06.10.2013 Aufrufe

infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

infratrust 2 - Fondsvermittlung24.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4.5 Über die Einzahlungsverpflichtungen gemäß<br />

dieser Ziff. 4 hinaus übernehmen die Anleger – soweit<br />

in diesem Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt<br />

– der Gesellschaft gegenüber keine weiteren<br />

Zahlungsverpflichtungen oder Haftungen. Eine Nachschusspflicht<br />

besteht nicht. Für den Fall, dass die Gesellschaft<br />

gemäß Ziff. 16.3 und 16.4 Entnahmebeträge,<br />

die über den jeweiligen Gewinnanteil hinausgehen, als<br />

Kapitalentnahmen an die Anleger ausschüttet, kann<br />

die Gesellschaft diese Beträge nicht erneut als Einlagen<br />

einfordern, sondern die auf den Kapitalkonten I<br />

verbuchten Einlagen werden entsprechend reduziert.<br />

Die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten<br />

gegenüber Gesellschaftsgläubigern gem.<br />

§§ 171 ff. HGB bleibt unberührt.<br />

4.6 Die Anleger erhalten, wenn sie ihre Einlage vor<br />

dem 31. Dezember 2007 zeichnen (Eingang der vom<br />

Anleger unterzeichneten Beitrittserklärung bei der<br />

Gesellschaft bzw. der Treuhandkommanditistin vorab<br />

per Telefax ist zur Fristwahrung ausreichend) und innerhalb<br />

der in der Beitrittserklärung vorgegebenen<br />

Zahlungsfrist zuzüglich des Agios vollständig leisten,<br />

abhängig von dem Zeitpunkt der Einzahlung der Einlage<br />

einen einmaligen Frühzeichnerbonus in Höhe<br />

von 3% p.a. der jeweils vor dem 31. Dezember 2007<br />

gezeichneten und rechtzeitig geleisteten Einlage (ohne<br />

Agio) für jeden vollen Kalendermonat, der zwischen<br />

vollständigem Zahlungseingang der gezeichneten<br />

Einlage zuzüglich Agio und dem Zeichnungsschluss<br />

gem. Ziff. 7.1 liegt. Der Frühzeichnerbonus wird als<br />

Sondergewinnausschüttung (Ergebnisvorab) nach<br />

dem Ablauf des ersten vollen Geschäftsjahrs der Gesellschaft<br />

an die Anleger ausgezahlt. Die Auszahlung<br />

steht unter dem Vorbehalt nach Ziff. 16.4 Sätze 3<br />

und 4.<br />

5. Beitritt von<br />

Direktanlegern und Treugebern<br />

5.1 Der Beitritt von Direktanlegern erfolgt durch<br />

Annahme der von ihnen jeweils unterzeichneten Beitrittserklärung<br />

gem. Anlage 1a durch die Komplementärin.<br />

Die Komplementärin ist von den Gesellschaftern<br />

unwiderruflich beauftragt und unter Befreiung von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, die<br />

Annahme des Beitritts mit Wirkung für alle Gesellschafter<br />

und damit auch für alle mittelbar beteiligten<br />

Treugeber zu erklären, ohne dass es deren Zustimmung<br />

bedarf, sowie dem Handelsregister gegenüber<br />

die entsprechenden Erklärungen abzugeben,<br />

die für den Beitritt der Direktanleger als Kommanditisten<br />

und die Erhöhung des Kommanditkapitals<br />

erforderlich sind. Mit Gegenzeichnung der Beitrittserklärung<br />

durch die Komplementärin wird der Beitritt<br />

zur Gesellschaft wirksam, ohne dass es des Zugangs<br />

der Annahmeerklärung beim beitretenden Direktanleger<br />

bedarf. Die Direktanleger erklären insoweit einen<br />

Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung ge-<br />

mäß § 151 BGB. Unbeschadet dessen teilt die Komplementärin<br />

dem beitretenden Direktanleger die Annahme<br />

schriftlich mit.<br />

Die Direktanleger werden als Kommanditisten in das<br />

Handelsregister eingetragen. Sie erlangen die Rechtsstellung<br />

als Kommanditist im Außenverhältnis aber<br />

erst mit der Eintragung. Solange diese nicht erfolgt ist,<br />

haben die Direktanleger im Innenverhältnis die Stellung<br />

eines atypisch stillen Gesellschafters, für welchen<br />

die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags entsprechend<br />

gelten. Zur Vornahme dieser Eintragungen<br />

erteilen die Direktanleger der Komplementärin jeweils<br />

auf eigene Kosten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB gemäß Anlage 2. Das Vorliegen<br />

dieser Handelsregistervollmacht ist grundsätzlich Voraussetzung<br />

für die Annahme des Beitritts durch die<br />

Komplementärin. Nimmt die Komplementärin im Einzelfall<br />

den Beitritt bereits vorher an, so ruhen die die<br />

Rechte aus diesem Vertrag, bis eine entsprechende<br />

Handelsregistervollmacht der Komplementärin vorgelegt<br />

wird. Die Komplementärin ist nicht verpflichtet,<br />

die einzelnen Handelsregisteranmeldungen jeweils sofort<br />

vorzunehmen, sondern kann die Anmeldung mehrerer<br />

Direktanleger nach pflichtgemäßem Ermessen in<br />

Tranchen oder insgesamt nach dem Zeichnungsschluss<br />

vornehmen. Die Komplementärin ist nicht verpflichtet,<br />

die Handelsregisteranmeldung vor der<br />

vollständigen Zahlung der Einlage und des Agios<br />

durch den Direktanleger auf das Treuhandkonto<br />

gemäß Ziff. 7.2 vorzunehmen.<br />

5.2 Der mittelbare Beitritt von Treugebern über die<br />

Treuhandkommanditistin erfolgt durch Annahme der<br />

von ihnen jeweils unterzeichneten Beitrittserklärung<br />

gem. Anlage 1b seitens der Treuhandkommanditistin,<br />

mit der sie gleichzeitig den Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

gem. Anlage 3 abschließen. Mit Gegenzeichnung<br />

der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin<br />

wird der mittelbare Beitritt zur<br />

Gesellschaft gemäß dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

wirksam, ohne dass es des Zugangs der Annahmeerklärung<br />

beim Treugeber bedarf. Die Treugeber<br />

erklären insoweit einen Verzicht auf den Zugang<br />

der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB. Unbeschadet<br />

dessen teilt die Treuhandkommanditistin dem<br />

Treugeber die Annahme schriftlich mit. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist unwiderruflich berechtigt und verpflichtet,<br />

nach der Annahme des Beitritts eines<br />

Treugebers gem. Ziff. 4.3 ihre Kommanditeinlage ohne<br />

Zustimmung der übrigen Gesellschafter um den vom<br />

beitretenden Treugeber gezeichneten und geleisteten<br />

Einlagebetrag zu erhöhen und die auf diesen entfallende<br />

Haftsumme zur Erhöhung ihrer im Handelsregister<br />

eingetragenen Haftsumme beim Registergericht<br />

anzumelden. Die Gesellschafter und die Treugeber erklären<br />

sich bereits jetzt mit einem mittelbaren Beitritt<br />

von Treugebern und einer entsprechenden Erhöhung<br />

der Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin<br />

sowie den damit verbundenen Veränderungen der<br />

Stimmrechtsverhältnisse einverstanden. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist nicht verpflichtet, die einzelnen<br />

Handelsregisteranmeldungen sofort vorzunehmen,<br />

sondern kann die Anmeldung für mehrere Treugeber<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen in Tranchen oder<br />

insgesamt nach dem letzten Zeichnungsschluss vornehmen.<br />

Die Treuhandkommanditistin ist nicht verpflichtet,<br />

die Handelsregisteranmeldung vor der vollständigen<br />

Zahlung der Einlage und des Agios durch<br />

den Treugeber auf das Treuhandkonto gemäß<br />

Ziff. 7.2 vorzunehmen. Die jeweilige Einlageerhöhung<br />

durch die Treuhandkommanditistin an die Gesellschaft<br />

wird erst nach Zahlung durch den jeweiligen Treugeber<br />

an die Treuhandkommanditistin wirksam und<br />

gem. Ziff. 7.2 und 7.3 zur Zahlung an die Gesellschaft<br />

fällig.<br />

5.3 Der angestrebte Gesamtbetrag der gezeichneten<br />

und geleisteten Einlagen beträgt 20,0 Millionen<br />

Euro. Der Beitritt von Anlegern ist – vorbehaltlich Ziff.<br />

18 - nur bis zum Zeichnungsschluss gemäß Ziff. 7.1<br />

möglich. Sollte die Summe der gezeichneten Einlagen<br />

vor dem Zeichnungsschluss den Betrag von 20,0 Millionen<br />

Euro erreichen, so ist die Komplementärin berechtigt,<br />

bis zum Zeichnungsschluss weitere Beitritte<br />

von Anlegern bis zum maximalen Gesamtzeichnungsbetrag<br />

von 50,0 Millionen Euro zuzulassen. Die Gesellschafter<br />

und die Treugeber erklären sich bereits<br />

jetzt mit einer Aufnahme von Direktanlegern bzw.<br />

einer entsprechenden Erhöhung der Einlage der<br />

Treuhandkommanditistin und den damit verbundenen<br />

Veränderungen der Stimmrechtsverhältnisse einverstanden.<br />

5.4 Es können neben einzelnen natürlichen Personen<br />

nur juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften<br />

der Gesellschaft als Direktanleger<br />

gemäß Ziff. 5.1 oder Treugeber gemäß Ziff. 5.2 beitreten.<br />

Ein Beitritt von BGB-Gesellschaften, von Ehepaaren<br />

als solchen oder in der Form einer sonstigen<br />

Gesellschaft oder Gemeinschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

Für andere Anleger als die Treuhandkommanditistin<br />

ist der Erwerb oder das Halten von<br />

Anteilen als Treuhänder für Dritte nur dann zulässig,<br />

wenn das Treuhandverhältnis unter Benennung der<br />

Person des Treugebers bei Abgabe der Beitrittserklärung<br />

offen gelegt wird und die Komplementärin bzw.<br />

die Treuhandkommanditistin den Beitritt nicht ablehnen.<br />

5.5 Ferner ist ein Beitritt von Personen mit US-amerikanischer<br />

Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz in<br />

den USA oder Inhaber einer Green Card sowie von Gesellschaften,<br />

die nach US-amerikanischem Recht gegründet<br />

wurden oder ihren Sitz in den USA haben,<br />

oder anderen in den USA unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

Personen grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen<br />

kann die Komplementärin den Beitritt<br />

nach eigenem Ermessen zulassen.<br />

111<br />

Überblick<br />

Das Angebot<br />

Markt und Investition<br />

Erfolgskonzept<br />

Rahmenbedingungen Fakten<br />

Sonstige Angaben

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!