infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de
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die mindestens 25% aller Stimmen innehaben, eine<br />
frühere Neuwahl verlangen. Jedes Beiratsmitglied<br />
kann sein Amt ohne Mitteilung von Gründen mit einer<br />
Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats<br />
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Beiratsvorsitzenden<br />
niederlegen. Der Beiratsvorsitzende<br />
hat die anderen Mitglieder des Beirats und die Komplementärin<br />
sowie die Beteiligungsverwalterin hiervon<br />
unverzüglich zu unterrichten. Von der Gesellschafterversammlung<br />
ist unverzüglich ein neues Beiratsmitglied<br />
zu bestimmen.<br />
12.4 Jedes Beiratsmitglied kann durch einfachen<br />
Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung<br />
abberufen werden. In diesem Fall ist von der Gesellschafterversammlung<br />
ein neues Beiratsmitglied zu bestimmen.<br />
12.5 Sitzungen des Anlegerbeirats werden durch<br />
dessen Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich<br />
oder per Telefax durch Einladung sämtlicher Beiratsmitglieder<br />
und unter Angabe von Ort, Tag, Zeit,<br />
Zweck und Tagesordnung der Versammlung einberufen.<br />
Beiratsbeschlüsse können grundsätzlich in der<br />
Beiratsversammlung oder im Wege des schriftlichen<br />
Umlaufverfahrens, das auch per Telefax oder Email erfolgen<br />
kann, gefasst werden, wobei der Beiratsvorsitzende<br />
oder sein Stellvertreter schriftlich den<br />
Beschlussgegenstand, den zugrunde liegenden Sachverhalt<br />
und die Stimmabgabefrist in der Beschlussvorlage<br />
darzustellen hat. Der Anlegerbeirat hat<br />
mindestens einmal jährlich, darüber hinaus bei Bedarf,<br />
unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder zu<br />
tagen. Die Entscheidungen des Anlegerbeirats und die<br />
ihm vorgelegten Unterlagen sind vollständig zu dokumentieren.<br />
12.6 Außerordentliche Beiratssitzungen sind einzuberufen,<br />
wenn dies durch mindestens zwei Beiratsmitglieder<br />
schriftlich und/oder von der Komplementärin<br />
unter Angabe der entsprechenden Gründe<br />
beantragt wird. Die Einladungsfrist beträgt<br />
bei ordentlichen Beiratssitzungen zwei Wochen und<br />
kann bei außerordentlichen Beiratssitzungen und in<br />
dringenden Fällen auf bis zu drei Tage verkürzt werden.<br />
12.7 Die Beschlussfähigkeit des Anlegerbeirats setzt<br />
voraus, dass alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen<br />
wurden und mindestens drei Beiratsmitglieder an dem<br />
Abstimmungsverfahren teilnehmen. Beschlüsse werden<br />
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
gefasst, wobei jedes Beiratsmitglied eine Stimme hat.<br />
Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Beiratsvorsitzenden<br />
den Ausschlag.<br />
12.8 Der Anlegerbeirat erstattet den Gesellschaftern<br />
über seine Beschlussfassungen und seine Tätigkeit jeweils<br />
zu den ordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />
einen schriftlichen Bericht.<br />
12.9 Die Beiratsmitglieder erhalten ihre im Zusammenhang<br />
mit der Ausübung des Amts entstehenden<br />
Aufwendungen gegen Rechnungsvorlage von der Gesellschaft<br />
erstattet. Eine darüber hinausgehende Vergütung<br />
kann von der Gesellschafterversammlung mit<br />
einfacher Mehrheit beschlossen werden.<br />
12.10 Die Mitglieder des Anlegerbeirats haften nur<br />
gegenüber der Gesellschaft und nur für vorsätzliche<br />
Pflichtverletzungen. Die Gesellschaft stellt die Beiratsmitglieder<br />
von einer Haftung für Pflichtverletzungen<br />
im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglieder des Anlegerbeirats<br />
frei, sofern diese nicht auf Vorsatz beruhen. Die<br />
aktienrechtlichen Vorschriften für den Aufsichtsrat<br />
sind auf den Anlegerbeirat nicht entsprechend anwendbar.<br />
13. Gesellschafterversammlung<br />
13.1 Die Gesellschafterversammlung ist für die ihr<br />
nach dem Gesetz und diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen<br />
Beschlussfassungen und insbesondere für<br />
folgende Beschlussfassungen zuständig:<br />
13.1.1 Feststellung des geprüften Jahresabschlusses;<br />
13.1.2 Entlastung der Komplementärin und der Mitglieder<br />
des Anlegerbeirats, falls ein solcher bestellt ist,<br />
für das abgelaufene Geschäftsjahr;<br />
13.1.3 Wahl des Abschlussprüfers;<br />
13.1.4 Änderung des Gesellschaftsvertrags oder Abweichung<br />
von ihm im Einzelfall;<br />
13.1.5 Änderungen der Investitionskriterien (Anlage<br />
5);<br />
13.1.6 Ausschluss von Gesellschaftern und mittelbarer<br />
Ausschluss von Treugebern dergestalt, dass die Treuhandkommanditistin<br />
ihren Kommanditanteil verringert,<br />
vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 7.5;<br />
13.1.7 Umwandlung, Veräußerung oder Einbringung<br />
des im Wesentlichen ganzen Vermögens der Gesellschaft<br />
in ein anderes Unternehmen sowie Auflösung<br />
der Gesellschaft.<br />
13.2 Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist<br />
in den ersten acht Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahrs<br />
einzuberufen und durchzuführen. Außerordentliche<br />
Gesellschafterversammlungen sind von<br />
der Komplementärin einzuberufen, wenn das dringende<br />
Interesse der Gesellschaft dies erfordert, die<br />
Komplementärin dies aus anderen Gründen für erforderlich<br />
hält oder Gesellschafter und/oder Treugeber,<br />
die zusammen mindestens fünf Prozent der Stimmrechte<br />
auf sich vereinigen, dies aus wichtigem Grund<br />
unter Angabe dieses Grunds und einer Tagesordnung<br />
beantragen. Kommt die Komplementärin einem solchen<br />
Antrag nicht binnen zwei Wochen nach, sind die<br />
Antragsteller berechtigt, selbst eine außerordentliche<br />
Gesellschafterversammlung unter Beachtung der<br />
nachstehenden Ladungsvorschriften einzuberufen.<br />
13.3 Ort der Versammlung ist der Sitz der Gesellschaft<br />
oder ein anderer von der Komplementärin nach<br />
pflichtgemäßem Ermessen ausgewählter Versammlungsort<br />
im Inland. Die ordentlichen und außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlungen können gemeinsam<br />
mit den Gesellschafterversammlungen anderer<br />
von BAC Berlin Atlantic Capital AG initiierten Infra-<br />
Trust Fonds abgehalten werden, die Anwesenheit der<br />
Gesellschafter und Treugeber der anderen InfraTrust<br />
Fonds ist insofern gestattet. Die Gesellschafter und<br />
Treugeber der anderen InfraTrust Fonds haben keine<br />
Gesellschafterrechte, insbesondere kein Stimm- oder<br />
Rederecht in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft.<br />
13.4 Gesellschafterversammlungen sind von der<br />
Komplementärin oder einem von ihr beauftragten Dritten<br />
gegenüber allen Gesellschaftern, die bis zum Monatsultimo<br />
des der Einladung vorangegangenen<br />
Monats der Gesellschaft rechtsgültig beigetreten sind,<br />
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Versammlungsorts<br />
und der Versammlungszeit einzuberufen.<br />
Die Einberufung kann im Einzelfall auch per<br />
Telefax oder auf elektronischem Wege (z.B. per E-<br />
Mail) erfolgen, wenn ein Gesellschafter sein Einverständnis<br />
mit der jeweiligen Form der Übermittlung<br />
durch Angabe der entsprechenden Kontaktdaten (Fax-<br />
Nummer, E-Mail-Adresse etc.) in der Beitrittserklärung<br />
oder anderweitig erklärt hat. Ferner ist der geprüfte<br />
Jahresabschluss ab dem Zeitpunkt der Einberufung im<br />
Internet zugänglich zu machen und in der Einladung<br />
anzugeben, wie der Jahresabschluss eingesehen werden<br />
kann. Auf Wunsch ist der Jahresabschluss dem<br />
Gesellschafter zuzusenden. Die Einladung muss spätestens<br />
zwei Wochen vor dem Versammlungstermin –<br />
der Tag der Versammlung und der Tag der Absendung<br />
der Einladungen nicht mitgezählt – von der Komplementärin<br />
an die Gesellschafter und die Treugeber<br />
abgesendet worden sein, wobei das Datum des Poststempels<br />
oder bei anderer Form der Versendung das<br />
auf dem Sendebeleg festgehaltene Datum der Faxoder<br />
E-Mail-Versendung maßgeblich ist. In dringenden<br />
Fällen kann diese Frist auf eine Woche abgekürzt<br />
werden. Bei einer Vollversammlung kann die Gesellschafterversammlung<br />
auch ohne Beachtung der vorstehenden<br />
Form- und Fristerfordernisse wirksam<br />
abgehalten werden, wenn alle Gesellschafter und Treugeber<br />
damit einverstanden sind. Die Komplementärin<br />
kann die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung<br />
davon abhängig machen, dass sich die Gesellschafter<br />
und Treugeber bis spätestens fünf Arbeitstage (ohne<br />
Samstag) vor der Versammlung bei der Gesellschaft<br />
schriftlich oder in der in der Einladung bezeichneten<br />
Weise anmelden („Anmeldeschluss“). Die Frist kann<br />
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