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sellschafter wird, hat lediglich Anspruch auf das wirtschaftliche<br />
Interesse an solchen Anteilen in seiner<br />
Funktion als Abtretungsempfänger (und in dem Ausmaß<br />
der vorgenommenen Abtretung), aber ihm stehen<br />
in Zusammenhang mit solchen Anteilen keine Stimmrechte<br />
zu. Zur Verdeutlichung, aber nicht als Einschränkung,<br />
sei angemerkt, dass wirtschaftliche<br />
Interessen die Rechte an Kapitalkonten, Ausschüttungen,<br />
Zuweisungen und Einlagen umfassen. Ein solcher<br />
Erwerber hat keinerlei Anspruch auf Mitwirkung bei<br />
Abstimmungen über Fragen, die die Gesellschaft<br />
betreffen, und der jeweilige Anteil wird für Abstimmungszwecke<br />
nicht als ausgegebener Anteil betrachtet.<br />
Artikel XVI<br />
AUFLÖSUNG UND BEENDIGUNG DER GESELL-<br />
SCHAFT<br />
16.1 Auflösung. Soweit in diesem Artikel 16.1 nicht<br />
anderweitig vorgesehen, hat kein Gesellschafter das<br />
Recht, die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der<br />
Dauer, für die sie gegründet wurde, zu veranlassen.<br />
Die Gesellschaft kann bei Eintritt einer der folgenden<br />
Vorfälle aufgelöst werden:<br />
(a) Ablauf der Dauer der Gesellschaft gemäß Artikel<br />
VI dieses Vertrags;<br />
(b) Die Entscheidung zur Auflösung und Beendigung<br />
der Gesellschaft durch Beschluss der Kommanditisten<br />
mit Dreiviertelmehrheit;<br />
(c) Eintragung einer Verfügung über gerichtliche<br />
Auflösung durch ein zuständiges Gericht, vorausgesetzt,<br />
dass dies nicht gilt, wenn die Gesellschaft einen<br />
freiwilligen Antrag auf Umstrukturierung gemäß Insolvenzrecht<br />
einreicht;<br />
(d) Austritt oder Rücktritt einer Komplementärin, es<br />
sei denn (i) die etwaige verbleibende Komplementärin<br />
entscheidet sich innerhalb von neunzig (90) Tagen ab<br />
dem Datum eines solchen Vorfalls für die Fortsetzung<br />
der Geschäfte der Gesellschaft, oder (ii) soweit es<br />
keine verbleibende Komplementärin gibt, die Kommanditisten<br />
beschließen innerhalb von einhundertundzwanzig<br />
(120) Tagen ab dem Datum eines solchen<br />
Vorfalls anhand mehrheitlicher Abstimmung die Fortsetzung<br />
der Geschäfte der Gesellschaft und wählen<br />
gemäß Artikel 16.3 unten eine neue Komplementärin;<br />
(e) Datum des Inkrafttretens der Amtsenthebung<br />
einer Komplementärin, es sei denn (i) die etwaige verbleibende<br />
Komplementärin entscheidet sich innerhalb<br />
von neunzig (90) Tagen ab dem Datum eines solchen<br />
Vorfalls für die Fortsetzung der Geschäfte der Gesellschaft,<br />
oder (ii) soweit es keine verbleibende Komplementärin<br />
gibt, die Kommanditisten beschließen vor<br />
dem Datum des Inkrafttretens des Rücktritts anhand<br />
mehrheitlicher Abstimmung die Fortsetzung der Ge-<br />
schäfte der Gesellschaft und wählen gemäß Artikel<br />
16.2 unten eine neue Komplementärin;<br />
(f) Datum des Inkrafttretens des Rücktritts eine Komplementärin,<br />
es sei denn (i) die etwaige verbleibende<br />
Komplementärin entscheidet sich innerhalb von neunzig<br />
(90) Tagen ab dem Datum eines solchen Vorfalls<br />
für die Fortsetzung der Geschäfte der Gesellschaft,<br />
oder (ii) soweit es keine verbleibende Komplementärin<br />
gibt, die Kommanditisten beschließen innerhalb<br />
von einhundertundzwanzig (120) Tagen ab dem Datum<br />
des Rücktritts anhand mehrheitlicher Abstimmung die<br />
Fortsetzung der Geschäfte der Gesellschaft und wählen<br />
gemäß Artikel 16.2 unten eine neue Komplementärin;<br />
(g) Verkauf von oder anderweitige Verfügung über<br />
sämtliche Anteile an Grundbesitz (einschließlich aber<br />
nicht beschränkt auf Darlehen und Beteiligungen an<br />
Joint Ventures oder sonstigen Organisationen, die Anteile<br />
an Hypothekendarlehen besitzen) der Gesellschaft<br />
(es sei denn, die Komplementärin hat sich für die Reinvestition<br />
der Erlöse unter Einhaltung der Bestimmungen<br />
dieses Vertrags entschieden); oder<br />
(h) Entscheidung der Komplementärin zur Beendigung<br />
der Gesellschaft ohne Zustimmung der Kommanditisten<br />
für den Fall, dass entweder (i) die Vermögenswerte<br />
der Gesellschaft „Planvermögenswerte”<br />
gemäß Definition für ERISA-Zwecke darstellen oder (ii)<br />
eine in diesem Vertrag vorgesehene Transaktion eine<br />
„untersagte Transaktion” gemäß ERISA oder dem<br />
Code darstellt und vom U.S. Ministerium für Arbeit<br />
keine Befreiung von dieser Untersagung beschafft<br />
werden kann oder die Komplementärinnen nach ihrem<br />
Ermessen entscheiden, eine solche Freistellung nicht<br />
zu beantragen.<br />
Im Falle des Rücktritts einer Komplementärin mit der<br />
Folge, dass nur noch eine weitere Komplementärin<br />
verbleibt, ist dieser verbleibende Komplementär verpflichtet,<br />
die Entscheidung über die Fortsetzung des<br />
Geschäfts der Gesellschaft innerhalb von neunzig (90)<br />
Tagen ab dem Datum des vorgenannten Rücktritts zu<br />
treffen.<br />
Die Gesellschaft kann nicht wegen Aufnahme eines<br />
neuen Kommanditisten oder Rücktritt, Ausschluss,<br />
Tod, Insolvenz, Konkurs oder Geschäftsunfähigkeit<br />
eines Kommanditisten aufgelöst oder beendet werden.<br />
16.2 Rechte der Kommanditisten zur Weiterführung<br />
der Geschäfte der Gesellschaft. Tritt einer der in den<br />
Absätzen (d), (e) oder (f) des Artikels 16.1 oben genannten<br />
Vorfälle in bezug auf die letzte verbleibende<br />
Komplementärin ein, haben die Kommanditisten das<br />
Recht, sich vor dem Datum des Inkrafttretens des besagten<br />
Vorfalls für die Fortsetzung der Geschäftstätigkeiten<br />
der Gesellschaft gemäß den Bestimmungen im<br />
Artikel 16.3 zu entscheiden. Das Datum des Inkrafttretens<br />
der in den Absätzen (d), (e) und (f) im Artikel 16.1<br />
oben genannten Vorfälle in bezug auf die letzten verbliebene<br />
Komplementärin ist der Tag, der einhundertundzwanzig<br />
(120) Tage nach dem Datum des Vorfalls,<br />
liegt. Tritt einer der in den Absätzen (d), (e) oder (f)<br />
des Artikels 16.1 oben genannten Vorfälle ein, können<br />
die Kommanditisten innerhalb von einhundertundzwanzig<br />
(120) Tagen nach dem Datum des Vorfalls<br />
einen mehrheitlichen Beschluss über die Fortführung<br />
der Geschäfte der Gesellschaft verabschieden und<br />
einen oder mehrere neue Komplementärinnen wählen.<br />
Die derart gewählte/n neue/n Komplementärinnen<br />
werden eine Änderung der Gründungsurkunde und<br />
sonstigen Dokumente und Schriftstücke unterzeichnen,<br />
aushändigen, anerkennen und eintragen lassen,<br />
die für die Umsetzung der eingetretenen Änderung erforderlich<br />
oder sachdienlich sind.<br />
16.3 Zahlung an den zurückgetretenen oder aus dem<br />
Amt entfernten Komplementärinnen. Bei Ausscheiden<br />
aus Altersgründen, Amtsenthebung, freiwilligem oder<br />
sonstigem Rücktritt einer Komplementärin ist die Gesellschaft<br />
verpflichtet, der Komplementärin jegliche<br />
Beträge zu zahlen, die bis zu einem solchen Zeitpunkt<br />
gemäß diesem Vertrag aufgelaufen und noch nicht an<br />
ihn entrichtet wurden. Das Verfahren der Zahlung an<br />
eine Komplementärin muss auf faire Weise und im<br />
Sinne der Solvenz und Liquidität der Gesellschaft erfolgen.<br />
Außerdem hat die Gesellschaft das Recht, aber<br />
nicht die Verpflichtung, die Beteiligung einer Komplementärin<br />
an den Einnahmen, Verlusten, Ausschüttungen<br />
und dem Kapital aufzukündigen, indem sie ihm<br />
einen Betrag in Höhe des Wertes seiner Beteiligung an<br />
den Einnahmen, Verlusten, Ausschüttungen und dem<br />
Kapital der Gesellschaft zum Datum des Ausscheidens,<br />
der Amtsenthebung, des freiwilligen oder anderweitigen<br />
Rücktritts auszahlt. Diese Beteiligung wird unter<br />
Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der<br />
Komplementärin an der Gesellschaft gemäß den Artikeln<br />
IX und X dieses Vertrags berechnet. Wenn die<br />
Komplementärin (oder ihr Vertreter) und die Gesellschaft<br />
innerhalb von neunzig (90) Tagen ab dem<br />
Ausscheiden oder dem Rücktritt keine beidseitige Einigung<br />
in diesem Zusammenhang erzielen können,<br />
wird dieser Wert schiedsgerichtlich von einem Ausschuss<br />
aus drei Gutachtern ermittelt, von denen einer<br />
von der Komplementärin (oder ihres Vertreters), eine<br />
von der Gesellschaft und einer von den beiden wie vorerwähnt<br />
bestellten Gutachtern bestimmt wird. Dieses<br />
Schiedsverfahren findet in Atlanta, Georgia gemäß den<br />
zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln der American<br />
Arbitration Association statt. Die Kosten für das Verfahren<br />
werden zu gleichen Teilen von der Komplementärin<br />
und von der Gesellschaft getragen. Die<br />
Auszahlung des Wertes seiner Beteiligung an den Einnahmen,<br />
Verlusten, Ausschüttungen und dem Kapital<br />
der Gesellschaft an der Komplementärin erfolgt durch<br />
Aushändigung eines Schuldscheins, (i) der, wenn das<br />
Ausscheiden freiwillig war, nicht gesichert und nicht<br />
verzinst wird und laut dem, wenn überhaupt, das Kapital<br />
aus den Ausschüttungen gezahlt wird, die die<br />
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