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infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

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die mindestens 25% aller Stimmen innehaben, eine<br />

frühere Neuwahl verlangen. Jedes Beiratsmitglied<br />

kann sein Amt ohne Mitteilung von Gründen mit einer<br />

Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats<br />

durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Beiratsvorsitzenden<br />

niederlegen. Der Beiratsvorsitzende<br />

hat die anderen Mitglieder des Beirats und die Komplementärin<br />

sowie die Beteiligungsverwalterin hiervon<br />

unverzüglich zu unterrichten. Von der Gesellschafterversammlung<br />

ist unverzüglich ein neues Beiratsmitglied<br />

zu bestimmen.<br />

12.4 Jedes Beiratsmitglied kann durch einfachen<br />

Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung<br />

abberufen werden. In diesem Fall ist von der Gesellschafterversammlung<br />

ein neues Beiratsmitglied zu bestimmen.<br />

12.5 Sitzungen des Anlegerbeirats werden durch<br />

dessen Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich<br />

oder per Telefax durch Einladung sämtlicher Beiratsmitglieder<br />

und unter Angabe von Ort, Tag, Zeit,<br />

Zweck und Tagesordnung der Versammlung einberufen.<br />

Beiratsbeschlüsse können grundsätzlich in der<br />

Beiratsversammlung oder im Wege des schriftlichen<br />

Umlaufverfahrens, das auch per Telefax oder Email erfolgen<br />

kann, gefasst werden, wobei der Beiratsvorsitzende<br />

oder sein Stellvertreter schriftlich den<br />

Beschlussgegenstand, den zugrunde liegenden Sachverhalt<br />

und die Stimmabgabefrist in der Beschlussvorlage<br />

darzustellen hat. Der Anlegerbeirat hat<br />

mindestens einmal jährlich, darüber hinaus bei Bedarf,<br />

unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder zu<br />

tagen. Die Entscheidungen des Anlegerbeirats und die<br />

ihm vorgelegten Unterlagen sind vollständig zu dokumentieren.<br />

12.6 Außerordentliche Beiratssitzungen sind einzuberufen,<br />

wenn dies durch mindestens zwei Beiratsmitglieder<br />

schriftlich und/oder von der Komplementärin<br />

unter Angabe der entsprechenden Gründe<br />

beantragt wird. Die Einladungsfrist beträgt<br />

bei ordentlichen Beiratssitzungen zwei Wochen und<br />

kann bei außerordentlichen Beiratssitzungen und in<br />

dringenden Fällen auf bis zu drei Tage verkürzt werden.<br />

12.7 Die Beschlussfähigkeit des Anlegerbeirats setzt<br />

voraus, dass alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen<br />

wurden und mindestens drei Beiratsmitglieder an dem<br />

Abstimmungsverfahren teilnehmen. Beschlüsse werden<br />

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst, wobei jedes Beiratsmitglied eine Stimme hat.<br />

Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Beiratsvorsitzenden<br />

den Ausschlag.<br />

12.8 Der Anlegerbeirat erstattet den Gesellschaftern<br />

über seine Beschlussfassungen und seine Tätigkeit jeweils<br />

zu den ordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />

einen schriftlichen Bericht.<br />

12.9 Die Beiratsmitglieder erhalten ihre im Zusammenhang<br />

mit der Ausübung des Amts entstehenden<br />

Aufwendungen gegen Rechnungsvorlage von der Gesellschaft<br />

erstattet. Eine darüber hinausgehende Vergütung<br />

kann von der Gesellschafterversammlung mit<br />

einfacher Mehrheit beschlossen werden.<br />

12.10 Die Mitglieder des Anlegerbeirats haften nur<br />

gegenüber der Gesellschaft und nur für vorsätzliche<br />

Pflichtverletzungen. Die Gesellschaft stellt die Beiratsmitglieder<br />

von einer Haftung für Pflichtverletzungen<br />

im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglieder des Anlegerbeirats<br />

frei, sofern diese nicht auf Vorsatz beruhen. Die<br />

aktienrechtlichen Vorschriften für den Aufsichtsrat<br />

sind auf den Anlegerbeirat nicht entsprechend anwendbar.<br />

13. Gesellschafterversammlung<br />

13.1 Die Gesellschafterversammlung ist für die ihr<br />

nach dem Gesetz und diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen<br />

Beschlussfassungen und insbesondere für<br />

folgende Beschlussfassungen zuständig:<br />

13.1.1 Feststellung des geprüften Jahresabschlusses;<br />

13.1.2 Entlastung der Komplementärin und der Mitglieder<br />

des Anlegerbeirats, falls ein solcher bestellt ist,<br />

für das abgelaufene Geschäftsjahr;<br />

13.1.3 Wahl des Abschlussprüfers;<br />

13.1.4 Änderung des Gesellschaftsvertrags oder Abweichung<br />

von ihm im Einzelfall;<br />

13.1.5 Änderungen der Investitionskriterien (Anlage<br />

5);<br />

13.1.6 Ausschluss von Gesellschaftern und mittelbarer<br />

Ausschluss von Treugebern dergestalt, dass die Treuhandkommanditistin<br />

ihren Kommanditanteil verringert,<br />

vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 7.5;<br />

13.1.7 Umwandlung, Veräußerung oder Einbringung<br />

des im Wesentlichen ganzen Vermögens der Gesellschaft<br />

in ein anderes Unternehmen sowie Auflösung<br />

der Gesellschaft.<br />

13.2 Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist<br />

in den ersten acht Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahrs<br />

einzuberufen und durchzuführen. Außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlungen sind von<br />

der Komplementärin einzuberufen, wenn das dringende<br />

Interesse der Gesellschaft dies erfordert, die<br />

Komplementärin dies aus anderen Gründen für erforderlich<br />

hält oder Gesellschafter und/oder Treugeber,<br />

die zusammen mindestens fünf Prozent der Stimmrechte<br />

auf sich vereinigen, dies aus wichtigem Grund<br />

unter Angabe dieses Grunds und einer Tagesordnung<br />

beantragen. Kommt die Komplementärin einem solchen<br />

Antrag nicht binnen zwei Wochen nach, sind die<br />

Antragsteller berechtigt, selbst eine außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung unter Beachtung der<br />

nachstehenden Ladungsvorschriften einzuberufen.<br />

13.3 Ort der Versammlung ist der Sitz der Gesellschaft<br />

oder ein anderer von der Komplementärin nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen ausgewählter Versammlungsort<br />

im Inland. Die ordentlichen und außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlungen können gemeinsam<br />

mit den Gesellschafterversammlungen anderer<br />

von BAC Berlin Atlantic Capital AG initiierten Infra-<br />

Trust Fonds abgehalten werden, die Anwesenheit der<br />

Gesellschafter und Treugeber der anderen InfraTrust<br />

Fonds ist insofern gestattet. Die Gesellschafter und<br />

Treugeber der anderen InfraTrust Fonds haben keine<br />

Gesellschafterrechte, insbesondere kein Stimm- oder<br />

Rederecht in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft.<br />

13.4 Gesellschafterversammlungen sind von der<br />

Komplementärin oder einem von ihr beauftragten Dritten<br />

gegenüber allen Gesellschaftern, die bis zum Monatsultimo<br />

des der Einladung vorangegangenen<br />

Monats der Gesellschaft rechtsgültig beigetreten sind,<br />

schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Versammlungsorts<br />

und der Versammlungszeit einzuberufen.<br />

Die Einberufung kann im Einzelfall auch per<br />

Telefax oder auf elektronischem Wege (z.B. per E-<br />

Mail) erfolgen, wenn ein Gesellschafter sein Einverständnis<br />

mit der jeweiligen Form der Übermittlung<br />

durch Angabe der entsprechenden Kontaktdaten (Fax-<br />

Nummer, E-Mail-Adresse etc.) in der Beitrittserklärung<br />

oder anderweitig erklärt hat. Ferner ist der geprüfte<br />

Jahresabschluss ab dem Zeitpunkt der Einberufung im<br />

Internet zugänglich zu machen und in der Einladung<br />

anzugeben, wie der Jahresabschluss eingesehen werden<br />

kann. Auf Wunsch ist der Jahresabschluss dem<br />

Gesellschafter zuzusenden. Die Einladung muss spätestens<br />

zwei Wochen vor dem Versammlungstermin –<br />

der Tag der Versammlung und der Tag der Absendung<br />

der Einladungen nicht mitgezählt – von der Komplementärin<br />

an die Gesellschafter und die Treugeber<br />

abgesendet worden sein, wobei das Datum des Poststempels<br />

oder bei anderer Form der Versendung das<br />

auf dem Sendebeleg festgehaltene Datum der Faxoder<br />

E-Mail-Versendung maßgeblich ist. In dringenden<br />

Fällen kann diese Frist auf eine Woche abgekürzt<br />

werden. Bei einer Vollversammlung kann die Gesellschafterversammlung<br />

auch ohne Beachtung der vorstehenden<br />

Form- und Fristerfordernisse wirksam<br />

abgehalten werden, wenn alle Gesellschafter und Treugeber<br />

damit einverstanden sind. Die Komplementärin<br />

kann die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung<br />

davon abhängig machen, dass sich die Gesellschafter<br />

und Treugeber bis spätestens fünf Arbeitstage (ohne<br />

Samstag) vor der Versammlung bei der Gesellschaft<br />

schriftlich oder in der in der Einladung bezeichneten<br />

Weise anmelden („Anmeldeschluss“). Die Frist kann<br />

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Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

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Rahmenbedingungen Fakten<br />

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