten und<br />
sonstigen Außenstände, die der Gesellschaft zuzuweisen<br />
sind (einschließlich aber nicht beschränkt auf Betriebskosten<br />
und Rechts- und Buchführungshonorare),<br />
und (3) reduziert um den Betrag der noch ausstehenden<br />
und noch nicht beigetriebenen Forderungen.<br />
3.26 „Regresslose Verbindlichkeit” hat die diesem Begriff<br />
im Art. 1.704-2(b)(3) der Treasury Regulations<br />
zugewiesene Bedeutung.<br />
3.27 „Prozentuale Beteiligung” ist zu einem gegebenen<br />
Zeitpunkt in Bezug auf jeden Inhaber von Anteilen<br />
ein Prozentsatz, der sich durch Division der Gesamtanzahl<br />
der Anteile, die dieser Inhaber hält, durch die<br />
Gesamtanzahl der ausgegebenen Anteile der Gesellschaft<br />
ergibt.<br />
3.28 „Mindestgewinn eines Gesellschafters” ist ein Betrag<br />
in Bezug auf sämtliche regresslosen Schulden<br />
eines jeden Gesellschafters, der dem Mindestgewinn<br />
entspricht, der sich ergäbe, wenn die regresslosen<br />
Schulden dieses Gesellschafters als regresslose Verbindlichkeit<br />
behandelt würde.<br />
3.29 „Regresslose Schulden eines Gesellschafters” hat<br />
die diesem Begriff im Art. 1.704-2(b)(4) der Treasury<br />
Regulations zugewiesene Bedeutung.<br />
3.30 „Gesellschafter” bezeichnet den Komplementär<br />
und die Kommanditisten und, soweit dieser Begriff im<br />
Singular verwendet wird, einen der Gesellschafter.<br />
3.31 „Gesellschaft” bezeichnet die Limited Liability Limited<br />
Partnership, die kraft Gesetz und gemäß diesem<br />
Vertrag gegründet wird.<br />
3.32 „Mindestgewinn der Gesellschaft” hat die Bedeutung,<br />
die diesem Begriff im Art. 1.704-2(d) der