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4.5 Über die Einzahlungsverpflichtungen gemäß<br />
dieser Ziff. 4 hinaus übernehmen die Anleger – soweit<br />
in diesem Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt<br />
– der Gesellschaft gegenüber keine weiteren<br />
Zahlungsverpflichtungen oder Haftungen. Eine Nachschusspflicht<br />
besteht nicht. Für den Fall, dass die Gesellschaft<br />
gemäß Ziff. 16.3 und 16.4 Entnahmebeträge,<br />
die über den jeweiligen Gewinnanteil hinausgehen, als<br />
Kapitalentnahmen an die Anleger ausschüttet, kann<br />
die Gesellschaft diese Beträge nicht erneut als Einlagen<br />
einfordern, sondern die auf den Kapitalkonten I<br />
verbuchten Einlagen werden entsprechend reduziert.<br />
Die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten<br />
gegenüber Gesellschaftsgläubigern gem.<br />
§§ 171 ff. HGB bleibt unberührt.<br />
4.6 Die Anleger erhalten, wenn sie ihre Einlage vor<br />
dem 31. Dezember 2007 zeichnen (Eingang der vom<br />
Anleger unterzeichneten Beitrittserklärung bei der<br />
Gesellschaft bzw. der Treuhandkommanditistin vorab<br />
per Telefax ist zur Fristwahrung ausreichend) und innerhalb<br />
der in der Beitrittserklärung vorgegebenen<br />
Zahlungsfrist zuzüglich des Agios vollständig leisten,<br />
abhängig von dem Zeitpunkt der Einzahlung der Einlage<br />
einen einmaligen Frühzeichnerbonus in Höhe<br />
von 3% p.a. der jeweils vor dem 31. Dezember 2007<br />
gezeichneten und rechtzeitig geleisteten Einlage (ohne<br />
Agio) für jeden vollen Kalendermonat, der zwischen<br />
vollständigem Zahlungseingang der gezeichneten<br />
Einlage zuzüglich Agio und dem Zeichnungsschluss<br />
gem. Ziff. 7.1 liegt. Der Frühzeichnerbonus wird als<br />
Sondergewinnausschüttung (Ergebnisvorab) nach<br />
dem Ablauf des ersten vollen Geschäftsjahrs der Gesellschaft<br />
an die Anleger ausgezahlt. Die Auszahlung<br />
steht unter dem Vorbehalt nach Ziff. 16.4 Sätze 3<br />
und 4.<br />
5. Beitritt von<br />
Direktanlegern und Treugebern<br />
5.1 Der Beitritt von Direktanlegern erfolgt durch<br />
Annahme der von ihnen jeweils unterzeichneten Beitrittserklärung<br />
gem. Anlage 1a durch die Komplementärin.<br />
Die Komplementärin ist von den Gesellschaftern<br />
unwiderruflich beauftragt und unter Befreiung von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, die<br />
Annahme des Beitritts mit Wirkung für alle Gesellschafter<br />
und damit auch für alle mittelbar beteiligten<br />
Treugeber zu erklären, ohne dass es deren Zustimmung<br />
bedarf, sowie dem Handelsregister gegenüber<br />
die entsprechenden Erklärungen abzugeben,<br />
die für den Beitritt der Direktanleger als Kommanditisten<br />
und die Erhöhung des Kommanditkapitals<br />
erforderlich sind. Mit Gegenzeichnung der Beitrittserklärung<br />
durch die Komplementärin wird der Beitritt<br />
zur Gesellschaft wirksam, ohne dass es des Zugangs<br />
der Annahmeerklärung beim beitretenden Direktanleger<br />
bedarf. Die Direktanleger erklären insoweit einen<br />
Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung ge-<br />
mäß § 151 BGB. Unbeschadet dessen teilt die Komplementärin<br />
dem beitretenden Direktanleger die Annahme<br />
schriftlich mit.<br />
Die Direktanleger werden als Kommanditisten in das<br />
Handelsregister eingetragen. Sie erlangen die Rechtsstellung<br />
als Kommanditist im Außenverhältnis aber<br />
erst mit der Eintragung. Solange diese nicht erfolgt ist,<br />
haben die Direktanleger im Innenverhältnis die Stellung<br />
eines atypisch stillen Gesellschafters, für welchen<br />
die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags entsprechend<br />
gelten. Zur Vornahme dieser Eintragungen<br />
erteilen die Direktanleger der Komplementärin jeweils<br />
auf eigene Kosten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />
unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB gemäß Anlage 2. Das Vorliegen<br />
dieser Handelsregistervollmacht ist grundsätzlich Voraussetzung<br />
für die Annahme des Beitritts durch die<br />
Komplementärin. Nimmt die Komplementärin im Einzelfall<br />
den Beitritt bereits vorher an, so ruhen die die<br />
Rechte aus diesem Vertrag, bis eine entsprechende<br />
Handelsregistervollmacht der Komplementärin vorgelegt<br />
wird. Die Komplementärin ist nicht verpflichtet,<br />
die einzelnen Handelsregisteranmeldungen jeweils sofort<br />
vorzunehmen, sondern kann die Anmeldung mehrerer<br />
Direktanleger nach pflichtgemäßem Ermessen in<br />
Tranchen oder insgesamt nach dem Zeichnungsschluss<br />
vornehmen. Die Komplementärin ist nicht verpflichtet,<br />
die Handelsregisteranmeldung vor der<br />
vollständigen Zahlung der Einlage und des Agios<br />
durch den Direktanleger auf das Treuhandkonto<br />
gemäß Ziff. 7.2 vorzunehmen.<br />
5.2 Der mittelbare Beitritt von Treugebern über die<br />
Treuhandkommanditistin erfolgt durch Annahme der<br />
von ihnen jeweils unterzeichneten Beitrittserklärung<br />
gem. Anlage 1b seitens der Treuhandkommanditistin,<br />
mit der sie gleichzeitig den Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
gem. Anlage 3 abschließen. Mit Gegenzeichnung<br />
der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin<br />
wird der mittelbare Beitritt zur<br />
Gesellschaft gemäß dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
wirksam, ohne dass es des Zugangs der Annahmeerklärung<br />
beim Treugeber bedarf. Die Treugeber<br />
erklären insoweit einen Verzicht auf den Zugang<br />
der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB. Unbeschadet<br />
dessen teilt die Treuhandkommanditistin dem<br />
Treugeber die Annahme schriftlich mit. Die Treuhandkommanditistin<br />
ist unwiderruflich berechtigt und verpflichtet,<br />
nach der Annahme des Beitritts eines<br />
Treugebers gem. Ziff. 4.3 ihre Kommanditeinlage ohne<br />
Zustimmung der übrigen Gesellschafter um den vom<br />
beitretenden Treugeber gezeichneten und geleisteten<br />
Einlagebetrag zu erhöhen und die auf diesen entfallende<br />
Haftsumme zur Erhöhung ihrer im Handelsregister<br />
eingetragenen Haftsumme beim Registergericht<br />
anzumelden. Die Gesellschafter und die Treugeber erklären<br />
sich bereits jetzt mit einem mittelbaren Beitritt<br />
von Treugebern und einer entsprechenden Erhöhung<br />
der Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin<br />
sowie den damit verbundenen Veränderungen der<br />
Stimmrechtsverhältnisse einverstanden. Die Treuhandkommanditistin<br />
ist nicht verpflichtet, die einzelnen<br />
Handelsregisteranmeldungen sofort vorzunehmen,<br />
sondern kann die Anmeldung für mehrere Treugeber<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen in Tranchen oder<br />
insgesamt nach dem letzten Zeichnungsschluss vornehmen.<br />
Die Treuhandkommanditistin ist nicht verpflichtet,<br />
die Handelsregisteranmeldung vor der vollständigen<br />
Zahlung der Einlage und des Agios durch<br />
den Treugeber auf das Treuhandkonto gemäß<br />
Ziff. 7.2 vorzunehmen. Die jeweilige Einlageerhöhung<br />
durch die Treuhandkommanditistin an die Gesellschaft<br />
wird erst nach Zahlung durch den jeweiligen Treugeber<br />
an die Treuhandkommanditistin wirksam und<br />
gem. Ziff. 7.2 und 7.3 zur Zahlung an die Gesellschaft<br />
fällig.<br />
5.3 Der angestrebte Gesamtbetrag der gezeichneten<br />
und geleisteten Einlagen beträgt 20,0 Millionen<br />
Euro. Der Beitritt von Anlegern ist – vorbehaltlich Ziff.<br />
18 - nur bis zum Zeichnungsschluss gemäß Ziff. 7.1<br />
möglich. Sollte die Summe der gezeichneten Einlagen<br />
vor dem Zeichnungsschluss den Betrag von 20,0 Millionen<br />
Euro erreichen, so ist die Komplementärin berechtigt,<br />
bis zum Zeichnungsschluss weitere Beitritte<br />
von Anlegern bis zum maximalen Gesamtzeichnungsbetrag<br />
von 50,0 Millionen Euro zuzulassen. Die Gesellschafter<br />
und die Treugeber erklären sich bereits<br />
jetzt mit einer Aufnahme von Direktanlegern bzw.<br />
einer entsprechenden Erhöhung der Einlage der<br />
Treuhandkommanditistin und den damit verbundenen<br />
Veränderungen der Stimmrechtsverhältnisse einverstanden.<br />
5.4 Es können neben einzelnen natürlichen Personen<br />
nur juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften<br />
der Gesellschaft als Direktanleger<br />
gemäß Ziff. 5.1 oder Treugeber gemäß Ziff. 5.2 beitreten.<br />
Ein Beitritt von BGB-Gesellschaften, von Ehepaaren<br />
als solchen oder in der Form einer sonstigen<br />
Gesellschaft oder Gemeinschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen.<br />
Für andere Anleger als die Treuhandkommanditistin<br />
ist der Erwerb oder das Halten von<br />
Anteilen als Treuhänder für Dritte nur dann zulässig,<br />
wenn das Treuhandverhältnis unter Benennung der<br />
Person des Treugebers bei Abgabe der Beitrittserklärung<br />
offen gelegt wird und die Komplementärin bzw.<br />
die Treuhandkommanditistin den Beitritt nicht ablehnen.<br />
5.5 Ferner ist ein Beitritt von Personen mit US-amerikanischer<br />
Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz in<br />
den USA oder Inhaber einer Green Card sowie von Gesellschaften,<br />
die nach US-amerikanischem Recht gegründet<br />
wurden oder ihren Sitz in den USA haben,<br />
oder anderen in den USA unbeschränkt steuerpflichtigen<br />
Personen grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen<br />
kann die Komplementärin den Beitritt<br />
nach eigenem Ermessen zulassen.<br />
111<br />
Überblick<br />
Das Angebot<br />
Markt und Investition<br />
Erfolgskonzept<br />
Rahmenbedingungen Fakten<br />
Sonstige Angaben