infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de
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infrastruktur<br />
10. eine befristung der gültigkeitsdauer<br />
der zur verfügung gestellten<br />
informationen, z.b. die<br />
gültigkeitsdauer befristeter angebote,<br />
insbesondere hinsichtlich<br />
des preises.<br />
Die Gültigkeit dieser dem Anleger zur<br />
Verfügung gestellten Informationen ist<br />
grundsätzlich nicht befristet. Die im Emissionsprospekt<br />
enthaltenen Informationen<br />
beziehen sich auf den Stichtag der Prospektherausgabe<br />
(15. August 2007). Der<br />
Beitritt zur Fondsgesellschaft kann nur erfolgen,<br />
solange der Fonds noch nicht geschlossen<br />
ist, also die Zeichnungsfrist<br />
noch nicht abgelaufen ist (Zeichnungsschluss).<br />
Zeichnungsschluss ist – vorbehaltlich<br />
einer Verlegung durch die<br />
Komplementärin – am 30. Juni 2008.<br />
11. hinweis, dass sich die finanzdienstleistung<br />
auf finanzinstrumente<br />
bezieht, die wegen ihrer<br />
spezifischen merkmale oder der<br />
durchzuführenden vorgänge mit<br />
speziellen risiken behaftet sind<br />
oder deren preis schwankungen<br />
auf dem finanzmarkt unterliegt,<br />
auf die der unternehmer keinen<br />
einfluss hat, und dass in der vergangenheit<br />
erwirtschaftete erträge<br />
kein indikator für künftige<br />
erträge sind.<br />
Die angebotene Beteiligung ist als unternehmerische<br />
Beteiligung mit speziellen<br />
Risiken behaftet und in der Vergangenheit<br />
erwirtschaftete Erträge sind kein In-<br />
166 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />
dikator für künftige Erträge. Die Risiken<br />
der Beteiligung werden im Emissionsprospekt<br />
auf den Seiten 11 ff. im Abschnitt<br />
„Risiken der Beteiligung“ detailliert dargestellt.<br />
Die Verwirklichung von Risiken<br />
kann zum Totalverlust des eingesetzten<br />
Kapitals führen.<br />
12. hinweis auf die vertraglichen<br />
kündigungsbedingungen<br />
einschließlich etwaiger vertragsstrafen.<br />
Die Fondsgesellschaft ist auf bestimmte<br />
Zeit errichtet (siehe Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Eine Kündigung der<br />
Beteiligung ist für die Dauer der Gesellschaft<br />
grundsätzlich ausgeschlossen. Eine<br />
Ausnahme gilt in speziellen Fällen, in<br />
denen eine vorzeitige einvernehmliche<br />
Beendigung der Beteiligung unter bestimmten<br />
Voraussetzungen möglich ist,<br />
sofern diese jeweiligen Voraussetzungen<br />
nicht bereits zum Zeitpunkt des Beitritts<br />
zur Gesellschaft vorgelegen haben. (siehe<br />
Ziff. 19 des Gesellschaftsvertrages). Das<br />
Recht zur außerordentlichen Kündigung<br />
aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />
Die Regelungen zur Kündigung und zum<br />
Ausscheiden eines Gesellschafters sind in<br />
den Ziff. 19 und Ziff. 21 f. des Gesellschaftsvertrages<br />
im einzelnen dargestellt.<br />
Beabsichtigt ein Treugeber seine Beteiligung<br />
in eine direkte Beteiligung zu wandeln<br />
und unmittelbar als Kommanditist in<br />
die Gesellschaft einzutreten, kann er das<br />
Treuhandverhältnis jederzeit gem. Ziff.<br />
6.3 des Gesellschaftsvertrages und Ziff. 8<br />
des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
beenden. Eine Kündigung des Treuhandverhältnisses<br />
aus wichtigem Grund wird<br />
in Ziff. 13.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
geregelt.<br />
Vertragsstrafen sind nicht vorgesehen.<br />
Wird einem Anleger aus wichtigem Grund<br />
durch Gesellschafterbeschluss gekündigt,<br />
schuldet ihm die Gesellschaft als Abfindungsbetrag<br />
den Buchwert seines Kapitalanteils<br />
oder den Verkehrswert seiner<br />
Beteiligung, wenn dieser niedriger als der<br />
Buchwert ist. Dieser Abfindungsbetrag<br />
kann möglicherweise niedriger sein als<br />
der ursprüngliche Zeichnungsbetrag.<br />
Wird ein Anleger wegen Zahlungsverzugs<br />
aus der Gesellschaft ausgeschlossen, entsteht<br />
kein Abfindungsanspruch. Er erhält<br />
geleistete Zahlungen abzüglich Kosten<br />
und Schäden der Gesellschaft zurückerstattet<br />
(vgl. im Einzelnen Ziff. 22 des<br />
Gesellschaftsvertrages, S. 119 des Emissionsprospektes).<br />
13. erfüllungsort, gerichtsstand,<br />
rechtsordnung.<br />
Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus<br />
dem Gesellschaftsvertrag und dem Treuhandvertrag<br />
ist der Sitz der Gesellschaft<br />
bzw. der Sitz der Treuhandkommanditistin.<br />
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten<br />
aus den Verträgen sowie über ihr<br />
Zustandekommen ist Berlin, soweit dies<br />
rechtlich zulässig vereinbart werden<br />
kann.<br />
Es gilt das Recht der Bundesrepublik