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infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

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infrastruktur<br />

Das Widerspruchsrecht der einzelnen Kommanditisten<br />

gegen Maßnahmen der Geschäftsführung nach § 164<br />

HGB ist ausgeschlossen. Die Treuhandkommanditistin<br />

übt die Informations- und Kontrollrechte für die Treugeber<br />

aus, soweit diese nicht schriftlich gegenüber<br />

der Treuhandkommanditistin angezeigt haben, diese<br />

unmittelbar selbst ausüben zu wollen und die Treuhandkommanditistin<br />

sie dazu ermächtigt. Die eigene<br />

Wahrnehmung dieser Rechte erfolgt auf eigene Kosten<br />

der Anleger und darf den ordentlichen Geschäftsbetrieb<br />

der Gesellschaft und der Komplementärin nicht<br />

beeinträchtigen.<br />

17.2 Das Kontrollrecht zur Prüfung der Richtigkeit<br />

des Jahresabschlusses durch Einsicht von Unterlagen<br />

über die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, insbesondere<br />

der damit verbundenen Verträge, kann nur durch<br />

einen von den Kommanditisten gemeinsam auf eigene<br />

Kosten beauftragten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater<br />

ausgeübt werden, der in der jährlichen ordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung über seine Tätigkeit<br />

berichtet. Den einzelnen Kommanditisten steht ein solches<br />

Einsichtsrecht nicht zu.<br />

17.3 Die Komplementärin ist verpflichtet, die Treuhandkommanditistin<br />

laufend, die übrigen Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber jährlich im Rahmen der<br />

ordentlichen Gesellschafterversammlung und darüber<br />

hinaus, wenn es die Lage der Gesellschaft erfordert,<br />

über alle wesentlichen Vorgänge zu informieren.<br />

18. Rechtsgeschäftliche Verfügungen<br />

über Gesellschaftsanteile<br />

18.1 Die Gesellschafter/Treugeber können ihre Anteile<br />

an der Gesellschaft grundsätzlich jederzeit mit<br />

Wirkung zu einem Zeitpunkt gem. Ziff. 18.2 ganz oder<br />

zum Teil auf einen Dritten übertragen, belasten oder<br />

in sonstiger Weise darüber verfügen. Für die von der<br />

Treuhandkommanditistin treuhänderisch gehaltenen<br />

Anteile gilt das nur, soweit sie von einem Treugeber<br />

dazu beauftragt und angewiesen wurde. Jede Verfügung<br />

bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der<br />

Komplementärin und im Fall von Verfügungen über<br />

Kommanditanteile zusätzlich der Eintragung des Gesellschafterwechsels<br />

im Handelsregister. Die Komplementärin<br />

darf die Zustimmung nur verweigern bzw.<br />

die Anmeldung zum Handelsregister nur unterlassen,<br />

wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger<br />

Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Gesellschaft<br />

fällige Ansprüche gegen den verfügungswilligen<br />

Gesellschafter/Treugeber zustehen oder der<br />

austretende Gesellschafter/Treugeber seiner Zahlungsverpflichtung<br />

gemäß Ziff. 18.4, deren Höhe ihm<br />

von der Komplementärin innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Zugang seines Zustimmungsverlangens mitzuteilen<br />

ist, nicht innerhalb von zwei Wochen nach dieser<br />

Mitteilung nachkommt. Eine teilweise Übertragung<br />

von Kommanditanteilen ist ausgeschlossen, soweit<br />

118 INFRATRUST 2 I Emissionsprospekt<br />

durch eine teilweise Übertragung Kommanditanteile<br />

entstehen sollten, die 15.000,00 Euro unterschreiten<br />

oder nicht durch 1.000 ganzzahlig teilbar sind. Eine<br />

Verfügung, die zu einer Trennung der Gesellschaftsbeteiligung<br />

von Nutzungsrechten am Gesellschaftsanteil<br />

führt, insbesondere die Bestellung eines<br />

Nießbrauchs, ist unzulässig.<br />

18.2 Eine Übertragung oder sonstige Verfügung (mit<br />

Ausnahme einer Verpfändung oder einer Sicherungsabtretung)<br />

über einen Kommanditanteil ist nur mit<br />

schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung zum Beginn<br />

eines nachfolgenden Geschäftsjahrs zulässig.<br />

18.3 Bei jedem Übergang eines Kommanditanteils<br />

auf einen Dritten, gleichgültig ob im Rahmen der Gesamtrechts-<br />

oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle<br />

Konten gemäß Ziff. 8 unverändert und einheitlich für<br />

den Rechtsnachfolger fortgeführt. Bei der teilweisen<br />

Übertragung eines Kommanditanteils erfolgt die Fortführung<br />

auf getrennten Konten in dem der Teilung entsprechenden<br />

Verhältnis.<br />

18.4 Der ausscheidende Gesellschafter/ Treugeber<br />

ist verpflichtet, der Gesellschaft und den Gesellschaftern<br />

alle Nachteile aufgrund des Gesellschafterwechsels,<br />

insbesondere solche aus Steuern und Abgaben,<br />

durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrags<br />

auszugleichen. Die Gesellschaft wird dem ausscheidenden<br />

Gesellschafter/Treugeber die Höhe des Zahlungsbetrags<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Zugang<br />

eines entsprechenden Zustimmungsverlangens schriftlich<br />

mitteilen.<br />

18.5 Alle Kosten einer Verfügung, insbesondere die<br />

Kosten des Verwaltungsaufwands bei der Gesellschaft<br />

und der Treuhandkommanditistin, die vorbehaltlich<br />

Ziff. 18.4 insgesamt pauschal auf 250,00 Euro festgesetzt<br />

werden, trägt im Verhältnis zur Gesellschaft und<br />

zur Treuhandkommanditistin der neu eintretende Gesellschafter/Treugeber.<br />

19. Kündigung, Ausschluss<br />

eines Gesellschafters<br />

19.1 Eine Kündigung der Gesellschaft ist für die<br />

Dauer der Gesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

Eine Ausnahme gilt in den folgenden Fällen, in denen<br />

ein betroffener Gesellschafter/Treugeber die einvernehmliche<br />

Beendigung seiner Beteiligung beantragen<br />

kann, sofern die jeweiligen Voraussetzungen nicht bereits<br />

zum Zeitpunkt des Beitritts zur Gesellschaft vorgelegen<br />

haben:<br />

19.1.1 bei Arbeitslosigkeit eines Gesellschafters/ Treugebers<br />

von mindestens zwölf Monaten, nachgewiesen<br />

durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des zuständigen<br />

Arbeitsamtes; oder<br />

19.1.2 bei dauernder Berufsunfähigkeit eines Gesellschafters/Treugebers,<br />

nachgewiesen durch Vorlage<br />

einer schriftlichen Bestätigung des zuständigen Sozialoder<br />

Rentenversicherungsträgers; oder<br />

19.1.3 bei Vorliegen eines anderen besonderen Härtefalls<br />

(z.B. Ehescheidung), wobei die Feststellung, ob<br />

ein solcher Härtefall vorliegt, von der Komplementärin<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen nach Vorliegen<br />

aller Nachweise erfolgt.<br />

Der betroffene Gesellschafter hat in den vorstehenden<br />

Fällen den Antrag auf Beendigung der Beteiligung<br />

unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum Ende<br />

des Monats schriftlich gegenüber der Komplementärin<br />

zu stellen. Die Komplementärin darf die Zustimmung<br />

zu dem Beendigungsverlangen bei Vorliegen<br />

der jeweiligen Voraussetzung gem. Ziff. 19.1.1 und<br />

19.1.2 nur aus wichtigem Grund verweigern. Der Zugang<br />

der Zustimmungserklärung der Komplementärin<br />

ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustimmung.<br />

19.2 Das Recht zur Kündigung der Gesellschaft aus<br />

wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist im Fall der Beendigung des Treuhandvertrags<br />

mit einem Treugeber berechtigt, den für den<br />

betreffenden Treugeber treuhänderisch gehaltenen<br />

Anteil ihrer Kommanditeinlage außerordentlich zu<br />

kündigen.<br />

19.3 Die Gesellschafterversammlung kann einen Gesellschafter<br />

aus wichtigem Grund, insbesondere<br />

wegen Verstoßes gegen wesentliche Bestimmungen<br />

dieses Gesellschaftsvertrags, gemäß Ziff. 13.1.6 aus<br />

der Gesellschaft ausschließen. Der betreffende Gesellschafter<br />

hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.<br />

Mit der Mitteilung des Beschlusses an den<br />

betreffenden Gesellschafter wird der Ausschluss wirksam.<br />

20. Tod eines Gesellschafters<br />

20.1 Durch den Tod eines Gesellschafters wird die<br />

Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben<br />

oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Die Übertragung<br />

des Anteils an den Vermächtnisnehmer bedarf<br />

nicht der Zustimmung der Komplementärin gemäß<br />

Ziff. 18.1. Im Falle des Todes eines Gesellschafters tragen<br />

die Erben oder Vermächtnisnehmer als Gesamtschuldner<br />

alle Kosten, die der Gesellschaft durch den<br />

Erbfall entstehen.<br />

20.2 Geht der Anteil auf mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

über, haben diese einen gemeinsamen<br />

Vertreter zu bestellen, der die Gesellschafterrechte<br />

einheitlich ausübt. Die Bevollmächtigung eines<br />

vorhandenen Testamentsvollstreckers mit der Wahrnehmung<br />

der Gesellschafterrechte als gemeinsamer

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