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infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

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nicht auf mehr als fünf Arbeitstage verlängert, aber auf<br />

weniger als fünf Arbeitstage vor der Versammlung verkürzt<br />

werden. Die Bedingungen der Teilnahme sind in<br />

der Einladung anzugeben.<br />

13.5 Gesellschafter und Treugeber, soweit letztere<br />

ihre Stimmrechte nach rechtzeitigem schriftlichen<br />

Verlangen und Bevollmächtigung durch die Treuhandkommanditistin<br />

gem. Ziff. 13.6 selbst wahrnehmen,<br />

sind berechtigt, sich durch Bevollmächtigte in der<br />

Gesellschafterversammlung, einschließlich der Wahrnehmung<br />

ihrer Rechte, vertreten zu lassen. Zur Vertretung<br />

dürfen nur andere Gesellschafter oder Treugeber,<br />

Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer<br />

bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist<br />

schriftlich zu erteilen und der Gesellschaft zu übergeben.<br />

Die Komplementärin kann nach eigenem Ermessen<br />

Personen, die nicht Gesellschafter, bevollmächtigte<br />

Vertreter oder Treugeber sind, die Teilnahme<br />

an den Gesellschafterversammlungen als Gäste<br />

gestatten. Gäste haben keine Gesellschafterrechte, insbesondere<br />

kein Stimm- oder Rederecht.<br />

13.6 Das Stimmrecht aus den für die Treugeber<br />

treuhänderisch gehaltenen Anteilen übt in den Gesellschafterversammlungen<br />

grundsätzlich die Treuhandkommanditistin<br />

für die Treugeber auf Grundlage der<br />

ihr erteilten Weisungen aus. Nimmt ein Treugeber an<br />

einer Gesellschafterversammlung teil, ist er berechtigt,<br />

die mit der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

verbundenen Rechte (insbesondere<br />

Stimmrechte) anstelle der Treuhandkommanditistin<br />

auszuüben, wenn er dies gegenüber der Treuhandkommanditistin<br />

vorher bis zum Anmeldeschluss gem.<br />

Ziff. 13.4 durch schriftliche Mitteilung verlangt hat und<br />

diese ihn zur Stimmrechtsausübung schriftlich bevollmächtigt<br />

hat. Die Treuhandkommanditistin kann das<br />

Stimmrecht hinsichtlich der von ihr für die Treugeber<br />

treuhänderisch gehaltenen Anteile ihres Kommanditanteils<br />

unterschiedlich, und zwar nach Weisung des<br />

jeweiligen Treugebers, ausüben. Ist keine ausdrückliche<br />

Weisung erteilt, wird sich die Treuhandkommanditistin<br />

der Stimme enthalten.<br />

13.7 Die Gesellschafterversammlung wird von der<br />

Komplementärin geleitet, die auch für die Erstellung<br />

eines von ihr unterzeichneten Versammlungsprotokolls<br />

zu sorgen hat, das alle Gesellschafterbeschlüsse<br />

im Wortlaut und mit Abstimmungsergebnis festhält.<br />

Wird ein Protokollführer ernannt, ist die Niederschrift<br />

vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu<br />

unterzeichnen. Das Protokoll hat die Komplementärin<br />

innerhalb von vier Wochen nach der Gesellschafterversammlung<br />

an die Gesellschafter zu übersenden. Beanstandungen<br />

der Richtigkeit und Vollständigkeit des<br />

Versammlungsprotokolls können nur innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von vier Wochen nach Zugang des Protokolls<br />

gegenüber der Komplementärin schriftlich erhoben<br />

werden. Der Zugang gilt drei Tage nach<br />

Absendung des Protokolls (Datum des Poststempels<br />

116 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

bzw. Telefax- oder E-Mail-Protokolls) als erfolgt. Über<br />

die Beanstandungen entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung.<br />

14. Beschlussfassung<br />

14.1 Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse<br />

grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen, soweit<br />

nicht eine Abstimmung im Umlaufverfahren gemäß<br />

Ziff. 14.6 erfolgt.<br />

14.2 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />

wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen<br />

wurden und mindestens 25% der gesamten<br />

Stimmrechte sowie die Komplementärin anwesend<br />

oder vertreten sind, wobei auch Stimmrechte der<br />

Treugeber, hinsichtlich derer sich die Treuhandkommanditistin<br />

aufgrund fehlender Abstimmungsweisungen<br />

der Stimme enthält, als vertreten gelten. Bei<br />

Beschlussunfähigkeit kann eine neue Gesellschafterversammlung<br />

mit gleicher Tagesordnung mit einer<br />

Frist von zehn Tagen einberufen werden, die ohne<br />

Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmrechte<br />

beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Einladung zur<br />

zuerst einberufenen Gesellschafterversammlung hingewiesen<br />

worden ist. Die Einladung zu der Ersatzversammlung<br />

kann bereits vor dem Tag der ursprünglichen<br />

Gesellschafterversammlung versendet oder<br />

mit der Einladung zu der ursprünglichen Gesellschafterversammlung<br />

verbunden werden. In der Ersatzversammlung<br />

können nur Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten<br />

gefasst werden, die in der Einladung zu<br />

der ursprünglichen Gesellschafterversammlung genannt<br />

waren.<br />

14.3 Gesellschafterbeschlüsse bedürfen grundsätzlich<br />

der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen,<br />

soweit nicht in diesem Vertrag oder durch Gesetz<br />

etwas anderes bestimmt ist. Als abgegebene Stimmen<br />

gelten nur Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen<br />

gelten weder als Ja- noch als Nein-Stimmen, sie gelten<br />

als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit<br />

gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zu<br />

Ziff. 13.1.4 bis 13.1.7 bedürfen einer Mehrheit von<br />

75% der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung<br />

der Komplementärin, die nur aus wichtigem<br />

Grund verweigert werden kann. Beschlüsse zur Änderung<br />

des Gesellschaftsvertrags, die nicht alle Gesellschafter<br />

formell und materiell gleich behandeln, den<br />

Gesellschaftern zusätzliche Pflichten, insbesondere<br />

Nachschusspflichten, auferlegen oder die Rechtsstellung<br />

der geschäftsführenden Gesellschafterin zu deren<br />

Nachteil verändern, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />

Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter.<br />

14.4 Mit Ausnahme der beiden nachfolgenden Sätze<br />

können alle Gesellschafter ihre Stimmrechte nur einheitlich<br />

ausüben. Ein Bevollmächtigter, der mehrere<br />

Gesellschafter vertritt, kann entsprechend ihm erteilter<br />

Weisungen für die einzelnen Gesellschafter voneinander<br />

abweichende Stimmen abgeben. Ebenso ist die<br />

Treuhandkommanditistin berechtigt, entsprechend der<br />

ihr von Treugebern erteilten Weisungen voneinander<br />

abweichende Stimmen abzugeben.<br />

14.5 Ein Kommanditanteil von 1,00 Euro (Kapitalkonto<br />

I) gewährt je eine Stimme. Dabei ist der Stand<br />

des Kapitalkontos I zum letzten Tag des Monats vor<br />

dem Versand der Einladungen maßgebend. Die<br />

Stimmverbote des § 47 Abs. 4 GmbHG gelten entsprechend.<br />

Die Komplementärin hat ungeachtet etwaiger<br />

Zustimmungsbedürfnisse nach diesem Vertrag kein<br />

Stimmrecht.<br />

14.6 Gesellschafterbeschlüsse können gemäß den<br />

nachfolgenden Bestimmungen im Umlaufverfahren<br />

mittels schriftlicher Abstimmung oder per Telefax oder<br />

mittels elektronischer Medien (z. B. E-Mail oder Internet)<br />

gefasst werden. Die Komplementärin bestimmt<br />

die Art der Abstimmung und führt in diesem Fall die<br />

Beschlussfassung durch. Sie bestimmt eine angemessene<br />

Abstimmungsfrist für die Abgabe der Stimmen,<br />

die nicht vor Ablauf von zwei Wochen und nicht nach<br />

Ablauf von fünf Wochen nach Absendung der Beschlussunterlagen<br />

(Datum des Poststempels oder bei<br />

anderer Form der Versendung das auf dem Sendebeleg<br />

festgehaltene Datum der Fax- oder E-Mail-<br />

Versendung) enden darf. Die Aufforderung zur<br />

Abstimmung muss sämtliche Abstimmungspunkte, die<br />

Mitteilung des Verfahrens und die Angabe des letzten<br />

Abstimmungstags enthalten. Die Beschlussfähigkeit ist<br />

gegeben, wenn die Beschlussunterlagen unter Einhaltung<br />

der Abstimmungsfrist an alle Gesellschafter versandt<br />

worden sind, mindestens 25% der Stimmen aller<br />

Gesellschafter an der Abstimmung teilnehmen und<br />

dem Verfahren nicht mindestens 25% der Stimmen<br />

aller Gesellschafter innerhalb einer Frist von zwei Wochen<br />

schriftlich widersprechen. Bei der Berechnung<br />

der Fristen wird der Tag der Absendung der Aufforderung<br />

und der Tag des Eingangs des Widerspruchs<br />

nicht mitgerechnet. Kommt eine Beschlussfassung im<br />

Wege der schriftlichen Abstimmung nicht zustande, so<br />

kann die Komplementärin mit abgekürzter Einberufungsfrist<br />

von mindestens 14 Tagen eine Gesellschafterversammlung<br />

einberufen, die nur über die<br />

ursprünglich angekündigten Abstimmungspunkte beschließen<br />

darf. Nach dem letzten Abstimmungstag im<br />

Umlaufverfahren abgegebene Stimmen gelten als<br />

nicht abgegeben. Die Auszählung der Stimmen erfolgt<br />

durch die Komplementärin. Kommt ein Beschluss im<br />

gewählten Verfahren zustande, so hat die Komplementärin<br />

den übrigen Gesellschaftern unverzüglich<br />

das Ergebnis in der Form, in der die Abstimmung<br />

durchgeführt wurde, mitzuteilen.<br />

14.7 Die Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung<br />

und solchen Beschlüssen, die im<br />

Umlaufverfahren gefasst worden sind, kann nur durch<br />

eine gegen die Gesellschaft zu richtende Klage, der ein

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