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infrastruktur<br />
mentärs zur Durchführung der Geschäfte der Gesellschaft)<br />
dieses Vertrags vorgesehenen Angelegenheiten,<br />
die die Komplementärin ohne Abstimmung der<br />
Kommanditisten alleine ändern kann;<br />
(ii) Änderungen des Zwecks der Gesellschaft gemäß<br />
Art. 4.1;<br />
(iii) Änderungen der Eignungskriterien gemäß Anlage<br />
B;<br />
(iv) Eingehen von Verschuldungen der Gesellschaft in<br />
Höhe eines Betrags, der mehr als das Dreifache der zu<br />
einem solchen Zeitpunkt existierenden Kapitaleinlagen<br />
in die Gesellschaft ausmacht; und<br />
(v) Genehmigung oder Ablehnung der Auflösung<br />
oder Beendigung der Gesellschaft gemäß Art. 16.1.<br />
(b) Bevor die Komplementärin eine der folgenden<br />
Handlungen für oder im Namen der Gesellschaft vornimmt,<br />
haben die Kommanditisten das Recht zur Genehmigung<br />
durch Mehrheitsbeschluss:<br />
(i) Amtsenthebung der Komplementärin oder eines<br />
Nachfolgers der Komplementärin;<br />
(ii) Wahl einer neuen Komplementärin oder einer<br />
Komplementärin nach Amtsenthebung der bestehenden<br />
Komplementärin oder einer Nachfolgerin für sie<br />
oder im Falle eines Rücktritts oder im Falle des Todes<br />
einer Komplementärin oder einer Nachfolge-Komplementärin;<br />
und<br />
(iii) Genehmigung oder Ablehnung von Transaktionen<br />
(oder einer Reihe von Transaktionen), die die Fusion,<br />
Zusammenlegung oder eine sonstige Umstrukturierung<br />
der Gesellschaft mit einer anderen Person oder<br />
den Verkauf aller oder im wesentlichen aller Vermögensbestände<br />
der Gesellschaft (außer im Verlauf der<br />
üblichen Geschäftstätigkeiten) zur Folge haben<br />
.<br />
14.2 Auflagen auf die Befugnis zur Vertragsänderung.<br />
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 16.1 dieses<br />
Vertrags darf dieser Vertrag ohne die Zustimmung<br />
der Dreiviertelmehrheit der Kommanditisten in keinem<br />
Fall dahingehend geändert werden, dass die beschränkte<br />
Haftung der Kommanditisten geändert wird;<br />
außerdem sind Vertragsänderungen, die zu einer Minderung<br />
der Rechte oder Nutzen führen, auf die die<br />
Komplementärin oder die Kommanditisten gemäß den<br />
Bestimmungen dieses Vertrags Anspruch haben, ohne<br />
die Zustimmung der Dreiviertelmehrheit der Gesellschafter<br />
nicht zulässig.<br />
14.3 Beschränkte Haftung. Kein Kommanditist haftet<br />
über die Höhe seiner Kapitalanlage hinaus für Schulden<br />
oder Verpflichtungen der Gesellschaft.<br />
14.4 Versammlungen und Maßnahmen der Kommanditisten<br />
142 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />
(a) Versammlungen der Kommanditisten zwecks<br />
Abstimmung über Angelegenheiten, in deren Zusammenhang<br />
sie laut diesem Vertrag Befugnisse haben,<br />
können vom Komplementär jederzeit einberufen werden<br />
und sind von ihm bei Vorliegen eines schriftlichen<br />
Antrags eines Kommanditisten einzuberufen. Diese<br />
Versammlungen finden zu zumutbaren Zeiten und an<br />
für die Kommanditisten angemessenen Orten frühestens<br />
fünfzehn (15) und spätestens sechzig (60) Tage<br />
nach Erhalt einer Aufforderung statt.<br />
(b) Ein Kommanditist hat pro von ihm gehaltenen<br />
Anteil Anspruch auf Abgabe einer Stimme. Durch die<br />
persönliche Anwesenheit und Stimmabgabe eines<br />
Kommanditisten bei einer Versammlung gelten<br />
sämtliche schriftlichen Stimmrechtsvollmachten, die<br />
in Bezug auf für diese Sitzung anberaumte Angelegenheiten<br />
ausgestellt wurden, als widerrufen. Jegliche<br />
Angelegenheiten, in deren Zusammenhang die<br />
Kommanditisten gemäß diesem Vertrag oder kraft<br />
Recht Befugnisse haben, können von den Kommanditisten<br />
auch ohne Abhaltung einer Versammlung behandelt<br />
werden, und dieses Vorgehen ist genauso<br />
gültig und wirksam wie Beschlüsse der Kommanditisten<br />
im Rahmen einer Versammlung, wenn die Kommanditisten,<br />
die in einer Versammlung zur Abgabe<br />
ihrer Stimme über eine Angelegenheit berechtigt sind<br />
und die Anzahl an Anteilen halten, die für eine Genehmigung<br />
einer Maßnahme erforderlich ist, eine<br />
entsprechende schriftliche Einverständniserklärung<br />
unterzeichnen und diese der Komplementärin unterbreitet<br />
wird. Die Kommanditisten, die dieser Maßnahme<br />
nicht schriftlich zugestimmt haben, werden<br />
umgehend über diesen Beschluss durch weniger als<br />
der einstimmigen schriftlichen Zustimmung der Kommanditisten<br />
schriftlich unterrichtet.<br />
(c) Die Komplementärin trägt die Verantwortung für<br />
die Durchsetzung aller erforderlichen Geschäftsordnungsregeln<br />
für die Durchführung sämtlicher Versammlungen<br />
und unterhält bzw. sorgt für die Unterhaltung<br />
genauer Protokolle der Diskussionen und Beschlüsse,<br />
die bei Versammlungen oder im Wege der<br />
schriftlichen Einverständniserklärung vorgenommen<br />
wurden, auf Kosten der Gesellschaft. Die Unterlagen<br />
aller Versammlungen und schriftlichen Einverständniserklärungen<br />
werden am Hauptsitz der Gesellschaft<br />
unterhalten und stehen zu allen zumutbaren Zeiten zur<br />
Einsichtnahme durch die Gesellschafter zur Verfügung.<br />
Artikel XV<br />
ÜBERTRAGBARKEIT<br />
15.1 Generelles Verbot. Kein Gesellschafter oder sonstiger<br />
Inhaber von Anteilen ist befugt, alle oder einige<br />
seiner Anteile ohne die vorherige schriftliche Zustimmung<br />
der Komplementärin abzutreten, zu übertragen,<br />
zu verkaufen, zu tilgen, zu belasten oder in irgendeiner<br />
Weise zu veräußern (zusammen “Abtretung”) genannt;<br />
die Zustimmung des Komplementärin kann nach<br />
dem alleinigen Ermessen eines jeden Gesellschafters<br />
erteilt oder verweigert werden. Jeder Versuch einer<br />
Übertragung aller oder einiger Anteile eines Gesellschafters<br />
oder sonstigen Inhabers von Anteilen ohne<br />
die erforderliche Zustimmung oder ohne anderweitige<br />
Genehmigung gemäß diesem Vertrag ist nichtig und<br />
hat keinerlei Rechtskraft.<br />
15.2 Aufnahmebedingungen. Ein Erwerber von Anteilen<br />
kann nur mit der Zustimmung des Komplementärs<br />
Gesellschafter werden und hat, soweit die Komplementärin<br />
nicht darauf verzichtet, die folgenden<br />
Bedingungen zu erfüllen:<br />
(a) der Erwerber, sein rechtmäßiger Vertreter oder<br />
bevollmächtigter Agent muss eine schriftliche Erklärung<br />
über die Übertragung des/der Anteil/e in einer<br />
bzw. mit einem für den Komplementär zufrieden stellenden<br />
Form und Inhalt unterzeichnet haben;<br />
(b) der Erwerber muss eine schriftliche Vereinbarung<br />
in einer/einem für den Komplementär zufrieden<br />
stellenden Form und Inhalt unterzeichnet haben, mit<br />
der er sämtliche Pflichten und Verpflichtungen des<br />
Abtretenden aus diesem Vertrag im Hinblick auf<br />
die übertragenen Anteile übernimmt und sich an die<br />
Bedingungen und Konditionen dieses Vertrags bindet;<br />
(c) der Abtretende, sein rechtmäßiger Vertreter oder<br />
bevollmächtigter Agent und der Erwerber müssen in<br />
einer/einem für die Komplementärin zufriedenstellenden<br />
Form und Inhalt eine schriftliche Vereinbarung<br />
unterzeichnet haben, in der sie erklären, dass sie die<br />
Gesellschaft, die Komplementärin und die anderen Gesellschafter<br />
im Hinblick auf jegliche Verluste oder Verbindlichkeiten,<br />
die aus der Übertragung hervorgehen,<br />
freistellen und schad- und klaglos halten;<br />
(d) der Erwerber muss alle weiteren Dokumente und<br />
Schriftstücke unterzeichnen, die die Komplementärin<br />
als für die Aufnahme des Erwerbers als Gesellschafter<br />
erforderlich erachtet;<br />
(e) soweit von der Komplementärin nicht anderweitig<br />
erlaubt, erklärt der Erwerber sich mit der Annahme der<br />
Anteile mit Wirkung ab dem letzten Tag des Kalendermonats<br />
einverstanden, in dem die Anteile erworben<br />
wurden (wie es zwecks Einhaltung der Verpflichtungen<br />
der Gesellschaft für die Bewertung des Anteilspreis<br />
erforderlich ist); und<br />
(f) soweit die Komplementärin darauf nicht verzichtet,<br />
müssen der Erwerber oder der Abtretende die<br />
Kosten übernehmen, die der Gesellschaft in Zusammenhang<br />
mit der Aufnahme des Erwerbers in die Gesellschaft<br />
entstehen.<br />
Ein zugelassener Erwerber eines Anteils, der nicht Ge-