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infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

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infrastruktur<br />

mentärs zur Durchführung der Geschäfte der Gesellschaft)<br />

dieses Vertrags vorgesehenen Angelegenheiten,<br />

die die Komplementärin ohne Abstimmung der<br />

Kommanditisten alleine ändern kann;<br />

(ii) Änderungen des Zwecks der Gesellschaft gemäß<br />

Art. 4.1;<br />

(iii) Änderungen der Eignungskriterien gemäß Anlage<br />

B;<br />

(iv) Eingehen von Verschuldungen der Gesellschaft in<br />

Höhe eines Betrags, der mehr als das Dreifache der zu<br />

einem solchen Zeitpunkt existierenden Kapitaleinlagen<br />

in die Gesellschaft ausmacht; und<br />

(v) Genehmigung oder Ablehnung der Auflösung<br />

oder Beendigung der Gesellschaft gemäß Art. 16.1.<br />

(b) Bevor die Komplementärin eine der folgenden<br />

Handlungen für oder im Namen der Gesellschaft vornimmt,<br />

haben die Kommanditisten das Recht zur Genehmigung<br />

durch Mehrheitsbeschluss:<br />

(i) Amtsenthebung der Komplementärin oder eines<br />

Nachfolgers der Komplementärin;<br />

(ii) Wahl einer neuen Komplementärin oder einer<br />

Komplementärin nach Amtsenthebung der bestehenden<br />

Komplementärin oder einer Nachfolgerin für sie<br />

oder im Falle eines Rücktritts oder im Falle des Todes<br />

einer Komplementärin oder einer Nachfolge-Komplementärin;<br />

und<br />

(iii) Genehmigung oder Ablehnung von Transaktionen<br />

(oder einer Reihe von Transaktionen), die die Fusion,<br />

Zusammenlegung oder eine sonstige Umstrukturierung<br />

der Gesellschaft mit einer anderen Person oder<br />

den Verkauf aller oder im wesentlichen aller Vermögensbestände<br />

der Gesellschaft (außer im Verlauf der<br />

üblichen Geschäftstätigkeiten) zur Folge haben<br />

.<br />

14.2 Auflagen auf die Befugnis zur Vertragsänderung.<br />

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 16.1 dieses<br />

Vertrags darf dieser Vertrag ohne die Zustimmung<br />

der Dreiviertelmehrheit der Kommanditisten in keinem<br />

Fall dahingehend geändert werden, dass die beschränkte<br />

Haftung der Kommanditisten geändert wird;<br />

außerdem sind Vertragsänderungen, die zu einer Minderung<br />

der Rechte oder Nutzen führen, auf die die<br />

Komplementärin oder die Kommanditisten gemäß den<br />

Bestimmungen dieses Vertrags Anspruch haben, ohne<br />

die Zustimmung der Dreiviertelmehrheit der Gesellschafter<br />

nicht zulässig.<br />

14.3 Beschränkte Haftung. Kein Kommanditist haftet<br />

über die Höhe seiner Kapitalanlage hinaus für Schulden<br />

oder Verpflichtungen der Gesellschaft.<br />

14.4 Versammlungen und Maßnahmen der Kommanditisten<br />

142 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

(a) Versammlungen der Kommanditisten zwecks<br />

Abstimmung über Angelegenheiten, in deren Zusammenhang<br />

sie laut diesem Vertrag Befugnisse haben,<br />

können vom Komplementär jederzeit einberufen werden<br />

und sind von ihm bei Vorliegen eines schriftlichen<br />

Antrags eines Kommanditisten einzuberufen. Diese<br />

Versammlungen finden zu zumutbaren Zeiten und an<br />

für die Kommanditisten angemessenen Orten frühestens<br />

fünfzehn (15) und spätestens sechzig (60) Tage<br />

nach Erhalt einer Aufforderung statt.<br />

(b) Ein Kommanditist hat pro von ihm gehaltenen<br />

Anteil Anspruch auf Abgabe einer Stimme. Durch die<br />

persönliche Anwesenheit und Stimmabgabe eines<br />

Kommanditisten bei einer Versammlung gelten<br />

sämtliche schriftlichen Stimmrechtsvollmachten, die<br />

in Bezug auf für diese Sitzung anberaumte Angelegenheiten<br />

ausgestellt wurden, als widerrufen. Jegliche<br />

Angelegenheiten, in deren Zusammenhang die<br />

Kommanditisten gemäß diesem Vertrag oder kraft<br />

Recht Befugnisse haben, können von den Kommanditisten<br />

auch ohne Abhaltung einer Versammlung behandelt<br />

werden, und dieses Vorgehen ist genauso<br />

gültig und wirksam wie Beschlüsse der Kommanditisten<br />

im Rahmen einer Versammlung, wenn die Kommanditisten,<br />

die in einer Versammlung zur Abgabe<br />

ihrer Stimme über eine Angelegenheit berechtigt sind<br />

und die Anzahl an Anteilen halten, die für eine Genehmigung<br />

einer Maßnahme erforderlich ist, eine<br />

entsprechende schriftliche Einverständniserklärung<br />

unterzeichnen und diese der Komplementärin unterbreitet<br />

wird. Die Kommanditisten, die dieser Maßnahme<br />

nicht schriftlich zugestimmt haben, werden<br />

umgehend über diesen Beschluss durch weniger als<br />

der einstimmigen schriftlichen Zustimmung der Kommanditisten<br />

schriftlich unterrichtet.<br />

(c) Die Komplementärin trägt die Verantwortung für<br />

die Durchsetzung aller erforderlichen Geschäftsordnungsregeln<br />

für die Durchführung sämtlicher Versammlungen<br />

und unterhält bzw. sorgt für die Unterhaltung<br />

genauer Protokolle der Diskussionen und Beschlüsse,<br />

die bei Versammlungen oder im Wege der<br />

schriftlichen Einverständniserklärung vorgenommen<br />

wurden, auf Kosten der Gesellschaft. Die Unterlagen<br />

aller Versammlungen und schriftlichen Einverständniserklärungen<br />

werden am Hauptsitz der Gesellschaft<br />

unterhalten und stehen zu allen zumutbaren Zeiten zur<br />

Einsichtnahme durch die Gesellschafter zur Verfügung.<br />

Artikel XV<br />

ÜBERTRAGBARKEIT<br />

15.1 Generelles Verbot. Kein Gesellschafter oder sonstiger<br />

Inhaber von Anteilen ist befugt, alle oder einige<br />

seiner Anteile ohne die vorherige schriftliche Zustimmung<br />

der Komplementärin abzutreten, zu übertragen,<br />

zu verkaufen, zu tilgen, zu belasten oder in irgendeiner<br />

Weise zu veräußern (zusammen “Abtretung”) genannt;<br />

die Zustimmung des Komplementärin kann nach<br />

dem alleinigen Ermessen eines jeden Gesellschafters<br />

erteilt oder verweigert werden. Jeder Versuch einer<br />

Übertragung aller oder einiger Anteile eines Gesellschafters<br />

oder sonstigen Inhabers von Anteilen ohne<br />

die erforderliche Zustimmung oder ohne anderweitige<br />

Genehmigung gemäß diesem Vertrag ist nichtig und<br />

hat keinerlei Rechtskraft.<br />

15.2 Aufnahmebedingungen. Ein Erwerber von Anteilen<br />

kann nur mit der Zustimmung des Komplementärs<br />

Gesellschafter werden und hat, soweit die Komplementärin<br />

nicht darauf verzichtet, die folgenden<br />

Bedingungen zu erfüllen:<br />

(a) der Erwerber, sein rechtmäßiger Vertreter oder<br />

bevollmächtigter Agent muss eine schriftliche Erklärung<br />

über die Übertragung des/der Anteil/e in einer<br />

bzw. mit einem für den Komplementär zufrieden stellenden<br />

Form und Inhalt unterzeichnet haben;<br />

(b) der Erwerber muss eine schriftliche Vereinbarung<br />

in einer/einem für den Komplementär zufrieden<br />

stellenden Form und Inhalt unterzeichnet haben, mit<br />

der er sämtliche Pflichten und Verpflichtungen des<br />

Abtretenden aus diesem Vertrag im Hinblick auf<br />

die übertragenen Anteile übernimmt und sich an die<br />

Bedingungen und Konditionen dieses Vertrags bindet;<br />

(c) der Abtretende, sein rechtmäßiger Vertreter oder<br />

bevollmächtigter Agent und der Erwerber müssen in<br />

einer/einem für die Komplementärin zufriedenstellenden<br />

Form und Inhalt eine schriftliche Vereinbarung<br />

unterzeichnet haben, in der sie erklären, dass sie die<br />

Gesellschaft, die Komplementärin und die anderen Gesellschafter<br />

im Hinblick auf jegliche Verluste oder Verbindlichkeiten,<br />

die aus der Übertragung hervorgehen,<br />

freistellen und schad- und klaglos halten;<br />

(d) der Erwerber muss alle weiteren Dokumente und<br />

Schriftstücke unterzeichnen, die die Komplementärin<br />

als für die Aufnahme des Erwerbers als Gesellschafter<br />

erforderlich erachtet;<br />

(e) soweit von der Komplementärin nicht anderweitig<br />

erlaubt, erklärt der Erwerber sich mit der Annahme der<br />

Anteile mit Wirkung ab dem letzten Tag des Kalendermonats<br />

einverstanden, in dem die Anteile erworben<br />

wurden (wie es zwecks Einhaltung der Verpflichtungen<br />

der Gesellschaft für die Bewertung des Anteilspreis<br />

erforderlich ist); und<br />

(f) soweit die Komplementärin darauf nicht verzichtet,<br />

müssen der Erwerber oder der Abtretende die<br />

Kosten übernehmen, die der Gesellschaft in Zusammenhang<br />

mit der Aufnahme des Erwerbers in die Gesellschaft<br />

entstehen.<br />

Ein zugelassener Erwerber eines Anteils, der nicht Ge-

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