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infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

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infrastruktur<br />

10. eine befristung der gültigkeitsdauer<br />

der zur verfügung gestellten<br />

informationen, z.b. die<br />

gültigkeitsdauer befristeter angebote,<br />

insbesondere hinsichtlich<br />

des preises.<br />

Die Gültigkeit dieser dem Anleger zur<br />

Verfügung gestellten Informationen ist<br />

grundsätzlich nicht befristet. Die im Emissionsprospekt<br />

enthaltenen Informationen<br />

beziehen sich auf den Stichtag der Prospektherausgabe<br />

(15. August 2007). Der<br />

Beitritt zur Fondsgesellschaft kann nur erfolgen,<br />

solange der Fonds noch nicht geschlossen<br />

ist, also die Zeichnungsfrist<br />

noch nicht abgelaufen ist (Zeichnungsschluss).<br />

Zeichnungsschluss ist – vorbehaltlich<br />

einer Verlegung durch die<br />

Komplementärin – am 30. Juni 2008.<br />

11. hinweis, dass sich die finanzdienstleistung<br />

auf finanzinstrumente<br />

bezieht, die wegen ihrer<br />

spezifischen merkmale oder der<br />

durchzuführenden vorgänge mit<br />

speziellen risiken behaftet sind<br />

oder deren preis schwankungen<br />

auf dem finanzmarkt unterliegt,<br />

auf die der unternehmer keinen<br />

einfluss hat, und dass in der vergangenheit<br />

erwirtschaftete erträge<br />

kein indikator für künftige<br />

erträge sind.<br />

Die angebotene Beteiligung ist als unternehmerische<br />

Beteiligung mit speziellen<br />

Risiken behaftet und in der Vergangenheit<br />

erwirtschaftete Erträge sind kein In-<br />

166 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

dikator für künftige Erträge. Die Risiken<br />

der Beteiligung werden im Emissionsprospekt<br />

auf den Seiten 11 ff. im Abschnitt<br />

„Risiken der Beteiligung“ detailliert dargestellt.<br />

Die Verwirklichung von Risiken<br />

kann zum Totalverlust des eingesetzten<br />

Kapitals führen.<br />

12. hinweis auf die vertraglichen<br />

kündigungsbedingungen<br />

einschließlich etwaiger vertragsstrafen.<br />

Die Fondsgesellschaft ist auf bestimmte<br />

Zeit errichtet (siehe Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Eine Kündigung der<br />

Beteiligung ist für die Dauer der Gesellschaft<br />

grundsätzlich ausgeschlossen. Eine<br />

Ausnahme gilt in speziellen Fällen, in<br />

denen eine vorzeitige einvernehmliche<br />

Beendigung der Beteiligung unter bestimmten<br />

Voraussetzungen möglich ist,<br />

sofern diese jeweiligen Voraussetzungen<br />

nicht bereits zum Zeitpunkt des Beitritts<br />

zur Gesellschaft vorgelegen haben. (siehe<br />

Ziff. 19 des Gesellschaftsvertrages). Das<br />

Recht zur außerordentlichen Kündigung<br />

aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

Die Regelungen zur Kündigung und zum<br />

Ausscheiden eines Gesellschafters sind in<br />

den Ziff. 19 und Ziff. 21 f. des Gesellschaftsvertrages<br />

im einzelnen dargestellt.<br />

Beabsichtigt ein Treugeber seine Beteiligung<br />

in eine direkte Beteiligung zu wandeln<br />

und unmittelbar als Kommanditist in<br />

die Gesellschaft einzutreten, kann er das<br />

Treuhandverhältnis jederzeit gem. Ziff.<br />

6.3 des Gesellschaftsvertrages und Ziff. 8<br />

des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

beenden. Eine Kündigung des Treuhandverhältnisses<br />

aus wichtigem Grund wird<br />

in Ziff. 13.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

geregelt.<br />

Vertragsstrafen sind nicht vorgesehen.<br />

Wird einem Anleger aus wichtigem Grund<br />

durch Gesellschafterbeschluss gekündigt,<br />

schuldet ihm die Gesellschaft als Abfindungsbetrag<br />

den Buchwert seines Kapitalanteils<br />

oder den Verkehrswert seiner<br />

Beteiligung, wenn dieser niedriger als der<br />

Buchwert ist. Dieser Abfindungsbetrag<br />

kann möglicherweise niedriger sein als<br />

der ursprüngliche Zeichnungsbetrag.<br />

Wird ein Anleger wegen Zahlungsverzugs<br />

aus der Gesellschaft ausgeschlossen, entsteht<br />

kein Abfindungsanspruch. Er erhält<br />

geleistete Zahlungen abzüglich Kosten<br />

und Schäden der Gesellschaft zurückerstattet<br />

(vgl. im Einzelnen Ziff. 22 des<br />

Gesellschaftsvertrages, S. 119 des Emissionsprospektes).<br />

13. erfüllungsort, gerichtsstand,<br />

rechtsordnung.<br />

Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus<br />

dem Gesellschaftsvertrag und dem Treuhandvertrag<br />

ist der Sitz der Gesellschaft<br />

bzw. der Sitz der Treuhandkommanditistin.<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten<br />

aus den Verträgen sowie über ihr<br />

Zustandekommen ist Berlin, soweit dies<br />

rechtlich zulässig vereinbart werden<br />

kann.<br />

Es gilt das Recht der Bundesrepublik

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