infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de
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infrastruktur<br />
nicht auf mehr als fünf Arbeitstage verlängert, aber auf<br />
weniger als fünf Arbeitstage vor der Versammlung verkürzt<br />
werden. Die Bedingungen der Teilnahme sind in<br />
der Einladung anzugeben.<br />
13.5 Gesellschafter und Treugeber, soweit letztere<br />
ihre Stimmrechte nach rechtzeitigem schriftlichen<br />
Verlangen und Bevollmächtigung durch die Treuhandkommanditistin<br />
gem. Ziff. 13.6 selbst wahrnehmen,<br />
sind berechtigt, sich durch Bevollmächtigte in der<br />
Gesellschafterversammlung, einschließlich der Wahrnehmung<br />
ihrer Rechte, vertreten zu lassen. Zur Vertretung<br />
dürfen nur andere Gesellschafter oder Treugeber,<br />
Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer<br />
bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist<br />
schriftlich zu erteilen und der Gesellschaft zu übergeben.<br />
Die Komplementärin kann nach eigenem Ermessen<br />
Personen, die nicht Gesellschafter, bevollmächtigte<br />
Vertreter oder Treugeber sind, die Teilnahme<br />
an den Gesellschafterversammlungen als Gäste<br />
gestatten. Gäste haben keine Gesellschafterrechte, insbesondere<br />
kein Stimm- oder Rederecht.<br />
13.6 Das Stimmrecht aus den für die Treugeber<br />
treuhänderisch gehaltenen Anteilen übt in den Gesellschafterversammlungen<br />
grundsätzlich die Treuhandkommanditistin<br />
für die Treugeber auf Grundlage der<br />
ihr erteilten Weisungen aus. Nimmt ein Treugeber an<br />
einer Gesellschafterversammlung teil, ist er berechtigt,<br />
die mit der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
verbundenen Rechte (insbesondere<br />
Stimmrechte) anstelle der Treuhandkommanditistin<br />
auszuüben, wenn er dies gegenüber der Treuhandkommanditistin<br />
vorher bis zum Anmeldeschluss gem.<br />
Ziff. 13.4 durch schriftliche Mitteilung verlangt hat und<br />
diese ihn zur Stimmrechtsausübung schriftlich bevollmächtigt<br />
hat. Die Treuhandkommanditistin kann das<br />
Stimmrecht hinsichtlich der von ihr für die Treugeber<br />
treuhänderisch gehaltenen Anteile ihres Kommanditanteils<br />
unterschiedlich, und zwar nach Weisung des<br />
jeweiligen Treugebers, ausüben. Ist keine ausdrückliche<br />
Weisung erteilt, wird sich die Treuhandkommanditistin<br />
der Stimme enthalten.<br />
13.7 Die Gesellschafterversammlung wird von der<br />
Komplementärin geleitet, die auch für die Erstellung<br />
eines von ihr unterzeichneten Versammlungsprotokolls<br />
zu sorgen hat, das alle Gesellschafterbeschlüsse<br />
im Wortlaut und mit Abstimmungsergebnis festhält.<br />
Wird ein Protokollführer ernannt, ist die Niederschrift<br />
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu<br />
unterzeichnen. Das Protokoll hat die Komplementärin<br />
innerhalb von vier Wochen nach der Gesellschafterversammlung<br />
an die Gesellschafter zu übersenden. Beanstandungen<br />
der Richtigkeit und Vollständigkeit des<br />
Versammlungsprotokolls können nur innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von vier Wochen nach Zugang des Protokolls<br />
gegenüber der Komplementärin schriftlich erhoben<br />
werden. Der Zugang gilt drei Tage nach<br />
Absendung des Protokolls (Datum des Poststempels<br />
116 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />
bzw. Telefax- oder E-Mail-Protokolls) als erfolgt. Über<br />
die Beanstandungen entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung.<br />
14. Beschlussfassung<br />
14.1 Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse<br />
grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen, soweit<br />
nicht eine Abstimmung im Umlaufverfahren gemäß<br />
Ziff. 14.6 erfolgt.<br />
14.2 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />
wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen<br />
wurden und mindestens 25% der gesamten<br />
Stimmrechte sowie die Komplementärin anwesend<br />
oder vertreten sind, wobei auch Stimmrechte der<br />
Treugeber, hinsichtlich derer sich die Treuhandkommanditistin<br />
aufgrund fehlender Abstimmungsweisungen<br />
der Stimme enthält, als vertreten gelten. Bei<br />
Beschlussunfähigkeit kann eine neue Gesellschafterversammlung<br />
mit gleicher Tagesordnung mit einer<br />
Frist von zehn Tagen einberufen werden, die ohne<br />
Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmrechte<br />
beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Einladung zur<br />
zuerst einberufenen Gesellschafterversammlung hingewiesen<br />
worden ist. Die Einladung zu der Ersatzversammlung<br />
kann bereits vor dem Tag der ursprünglichen<br />
Gesellschafterversammlung versendet oder<br />
mit der Einladung zu der ursprünglichen Gesellschafterversammlung<br />
verbunden werden. In der Ersatzversammlung<br />
können nur Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten<br />
gefasst werden, die in der Einladung zu<br />
der ursprünglichen Gesellschafterversammlung genannt<br />
waren.<br />
14.3 Gesellschafterbeschlüsse bedürfen grundsätzlich<br />
der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen,<br />
soweit nicht in diesem Vertrag oder durch Gesetz<br />
etwas anderes bestimmt ist. Als abgegebene Stimmen<br />
gelten nur Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen<br />
gelten weder als Ja- noch als Nein-Stimmen, sie gelten<br />
als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit<br />
gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zu<br />
Ziff. 13.1.4 bis 13.1.7 bedürfen einer Mehrheit von<br />
75% der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung<br />
der Komplementärin, die nur aus wichtigem<br />
Grund verweigert werden kann. Beschlüsse zur Änderung<br />
des Gesellschaftsvertrags, die nicht alle Gesellschafter<br />
formell und materiell gleich behandeln, den<br />
Gesellschaftern zusätzliche Pflichten, insbesondere<br />
Nachschusspflichten, auferlegen oder die Rechtsstellung<br />
der geschäftsführenden Gesellschafterin zu deren<br />
Nachteil verändern, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />
Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter.<br />
14.4 Mit Ausnahme der beiden nachfolgenden Sätze<br />
können alle Gesellschafter ihre Stimmrechte nur einheitlich<br />
ausüben. Ein Bevollmächtigter, der mehrere<br />
Gesellschafter vertritt, kann entsprechend ihm erteilter<br />
Weisungen für die einzelnen Gesellschafter voneinander<br />
abweichende Stimmen abgeben. Ebenso ist die<br />
Treuhandkommanditistin berechtigt, entsprechend der<br />
ihr von Treugebern erteilten Weisungen voneinander<br />
abweichende Stimmen abzugeben.<br />
14.5 Ein Kommanditanteil von 1,00 Euro (Kapitalkonto<br />
I) gewährt je eine Stimme. Dabei ist der Stand<br />
des Kapitalkontos I zum letzten Tag des Monats vor<br />
dem Versand der Einladungen maßgebend. Die<br />
Stimmverbote des § 47 Abs. 4 GmbHG gelten entsprechend.<br />
Die Komplementärin hat ungeachtet etwaiger<br />
Zustimmungsbedürfnisse nach diesem Vertrag kein<br />
Stimmrecht.<br />
14.6 Gesellschafterbeschlüsse können gemäß den<br />
nachfolgenden Bestimmungen im Umlaufverfahren<br />
mittels schriftlicher Abstimmung oder per Telefax oder<br />
mittels elektronischer Medien (z. B. E-Mail oder Internet)<br />
gefasst werden. Die Komplementärin bestimmt<br />
die Art der Abstimmung und führt in diesem Fall die<br />
Beschlussfassung durch. Sie bestimmt eine angemessene<br />
Abstimmungsfrist für die Abgabe der Stimmen,<br />
die nicht vor Ablauf von zwei Wochen und nicht nach<br />
Ablauf von fünf Wochen nach Absendung der Beschlussunterlagen<br />
(Datum des Poststempels oder bei<br />
anderer Form der Versendung das auf dem Sendebeleg<br />
festgehaltene Datum der Fax- oder E-Mail-<br />
Versendung) enden darf. Die Aufforderung zur<br />
Abstimmung muss sämtliche Abstimmungspunkte, die<br />
Mitteilung des Verfahrens und die Angabe des letzten<br />
Abstimmungstags enthalten. Die Beschlussfähigkeit ist<br />
gegeben, wenn die Beschlussunterlagen unter Einhaltung<br />
der Abstimmungsfrist an alle Gesellschafter versandt<br />
worden sind, mindestens 25% der Stimmen aller<br />
Gesellschafter an der Abstimmung teilnehmen und<br />
dem Verfahren nicht mindestens 25% der Stimmen<br />
aller Gesellschafter innerhalb einer Frist von zwei Wochen<br />
schriftlich widersprechen. Bei der Berechnung<br />
der Fristen wird der Tag der Absendung der Aufforderung<br />
und der Tag des Eingangs des Widerspruchs<br />
nicht mitgerechnet. Kommt eine Beschlussfassung im<br />
Wege der schriftlichen Abstimmung nicht zustande, so<br />
kann die Komplementärin mit abgekürzter Einberufungsfrist<br />
von mindestens 14 Tagen eine Gesellschafterversammlung<br />
einberufen, die nur über die<br />
ursprünglich angekündigten Abstimmungspunkte beschließen<br />
darf. Nach dem letzten Abstimmungstag im<br />
Umlaufverfahren abgegebene Stimmen gelten als<br />
nicht abgegeben. Die Auszählung der Stimmen erfolgt<br />
durch die Komplementärin. Kommt ein Beschluss im<br />
gewählten Verfahren zustande, so hat die Komplementärin<br />
den übrigen Gesellschaftern unverzüglich<br />
das Ergebnis in der Form, in der die Abstimmung<br />
durchgeführt wurde, mitzuteilen.<br />
14.7 Die Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung<br />
und solchen Beschlüssen, die im<br />
Umlaufverfahren gefasst worden sind, kann nur durch<br />
eine gegen die Gesellschaft zu richtende Klage, der ein