infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de
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infrastruktur<br />
Das Widerspruchsrecht der einzelnen Kommanditisten<br />
gegen Maßnahmen der Geschäftsführung nach § 164<br />
HGB ist ausgeschlossen. Die Treuhandkommanditistin<br />
übt die Informations- und Kontrollrechte für die Treugeber<br />
aus, soweit diese nicht schriftlich gegenüber<br />
der Treuhandkommanditistin angezeigt haben, diese<br />
unmittelbar selbst ausüben zu wollen und die Treuhandkommanditistin<br />
sie dazu ermächtigt. Die eigene<br />
Wahrnehmung dieser Rechte erfolgt auf eigene Kosten<br />
der Anleger und darf den ordentlichen Geschäftsbetrieb<br />
der Gesellschaft und der Komplementärin nicht<br />
beeinträchtigen.<br />
17.2 Das Kontrollrecht zur Prüfung der Richtigkeit<br />
des Jahresabschlusses durch Einsicht von Unterlagen<br />
über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, insbesondere<br />
der damit verbundenen Verträge, kann nur durch<br />
einen von den Kommanditisten gemeinsam auf eigene<br />
Kosten beauftragten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater<br />
ausgeübt werden, der in der jährlichen ordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung über seine Tätigkeit<br />
berichtet. Den einzelnen Kommanditisten steht ein solches<br />
Einsichtsrecht nicht zu.<br />
17.3 Die Komplementärin ist verpflichtet, die Treuhandkommanditistin<br />
laufend, die übrigen Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber jährlich im Rahmen der<br />
ordentlichen Gesellschafterversammlung und darüber<br />
hinaus, wenn es die Lage der Gesellschaft erfordert,<br />
über alle wesentlichen Vorgänge zu informieren.<br />
18. Rechtsgeschäftliche Verfügungen<br />
über Gesellschaftsanteile<br />
18.1 Die Gesellschafter/Treugeber können ihre Anteile<br />
an der Gesellschaft grundsätzlich jederzeit mit<br />
Wirkung zu einem Zeitpunkt gem. Ziff. 18.2 ganz oder<br />
zum Teil auf einen Dritten übertragen, belasten oder<br />
in sonstiger Weise darüber verfügen. Für die von der<br />
Treuhandkommanditistin treuhänderisch gehaltenen<br />
Anteile gilt das nur, soweit sie von einem Treugeber<br />
dazu beauftragt und angewiesen wurde. Jede Verfügung<br />
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der<br />
Komplementärin und im Fall von Verfügungen über<br />
Kommanditanteile zusätzlich der Eintragung des Gesellschafterwechsels<br />
im Handelsregister. Die Komplementärin<br />
darf die Zustimmung nur verweigern bzw.<br />
die Anmeldung zum Handelsregister nur unterlassen,<br />
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger<br />
Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Gesellschaft<br />
fällige Ansprüche gegen den verfügungswilligen<br />
Gesellschafter/Treugeber zustehen oder der<br />
austretende Gesellschafter/Treugeber seiner Zahlungsverpflichtung<br />
gemäß Ziff. 18.4, deren Höhe ihm<br />
von der Komplementärin innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Zugang seines Zustimmungsverlangens mitzuteilen<br />
ist, nicht innerhalb von zwei Wochen nach dieser<br />
Mitteilung nachkommt. Eine teilweise Übertragung<br />
von Kommanditanteilen ist ausgeschlossen, soweit<br />
118 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />
durch eine teilweise Übertragung Kommanditanteile<br />
entstehen sollten, die 15.000,00 Euro unterschreiten<br />
oder nicht durch 1.000 ganzzahlig teilbar sind. Eine<br />
Verfügung, die zu einer Trennung der Gesellschaftsbeteiligung<br />
von Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil<br />
führt, insbesondere die Bestellung eines<br />
Nießbrauchs, ist unzulässig.<br />
18.2 Eine Übertragung oder sonstige Verfügung (mit<br />
Ausnahme einer Verpfändung oder einer Sicherungsabtretung)<br />
über einen Kommanditanteil ist nur mit<br />
schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung zum Beginn<br />
eines nachfolgenden Geschäftsjahrs zulässig.<br />
18.3 Bei jedem Übergang eines Kommanditanteils<br />
auf einen Dritten, gleichgültig ob im Rahmen der Gesamtrechts-<br />
oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle<br />
Konten gemäß Ziff. 8 unverändert und einheitlich für<br />
den Rechtsnachfolger fortgeführt. Bei der teilweisen<br />
Übertragung eines Kommanditanteils erfolgt die Fortführung<br />
auf getrennten Konten in dem der Teilung entsprechenden<br />
Verhältnis.<br />
18.4 Der ausscheidende Gesellschafter/ Treugeber<br />
ist verpflichtet, der Gesellschaft und den Gesellschaftern<br />
alle Nachteile aufgrund des Gesellschafterwechsels,<br />
insbesondere solche aus Steuern und Abgaben,<br />
durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrags<br />
auszugleichen. Die Gesellschaft wird dem ausscheidenden<br />
Gesellschafter/Treugeber die Höhe des Zahlungsbetrags<br />
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang<br />
eines entsprechenden Zustimmungsverlangens schriftlich<br />
mitteilen.<br />
18.5 Alle Kosten einer Verfügung, insbesondere die<br />
Kosten des Verwaltungsaufwands bei der Gesellschaft<br />
und der Treuhandkommanditistin, die vorbehaltlich<br />
Ziff. 18.4 insgesamt pauschal auf 250,00 Euro festgesetzt<br />
werden, trägt im Verhältnis zur Gesellschaft und<br />
zur Treuhandkommanditistin der neu eintretende Gesellschafter/Treugeber.<br />
19. Kündigung, Ausschluss<br />
eines Gesellschafters<br />
19.1 Eine Kündigung der Gesellschaft ist für die<br />
Dauer der Gesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen.<br />
Eine Ausnahme gilt in den folgenden Fällen, in denen<br />
ein betroffener Gesellschafter/Treugeber die einvernehmliche<br />
Beendigung seiner Beteiligung beantragen<br />
kann, sofern die jeweiligen Voraussetzungen nicht bereits<br />
zum Zeitpunkt des Beitritts zur Gesellschaft vorgelegen<br />
haben:<br />
19.1.1 bei Arbeitslosigkeit eines Gesellschafters/ Treugebers<br />
von mindestens zwölf Monaten, nachgewiesen<br />
durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des zuständigen<br />
Arbeitsamtes; oder<br />
19.1.2 bei dauernder Berufsunfähigkeit eines Gesellschafters/Treugebers,<br />
nachgewiesen durch Vorlage<br />
einer schriftlichen Bestätigung des zuständigen Sozialoder<br />
Rentenversicherungsträgers; oder<br />
19.1.3 bei Vorliegen eines anderen besonderen Härtefalls<br />
(z.B. Ehescheidung), wobei die Feststellung, ob<br />
ein solcher Härtefall vorliegt, von der Komplementärin<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen nach Vorliegen<br />
aller Nachweise erfolgt.<br />
Der betroffene Gesellschafter hat in den vorstehenden<br />
Fällen den Antrag auf Beendigung der Beteiligung<br />
unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum Ende<br />
des Monats schriftlich gegenüber der Komplementärin<br />
zu stellen. Die Komplementärin darf die Zustimmung<br />
zu dem Beendigungsverlangen bei Vorliegen<br />
der jeweiligen Voraussetzung gem. Ziff. 19.1.1 und<br />
19.1.2 nur aus wichtigem Grund verweigern. Der Zugang<br />
der Zustimmungserklärung der Komplementärin<br />
ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustimmung.<br />
19.2 Das Recht zur Kündigung der Gesellschaft aus<br />
wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Treuhandkommanditistin<br />
ist im Fall der Beendigung des Treuhandvertrags<br />
mit einem Treugeber berechtigt, den für den<br />
betreffenden Treugeber treuhänderisch gehaltenen<br />
Anteil ihrer Kommanditeinlage außerordentlich zu<br />
kündigen.<br />
19.3 Die Gesellschafterversammlung kann einen Gesellschafter<br />
aus wichtigem Grund, insbesondere<br />
wegen Verstoßes gegen wesentliche Bestimmungen<br />
dieses Gesellschaftsvertrags, gemäß Ziff. 13.1.6 aus<br />
der Gesellschaft ausschließen. Der betreffende Gesellschafter<br />
hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.<br />
Mit der Mitteilung des Beschlusses an den<br />
betreffenden Gesellschafter wird der Ausschluss wirksam.<br />
20. Tod eines Gesellschafters<br />
20.1 Durch den Tod eines Gesellschafters wird die<br />
Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben<br />
oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Die Übertragung<br />
des Anteils an den Vermächtnisnehmer bedarf<br />
nicht der Zustimmung der Komplementärin gemäß<br />
Ziff. 18.1. Im Falle des Todes eines Gesellschafters tragen<br />
die Erben oder Vermächtnisnehmer als Gesamtschuldner<br />
alle Kosten, die der Gesellschaft durch den<br />
Erbfall entstehen.<br />
20.2 Geht der Anteil auf mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer<br />
über, haben diese einen gemeinsamen<br />
Vertreter zu bestellen, der die Gesellschafterrechte<br />
einheitlich ausübt. Die Bevollmächtigung eines<br />
vorhandenen Testamentsvollstreckers mit der Wahrnehmung<br />
der Gesellschafterrechte als gemeinsamer