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infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

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14.2 Mehrere Rechtsnachfolger können ihre Rechte<br />

nur durch einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten<br />

Vertreter ausüben, der auch zur Entgegennahme<br />

von Geldleistungen ermächtigt ist.<br />

14.3 Solange der oder die Rechtsnachfolger oder ein<br />

Testamentsvollstrecker ihre Berechtigung nicht in geeigneter<br />

Weise – z.B. durch Erbschein - nachgewiesen<br />

haben oder solange ein gemeinsamer Vertreter nicht<br />

bestellt und dieser sich nicht legitimiert hat, ruhen die<br />

Rechte des verstorbenen Treugebers aus dem Treuhandverhältnis<br />

und dem für ihn treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditanteil. Ausschüttungen, Zinsen<br />

und/oder Kapitalrückflüsse verbleiben so lange auf<br />

dem Treuhandkonto; Zinsen stehen den Erben bzw.<br />

Vermächtnisnehmern deswegen nicht zu.<br />

15. Haftung der Treuhandkommanditistin,<br />

Freistellung<br />

15.1 Die Treuhandkommanditistin hat ihre Pflichten<br />

aus diesem Vertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmannes zu erfüllen. Etwaige Schadenersatzansprüche<br />

des Treugebers gegen die Treuhandkommanditistin<br />

gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche<br />

wegen der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen,<br />

sind innerhalb einer Ausschlussfrist von<br />

sechs Monaten ab Kenntnis des Anspruchstellers von<br />

dem Schaden schriftlich geltend zu machen und verjähren<br />

in drei Jahren ab diesem Zeitpunkt, soweit nicht<br />

Gesetz oder Rechtsprechung eine kürzere Verjährungsfrist<br />

vorsehen.<br />

15.2 Die Haftung der Treuhandkommanditistin beschränkt<br />

sich auf die Erfüllung der in diesem Vertrag<br />

festgelegten Pflichten. Darüber hinaus übernimmt die<br />

Treuhandkommanditistin gegenüber dem Treugeber<br />

keine Verpflichtungen und Haftungen, insbesondere<br />

nicht für die vom Treugeber mit seinem Beitritt zur Gesellschaft<br />

verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen<br />

Ziele. Die Treuhandkommanditistin haftet auch nicht<br />

dafür, dass die Komplementärin oder der Beirat sowie<br />

die Vertragspartner der Gesellschaft die ihnen obliegenden<br />

Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen.<br />

15.3 Die Treuhandkommanditistin haftet dem Treugeber<br />

für von der Treuhandkommanditistin vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Eine Haftung<br />

der Treuhandkommanditistin für leichte Fahrlässigkeit<br />

im Zusammenhang mit diesem Vertrag besteht<br />

nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In<br />

diesem Fall wird die Haftung der Treuhandkommanditistin<br />

für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen.<br />

15.4 Der Treugeber stellt die Treuhandkommanditistin<br />

von allen Ansprüchen Dritter, so auch der Finanzbehörden,<br />

frei, die gegen die Treuhandkommanditistin in<br />

ihrer Eigenschaft als formeller Inhaber der Kommanditbeteiligung<br />

des Treugebers erhoben werden. Die<br />

Freistellung erfolgt auf erstes Anfordern. Der Treugeber<br />

ersetzt der Treuhandkommanditistin alle Schäden,<br />

die dieser bei Durchführung dieses Treuhandauftrages<br />

entstehen, es sei denn, die Treuhandkommanditistin<br />

würde bei Zugrundelegung des in Ziff. 15.3 geregelten<br />

Haftungsmaßstabs haften.<br />

16. Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />

16.1 Die Vergütung der Treuhandkommanditistin erfolgt<br />

durch die Gesellschaft und ist in Ziff. 10.3 des Gesellschaftsvertrags<br />

festgelegt.<br />

16.2 Die Kosten für vom Treugeber veranlassten Sondertätigkeiten<br />

(Registerumschreibung, Kapitalherabsetzung<br />

etc.) kann die Treuhandkommanditistin von<br />

dem betreffenden Treugeber ersetzt verlangen.<br />

17. Einheitliche und gesonderte Feststellung<br />

der Besteuerungsgrundlagen, Geltendmachung<br />

von Sonderbetriebsausgaben,<br />

US-Steuerangelegenheiten<br />

17.1 Die Treugeber bevollmächtigen die Treuhandkommanditistin<br />

dazu, dass diese die Komplementärin<br />

zur Abgabe aller Erklärungen und Durchführung aller<br />

Maßnahmen bevollmächtigt, die im Rahmen der einheitlichen<br />

und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen<br />

im Namen der Treugeber gegenüber<br />

der deutschen Finanzverwaltung erforderlich sind.<br />

17.2 Den Treugebern ist bekannt, dass sie Sonderbetriebsaugaben<br />

(persönlich getragene Kosten im Zusammenhang<br />

mit ihrer Beteiligung) nicht bei ihrer<br />

persönlichen Einkommensteuererklärung, sondern<br />

ausschließlich im Rahmen der gesonderten und einheitlichen<br />

Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft<br />

geltend machen können.<br />

17.3 Damit Sonderbetriebsaugaben berücksichtigt<br />

werden können, haben die Treugeber der Komplementärin<br />

diese jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr<br />

unaufgefordert bis zum 28. Februar mitzuteilen<br />

und durch entsprechende Belege nachzuweisen.<br />

Die Komplementärin kann die Treugeber unter<br />

Mitteilung der Anschrift des Steuerberaters der Gesellschaft<br />

auffordern, die Angaben und Nachweise<br />

direkt an den Steuerberater der Gesellschaft zu übermitteln.<br />

Soweit die Nachweise nicht spätestens<br />

bis zum 28. Februar eines Jahres bei dem Steuerberater,<br />

der Komplementärin oder der Gesellschaft eingegangen<br />

sind, werden verspätet gemeldete oder unvollständig<br />

angemeldete Sonderbetriebsaugaben<br />

erst nach Abgeltung eines dadurch verursachten<br />

Mehraufwands durch Zahlung einer pauschalen Bearbeitungsgebühr<br />

von 100,00 Euro zuzüglich gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer bearbeitet und in die Feststellungserklärung<br />

der Gesellschaft aufgenommen<br />

und im Folgejahr nachgemeldet.<br />

17.4 Die Treugeber bevollmächtigen die die Treuhandkommanditistin<br />

dazu, dass diese die Komplementärin<br />

zur Abgabe aller Erklärungen und Durchführung<br />

aller Maßnahmen bevollmächtigt, die für<br />

Steuerzwecke auf Bundes-, Bundesstaaten- und<br />

kommunaler Ebene in den USA erforderlich sind.<br />

Darüber hinaus bevollmächtigen die Treugeber die<br />

Treuhandkommanditistin dazu, dass diese die die<br />

Komplementärin bevollmächtigt, alle Wahlmöglichkeiten<br />

für Steuerzwecke auszuüben, wenn diese nach<br />

nationalem Recht zulässig sind. Die Treugeber bevollmächtigen<br />

die die Treuhandkommanditistin dazu, dass<br />

diese die Komplementärin zur Eröffnung eines<br />

US-Kontos zur zentralen Abwicklung von Steuerzahlungen<br />

und –erstattungen für die Anleger der Life<br />

Trust Fonds bevollmächtigt. Die Komplementärin wird<br />

ausdrücklich ermächtigt, als „für Steuerangelegenheiten<br />

zuständiger Gesellschafter“ gemäß dem<br />

US-Einkommensteuergesetz („Tax Matters Partner“<br />

i.S.v. IRC section 6231 (a) (7) ) und in ähnlicher<br />

Eigenschaft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen<br />

auf bundesstaatlicher oder kommunaler Ebene zu<br />

fungieren.<br />

17.5 Den Treugebern ist bekannt, dass sie in den<br />

USA persönliche Einkommensteuererklärungen abgeben<br />

müssen. Die Treuhandkommanditistin vermittelt<br />

auf Wunsch eine erfahrene Steuerberatungsgesellschaft<br />

zur Erstellung und Einreichung der US-<br />

Steuererklärungen sowie der Wahrnehmung aller<br />

damit verbundenen US-steuerlichen Angelegenheiten.<br />

Die Aufwendungen für diese steuerliche Beratungsleistung<br />

trägt der Treugeber.<br />

17.6 Die Treugeber haben den notwendigen US-<br />

Erklärungspflichten nachzukommen und die Gesellschaft<br />

uneingeschränkt zu unterstützen, um ihre steuerliche<br />

Ansässigkeit in Deutschland nachzuweisen.<br />

18. Schlussbestimmungen<br />

18.1 Mündliche Nebenabreden zu diesem Treuhandvertrag<br />

sind unwirksam. Etwaige Zusatz- und Änderungsvereinbarungen<br />

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />

der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser<br />

Bestimmung.<br />

18.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Treuhandvertrages<br />

ganz oder teilweise unwirksam sein<br />

oder werden, so bleibt dieser Vertrag im Übrigen<br />

unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen<br />

werden die Parteien eine Regelung vereinbaren, die in<br />

gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen<br />

Zweck der ungültigen Bestimmungen am nächsten<br />

kommt. Entsprechendes gilt, soweit dieser Vertrag<br />

Lücken aufweisen sollte.<br />

149<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben

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