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infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

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sellschafter wird, hat lediglich Anspruch auf das wirtschaftliche<br />

Interesse an solchen Anteilen in seiner<br />

Funktion als Abtretungsempfänger (und in dem Ausmaß<br />

der vorgenommenen Abtretung), aber ihm stehen<br />

in Zusammenhang mit solchen Anteilen keine Stimmrechte<br />

zu. Zur Verdeutlichung, aber nicht als Einschränkung,<br />

sei angemerkt, dass wirtschaftliche<br />

Interessen die Rechte an Kapitalkonten, Ausschüttungen,<br />

Zuweisungen und Einlagen umfassen. Ein solcher<br />

Erwerber hat keinerlei Anspruch auf Mitwirkung bei<br />

Abstimmungen über Fragen, die die Gesellschaft<br />

betreffen, und der jeweilige Anteil wird für Abstimmungszwecke<br />

nicht als ausgegebener Anteil betrachtet.<br />

Artikel XVI<br />

AUFLÖSUNG UND BEENDIGUNG DER GESELL-<br />

SCHAFT<br />

16.1 Auflösung. Soweit in diesem Artikel 16.1 nicht<br />

anderweitig vorgesehen, hat kein Gesellschafter das<br />

Recht, die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der<br />

Dauer, für die sie gegründet wurde, zu veranlassen.<br />

Die Gesellschaft kann bei Eintritt einer der folgenden<br />

Vorfälle aufgelöst werden:<br />

(a) Ablauf der Dauer der Gesellschaft gemäß Artikel<br />

VI dieses Vertrags;<br />

(b) Die Entscheidung zur Auflösung und Beendigung<br />

der Gesellschaft durch Beschluss der Kommanditisten<br />

mit Dreiviertelmehrheit;<br />

(c) Eintragung einer Verfügung über gerichtliche<br />

Auflösung durch ein zuständiges Gericht, vorausgesetzt,<br />

dass dies nicht gilt, wenn die Gesellschaft einen<br />

freiwilligen Antrag auf Umstrukturierung gemäß Insolvenzrecht<br />

einreicht;<br />

(d) Austritt oder Rücktritt einer Komplementärin, es<br />

sei denn (i) die etwaige verbleibende Komplementärin<br />

entscheidet sich innerhalb von neunzig (90) Tagen ab<br />

dem Datum eines solchen Vorfalls für die Fortsetzung<br />

der Geschäfte der Gesellschaft, oder (ii) soweit es<br />

keine verbleibende Komplementärin gibt, die Kommanditisten<br />

beschließen innerhalb von einhundertundzwanzig<br />

(120) Tagen ab dem Datum eines solchen<br />

Vorfalls anhand mehrheitlicher Abstimmung die Fortsetzung<br />

der Geschäfte der Gesellschaft und wählen<br />

gemäß Artikel 16.3 unten eine neue Komplementärin;<br />

(e) Datum des Inkrafttretens der Amtsenthebung<br />

einer Komplementärin, es sei denn (i) die etwaige verbleibende<br />

Komplementärin entscheidet sich innerhalb<br />

von neunzig (90) Tagen ab dem Datum eines solchen<br />

Vorfalls für die Fortsetzung der Geschäfte der Gesellschaft,<br />

oder (ii) soweit es keine verbleibende Komplementärin<br />

gibt, die Kommanditisten beschließen vor<br />

dem Datum des Inkrafttretens des Rücktritts anhand<br />

mehrheitlicher Abstimmung die Fortsetzung der Ge-<br />

schäfte der Gesellschaft und wählen gemäß Artikel<br />

16.2 unten eine neue Komplementärin;<br />

(f) Datum des Inkrafttretens des Rücktritts eine Komplementärin,<br />

es sei denn (i) die etwaige verbleibende<br />

Komplementärin entscheidet sich innerhalb von neunzig<br />

(90) Tagen ab dem Datum eines solchen Vorfalls<br />

für die Fortsetzung der Geschäfte der Gesellschaft,<br />

oder (ii) soweit es keine verbleibende Komplementärin<br />

gibt, die Kommanditisten beschließen innerhalb<br />

von einhundertundzwanzig (120) Tagen ab dem Datum<br />

des Rücktritts anhand mehrheitlicher Abstimmung die<br />

Fortsetzung der Geschäfte der Gesellschaft und wählen<br />

gemäß Artikel 16.2 unten eine neue Komplementärin;<br />

(g) Verkauf von oder anderweitige Verfügung über<br />

sämtliche Anteile an Grundbesitz (einschließlich aber<br />

nicht beschränkt auf Darlehen und Beteiligungen an<br />

Joint Ventures oder sonstigen Organisationen, die Anteile<br />

an Hypothekendarlehen besitzen) der Gesellschaft<br />

(es sei denn, die Komplementärin hat sich für die Reinvestition<br />

der Erlöse unter Einhaltung der Bestimmungen<br />

dieses Vertrags entschieden); oder<br />

(h) Entscheidung der Komplementärin zur Beendigung<br />

der Gesellschaft ohne Zustimmung der Kommanditisten<br />

für den Fall, dass entweder (i) die Vermögenswerte<br />

der Gesellschaft „Planvermögenswerte”<br />

gemäß Definition für ERISA-Zwecke darstellen oder (ii)<br />

eine in diesem Vertrag vorgesehene Transaktion eine<br />

„untersagte Transaktion” gemäß ERISA oder dem<br />

Code darstellt und vom U.S. Ministerium für Arbeit<br />

keine Befreiung von dieser Untersagung beschafft<br />

werden kann oder die Komplementärinnen nach ihrem<br />

Ermessen entscheiden, eine solche Freistellung nicht<br />

zu beantragen.<br />

Im Falle des Rücktritts einer Komplementärin mit der<br />

Folge, dass nur noch eine weitere Komplementärin<br />

verbleibt, ist dieser verbleibende Komplementär verpflichtet,<br />

die Entscheidung über die Fortsetzung des<br />

Geschäfts der Gesellschaft innerhalb von neunzig (90)<br />

Tagen ab dem Datum des vorgenannten Rücktritts zu<br />

treffen.<br />

Die Gesellschaft kann nicht wegen Aufnahme eines<br />

neuen Kommanditisten oder Rücktritt, Ausschluss,<br />

Tod, Insolvenz, Konkurs oder Geschäftsunfähigkeit<br />

eines Kommanditisten aufgelöst oder beendet werden.<br />

16.2 Rechte der Kommanditisten zur Weiterführung<br />

der Geschäfte der Gesellschaft. Tritt einer der in den<br />

Absätzen (d), (e) oder (f) des Artikels 16.1 oben genannten<br />

Vorfälle in bezug auf die letzte verbleibende<br />

Komplementärin ein, haben die Kommanditisten das<br />

Recht, sich vor dem Datum des Inkrafttretens des besagten<br />

Vorfalls für die Fortsetzung der Geschäftstätigkeiten<br />

der Gesellschaft gemäß den Bestimmungen im<br />

Artikel 16.3 zu entscheiden. Das Datum des Inkrafttretens<br />

der in den Absätzen (d), (e) und (f) im Artikel 16.1<br />

oben genannten Vorfälle in bezug auf die letzten verbliebene<br />

Komplementärin ist der Tag, der einhundertundzwanzig<br />

(120) Tage nach dem Datum des Vorfalls,<br />

liegt. Tritt einer der in den Absätzen (d), (e) oder (f)<br />

des Artikels 16.1 oben genannten Vorfälle ein, können<br />

die Kommanditisten innerhalb von einhundertundzwanzig<br />

(120) Tagen nach dem Datum des Vorfalls<br />

einen mehrheitlichen Beschluss über die Fortführung<br />

der Geschäfte der Gesellschaft verabschieden und<br />

einen oder mehrere neue Komplementärinnen wählen.<br />

Die derart gewählte/n neue/n Komplementärinnen<br />

werden eine Änderung der Gründungsurkunde und<br />

sonstigen Dokumente und Schriftstücke unterzeichnen,<br />

aushändigen, anerkennen und eintragen lassen,<br />

die für die Umsetzung der eingetretenen Änderung erforderlich<br />

oder sachdienlich sind.<br />

16.3 Zahlung an den zurückgetretenen oder aus dem<br />

Amt entfernten Komplementärinnen. Bei Ausscheiden<br />

aus Altersgründen, Amtsenthebung, freiwilligem oder<br />

sonstigem Rücktritt einer Komplementärin ist die Gesellschaft<br />

verpflichtet, der Komplementärin jegliche<br />

Beträge zu zahlen, die bis zu einem solchen Zeitpunkt<br />

gemäß diesem Vertrag aufgelaufen und noch nicht an<br />

ihn entrichtet wurden. Das Verfahren der Zahlung an<br />

eine Komplementärin muss auf faire Weise und im<br />

Sinne der Solvenz und Liquidität der Gesellschaft erfolgen.<br />

Außerdem hat die Gesellschaft das Recht, aber<br />

nicht die Verpflichtung, die Beteiligung einer Komplementärin<br />

an den Einnahmen, Verlusten, Ausschüttungen<br />

und dem Kapital aufzukündigen, indem sie ihm<br />

einen Betrag in Höhe des Wertes seiner Beteiligung an<br />

den Einnahmen, Verlusten, Ausschüttungen und dem<br />

Kapital der Gesellschaft zum Datum des Ausscheidens,<br />

der Amtsenthebung, des freiwilligen oder anderweitigen<br />

Rücktritts auszahlt. Diese Beteiligung wird unter<br />

Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der<br />

Komplementärin an der Gesellschaft gemäß den Artikeln<br />

IX und X dieses Vertrags berechnet. Wenn die<br />

Komplementärin (oder ihr Vertreter) und die Gesellschaft<br />

innerhalb von neunzig (90) Tagen ab dem<br />

Ausscheiden oder dem Rücktritt keine beidseitige Einigung<br />

in diesem Zusammenhang erzielen können,<br />

wird dieser Wert schiedsgerichtlich von einem Ausschuss<br />

aus drei Gutachtern ermittelt, von denen einer<br />

von der Komplementärin (oder ihres Vertreters), eine<br />

von der Gesellschaft und einer von den beiden wie vorerwähnt<br />

bestellten Gutachtern bestimmt wird. Dieses<br />

Schiedsverfahren findet in Atlanta, Georgia gemäß den<br />

zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln der American<br />

Arbitration Association statt. Die Kosten für das Verfahren<br />

werden zu gleichen Teilen von der Komplementärin<br />

und von der Gesellschaft getragen. Die<br />

Auszahlung des Wertes seiner Beteiligung an den Einnahmen,<br />

Verlusten, Ausschüttungen und dem Kapital<br />

der Gesellschaft an der Komplementärin erfolgt durch<br />

Aushändigung eines Schuldscheins, (i) der, wenn das<br />

Ausscheiden freiwillig war, nicht gesichert und nicht<br />

verzinst wird und laut dem, wenn überhaupt, das Kapital<br />

aus den Ausschüttungen gezahlt wird, die die<br />

143<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben

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